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Informationen zum Dokument  BGer 5F_8/2015  Materielle Begründung
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BGer 5F_8/2015 vom 31.08.2015
 
{T 1/2}
 
5F_8/2015
 
 
Urteil vom 31. August 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber V. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. Carl Michel Hirschmann,
 
2. Saint Germain Ent. AG,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Tamedia AG,
 
2. Espace Media AG,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
 
Gesuchsgegnerinnen,
 
Handelsgericht des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 24. Februar 2011 verklagten Carl Michel Hirschmann und die Saint Germain Ent. AG die Medienunternehmen Tamedia AG, 20 Minuten AG, 20 Minutes Romandie SA und Espace Media AG vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich. Sie warfen den Beklagten Persönlichkeitsverletzungen und Verstösse gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) vor (s. ausführlich Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 Sachverhalt Bst. B.a). Im Juni 2012 übernahm die 20 Minuten AG die 20 Minutes Romandie SA, die eine entsprechende Zeitung in französischer Sprache herausgab. In der Folge schrieb das Handelsgericht das Verfahren gegenüber 20 Minutes Romandie SA mit Verfügung vom 25. Februar 2013 als gegenstandslos ab. Die Aktien der Espace Media AG sind zu hundert Prozent im Eigentum der Tamedia AG. Dasselbe galt bis zum 29. Mai 2015 auch für die 20 Minuten AG. Infolge Fusion ist die zuletzt genannte Gesellschaft nunmehr in der Tamedia AG aufgegangen.
1
 
B.
 
Mit Urteil vom 26. Juni 2014 hiess das Handelsgericht die Klage teilweise gut. Es stellte fest, dass die 20 Minuten AG Carl Michel Hirschmann mit je einem Artikel in den Zeitungen 20 Minuten und 20 Minutes vom 14. Mai 2010 in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat (Ziffer 1). Die 20 Minuten AG wurde verpflichtet, einen Artikel vom 6. November 2009, den das Gericht als persönlichkeitsverletzend einstufte, auf ihrer Webseite 20 Minuten online zu löschen (Ziffer 2). Weiter wurde die 20 Minuten AG verurteilt, gegenüber der SMD Schweizer Mediendatenbank AG bzw. der Swissdox AG eine Willenserklärung abzugeben, die in Ziffer 1 und 2 des Urteils genannten Artikel aus ihren Archiven zu löschen, unter Androhung der Bestrafung der 20 Minuten AG bzw. ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung (Ziffer 3). Eine entsprechende Willenserklärung muss die 20 Minuten AG auch gegenüber Google Switzerland GmbH hinsichtlich der Suchmaschine Google (einschliesslich Google Cache und Google Index) abgeben (Ziffer 4). Im darüber hinausgehenden Umfang wies das Handelsgericht die Klage ab (Ziffer 5).
2
 
C.
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. August 2014 gelangten Carl Michel Hirschmann (Beschwerdeführer 1) und die Saint Germain Ent. AG (Beschwerdeführerin 2) an das Bundesgericht. Sie verlangten im Wesentlichen, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Klage im Sinne der vorinstanzlich gestellten Anträge gutzuheissen.
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C.b. Am 6. Mai 2015 fällte das Bundesgericht sein Urteil im Verfahren mit der Nummer 5A_658/2015. In der Sache lautet sein Urteilsspruch wie folgt:
4
1.
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1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben.
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1.2
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1.2.1 Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer 1 mit den folgenden Medienberichten in seiner Persönlichkeit verletzt hat:
8
"ZüriNews" (TV-Sender TeleZüri am 5. November 2009),
9
"Hirschmann bleibt in U-Haft" (Tages-Anzeiger vom 6. November 2009).
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1.2.2 Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer 1 mit den folgenden Medienberichten in seiner Persönlichkeit verletzt hat:
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"Freundin der Anzeigestellerin redet" (20 Minuten online vom 5. November 2009),
12
"Carl Hirschmann reste derrière les barreaux" (20 Minutes online vom 5. November 2009),
13
"So funktioniert die Masche von Carl Hirschmann" (20 Minuten online vom 5. November 2009),
14
"Barbara, victime de Carl Hirschmann, raconte" (20 Minutes online vom 6. November 2009),
15
"Les deux visages de Carl Hirschmann" (20 Minutes online vom 6. November 2009),
16
"Hirschmann sitzt weiter in Untersuchungshaft" (20 Minuten vom 6. November 2009).
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1.2.3 Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 3 den Beschwerdeführer 1 mit dem Medienbericht "Millionärssöhnchen in U-Haft" (Der Bund vom 6. November 2009) in seiner Persönlichkeit verletzt hat.
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1.3 Darüber hinaus wird die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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D. Mit Eingabe vom 11. August 2015 stellen Carl Michel Hirschmann (Gesuchsteller 1) und die Saint Germain Ent. AG (Gesuchstellerin 2) ein Gesuch um Revision und Berichtigung des Urteils 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 (Bst. C.b). Sie beantragen, Ziffer 1.1 des bundesgerichtlichen Urteils in dem Sinne neu zu fassen, dass die Dispositiv-Ziffern 5, 7 und 8 des Urteils sowie die Dispositiv-Ziffer 1 des Nichteintretensbeschlusses des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 aufgehoben werden (Begehren Nr. 1). Weiter sei in den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 des bundesgerichtlichen Urteils zu ergänzen, dass der Gesuchsteller 1 in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde (Begehren Nr. 2). In Ziffer 1.2.2 des bundesgerichtlichen Urteils seien ausserdem zwei weitere Medienberichte aufzunehmen, mit denen die 20 Minuten AG bzw. nach der Fusion (Bst. A) die Tamedia AG (Gesuchsgegnerin 1) den Gesuchsteller 1 in seiner Persönlichkeit verletzt habe (Begehren Nr. 3). Schliesslich verlangen die Gesuchsteller vom Bundesgericht, die Sache zur Prüfung und Entscheidung der in der Noveneingabe vom 10. Februar 2012 eingebrachten Medienberichte an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Erwägungen 6.4 und 16 des bundesgerichtlichen Urteils "diesbezüglich neu zu fassen" (Begehren Nr. 4). Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann unter anderem verlangt werden, wenn das Bundesgericht die Dispositionsmaxime verletzt (Art. 121 Bst. b BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG). Diese Revisionsgründe betreffen eine "Verletzung anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG, für deren Geltendmachung das Revisionsgesuch binnen dreissig Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden muss (s. Urteil 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 1.1). Unter Berücksichtigung der Vorschriften über den Fristenstillstand (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) haben die Gesuchsteller diese Frist mit der vorliegenden Eingabe gewahrt. Soweit sie gestützt auf Art. 129 BGG die Berichtigung des Urteils 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 verlangen, ist ihr Gesuch an keine Frist gebunden (Urteil 5G_4/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2).
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2. Nicht einzutreten ist auf das Gesuch, soweit die Gesuchstellerin 2 die Revision oder Berichtigung verlangt. Die Gesuchsteller schreiben selbst, dass der Gesuchsteller 1 durch die zu revidierenden Punkte beschwert ist und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Dass dies auch für die Gesuchstellerin 2 zutrifft, lässt sich dem Schriftsatz nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich.
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Erwägung 3
 
3.1. Einen ersten Grund zur Revision erblickt der Gesuchsteller 1 darin, dass das Bundesgericht in Ziffer 1.1 seines Urteilsspruchs das gesamte Urteil des Handelsgerichts aufhebt, obwohl in der Beschwerde nur die Aufhebung von Ziffer 1 des Nichteintretensbeschlusses sowie der Ziffern 5, 7 und 8 des Urteils des Handelsgerichts beantragt wurde. Damit verletze das Bundesgericht die Dispositionsmaxime, was gestützt auf Art. 121 Bst. b BGG "revisionsrechtlich zu berichtigen" sei. Der zitierten Norm zufolge kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
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3.2. Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Streitgegenstand, der mit Beschwerde vor Bundesgericht getragen werden kann, allein nach dem angefochtenen Entscheid (Urteil 2C_669/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 4.1 mit Hinweisen) und nach den Begehren der Parteien (Art. 107 Abs. 1 BGG). Wie der Gesuchsteller 1 selbst ausführt, ist das Urteil des Handelsgerichts nach Ablauf der Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht in demjenigen Umfang in Rechtskraft erwachsen, in welchem es vor Bundesgericht nicht angefochten wurde. Streitgegenstand waren im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren also von Anfang an nur die vom Gesuchsteller 1 erwähnten Teile des kantonalen Entscheids. Zu Recht macht der Gesuchsteller 1 nicht geltend, dass das Bundesgericht mit der Ziffer 1.1 seines Urteilsspruchs vom 6. Mai 2015 auch diejenigen Ziffern des kantonalen Entscheids hätte aufheben können, die gar nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen waren. Unter diesen Umständen fehlt es dem Gesuchsteller 1 an einem praktischen Interesse an der Prüfung der Frage, ob das Bundesgericht Ziffer 1.1 des Urteils 5A_658/2014 allenfalls enger hätte fassen müssen. Auch im Revisionsverfahren gilt, dass der Gesuchsteller eine im konkreten Fall eingetretene Verletzung seiner Rechte geltend machen muss und sich nicht damit begnügen kann, faktisch irrelevante Rechtsfragen aufzuwerfen (vgl. Urteil 5A_881/2014 vom 24. Februar 2015 E. 4). Insofern ist auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Gesuchsteller 1 stört sich daran, dass das Bundesgericht in den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 seines Urteils 5A_658/2014 bloss die Verletzung der Persönlichkeit feststellt, nicht aber die Widerrechtlichkeit dieser Verletzung. Der Gesuchsteller verweist auf Art. 28 und 28a ZGB. Danach habe der Verletzte einen Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit. Der Gesuchsteller 1 erinnert daran, entsprechende Begehren gestellt zu haben. Das Bundesgericht weiche vom Gesetzestext und von den eingeklagten und gutgeheissenen Feststellungsbegehren ab. Dies sei als Redaktionsfehler im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG zu berichtigen oder eventualiter als Verletzung der Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 121 Bst. b BGG zu revidieren.
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4.2. Nicht nur in den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2, sondern auch in Ziffer 1.2.3 seines Urteils 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 stellt das Bundesgericht "bloss" die Verletzung der Persönlichkeit des Gesuchstellers 1 fest, ohne die Widerrechtlichkeit der Verletzung zu erwähnen. Wie das Bundesgericht feststellt, nimmt der Gesuchsteller 1 an Ziffer 1.2.3 keinen Anstoss. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht erklärt er auf Seite 204 in Randziffer 633 unter Hinweis auf BGE 126 III 305 E. 4a S. 306 denn auch selbst, die Verletzung fremder Persönlichkeitsrechte sei "grundsätzlich stets widerrechtlich", weshalb "einer Klage auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung" nur dann nicht entsprochen werden dürfe, wenn der Verletzer Rechtfertigungsgründe nachweist, welche die "an sich gegebene Widerrechtlichkeit zu beseitigen vermögen" (vgl. auch Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.1). Wie das Bundesgericht angesichts dessen in Gutheissung der Beschwerde Persönlichkeitsverletzungen hätte feststellen können, 
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Erwägung 5
 
5.1. Weiter beanstandet der Gesuchsteller 1 im Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2014 die Erwägung 7.2.3.5. Dort komme das Bundesgericht zur Erkenntnis, dass der Artikel mit der Überschrift "So funktioniert die Masche von Carl Hirschmann", erschienen in der Online-Ausgabe der Zeitung 20 Minuten vom 5. November 2009 (act 4/40), persönlichkeitsverletzend sei. In Ziffer 1.2.2 des Urteilsspruchs werde dies auch festgehalten. Der Gesuchsteller weist nun darauf hin, dass der identische Artikel auch in der Druckausgabe von 20 Minuten vom 6. November 2009 (act 4/45) erschienen sei. Dieser Medienbericht werde im Bundesgerichtsurteil mit keinem Wort erwähnt, obwohl der verletzende Charakter des fraglichen Artikels in Randziffer 612 der Beschwerde an das Bundesgericht vom 26. August 2014 mit eigener Begründung und unter Hinweis auf die Ausführungen zum identischen Online-Artikel in Randziffer 608 der Beschwerde gerügt worden sei. Der Artikel sei auf der Zeitungsseite der gedruckten Ausgabe direkt neben dem ebenfalls eingeklagten Bericht "Hirschmann sitzt weiter in Untersuchungshaft" abgedruckt gewesen. Deshalb müsse er wohl vergessen gegangen sein. Da der übergangene gedruckte Artikel mit dem als persönlichkeitsverletzend beurteilten identisch sei, könne nur gefolgert werden, dass der eingeklagte Text in der Print-Ausgabe gleich zu beurteilen ist. Aus alledem folgert der Gesuchsteller 1, dass sein Antrag betreffend diesen Print-Artikel im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG "unbeurteilt" geblieben sei und das Bundesgericht mit diesem Bericht auch im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG eine in den Akten liegende Tatsache übersehen habe.
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Erwägung 5.2
 
5.2.1. Was den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. c BGG angeht, kann dem Gesuchsteller 1 nicht gefolgt werden. Die Klagebegehren, deren Gutheissung im Beschwerdeverfahren verlangt wurde, richten sich pauschal auf eine unbestimmte Anzahl nicht näher bezeichneter Medienberichte "ab 4. November 2009" (vgl. Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 Sachverhalt Bst. B.a). Ein konkreter Antrag bezüglich des fraglichen Berichts in der gedruckten Ausgabe der Zeitung 20 Minuten vom 6. November 2009 lässt sich der Beschwerde vom 26. August 2014 nicht entnehmen.
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5.2.2. Zum Scheitern verurteilt ist auch der Vorwurf, das Bundesgericht habe eine aktenkundige Tatsache übersehen (Art. 121 Bst. d BGG). Randziffer 612 der Beschwerde an das Bundesgericht vom 26. August 2014 lässt sich lediglich entnehmen, dass das Handelsgericht "auch mit Erwägung 5.5.3.8" die Unschuldsvermutung verletze. Dies sei "hinsichtlich des Berichts 'So funktioniert die Masche von Carl Hirschmann' (act 4/45) mit Verweis auf die Rüge zu Erwägung 5.5.3.6 oben gesagt". Dass der gedruckte Bericht mit dem online publizierten inhaltlich identisch sei, wird aber weder in Randziffer 612 noch in der verwiesenen Randziffer 608 geltend gemacht. Solcherlei ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Handelsgerichts. Dieses hält in Erwägung 5.5.3.8 lediglich fest, hinsichtlich des Berichts mit der Überschrift "So funktioniert die Masche von Carl Hirschmann" (act 4/45 linke Seite) könne auf den Bericht unter act 4/40 verwiesen werden, womit nicht von einer Persönlichkeitsverletzung auszugehen sei. Entgegen dem, was der Gesuchsteller 1 nun erstmals im Revisionsverfahren glauben machen will, folgt allein aus der Tatsache, dass zwei Zeitungsberichte mit derselben Überschrift versehen sind, keineswegs zwingend, dass diese Berichte auch sonst inhaltlich übereinstimmen. Das gilt erst recht angesichts der Tatsache, dass der gedruckte Bericht unbestrittenermassen einen Tag später als der Bericht in der Online-Zeitung veröffentlicht wurde. Entsprechend ist nicht auszuschliessen, dass ein Artikel, der zunächst übers Internet verbreitet wurde, am Folgetag wenn auch unter demselben Titel gedruckt, aber doch inhaltlich verändert erscheint. Kann eine inhaltliche Identität der beiden Berichte nach dem Gesagten aber nicht als sicher gelten, so ist der These eines Versehens im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG der Boden entzogen. War der Gesuchsteller 1 tatsächlich der Meinung, der am Rande erwähnte Bericht vom 6. November 2009 stimme voll und ganz mit dem Online-Bericht vom Vortag überein, so hätte er dies im Beschwerdeverfahren behaupten und belegen müssen und sich dort nicht mit pauschalen Verweisen begnügen dürfen. Das Revisionsverfahren ist nicht dazu da, derartige Versäumnisse nachzuholen.
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Erwägung 6
 
6.1. Im Zusammenhang mit der Druckausgabe von 20 Minuten vom 6. November 2009 rügt der Gesuchsteller 1 eine weitere "versehentliche Nichtberücksichtigung", die im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG zu revidieren sei. Das Bundesgericht übergehe den Artikel "Affäre Hirschmann: Ein Opfer packt aus" (act 4/44), der auf der Titelseite der Zeitung abgedruckt gewesen sei und auf die Artikel auf Seite 21 (act 4/45) hinweise, die beide als persönlichkeitsverletzend einzustufen seien (vgl. oben E. 5). Das Bundesgericht würdige den Sachverhalt "mit keinem Wort", obwohl dieser Artikel in den Randziffern 129-133 und 612 der Beschwerde als widerrechtlich persönlichkeitsverletzend gerügt worden sei.
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6.2. Der Vorwurf geht an der Sache vorbei. Zwar zitiert das Handelsgericht den fraglichen Passus zu Beginn von Erwägung 5.5.3.8 des Urteils vom 26. Juni 2014. In der Sache äussert es sich dort aber gerade nicht zum besagten Artikel auf der Titelseite der Druckausgabe von 20. Minuten vom 6. November 2009 (act 4/44). Die konkrete Beurteilung beschränkt sich auf den Bericht mit der Überschrift "Hirschmann sitzt weiter in Untersuchungshaft" (act 4/45). Aus der Systematik des kantonalen Urteils ergibt sich nun aber in aller Deutlichkeit, dass das Handelsgericht nur diejenigen Medienberichte im Einzelnen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 28 ZGB prüft, bezüglich derer es die Behauptungen der Klägerschaft als hinreichend substantiiert erachtet. "Wo keine hinreichend substantiierte Behauptung in den Prozess eingebracht wurde, kann vorliegend folglich auch keine Prüfung erfolgen", so die Erklärung des Handelsgerichts in Erwägung 5.5.2 auf Seite 50 seines Urteils. Diese Vorgehensweise ist auch dem Gesuchsteller 1 nicht entgangen. In den Randziffern 129-133 seiner Beschwerde an das Bundesgericht bestreitet er nämlich ausdrücklich, seine Klage bezüglich des fraglichen Artikels auf der Titelseite der Druckausgabe von 20 Minuten vom 6. November 2009 nicht genügend substantiiert zu haben. Mithin war das Bundesgericht schon im Beschwerdeverfahren nicht mit dem Artikel selbst, sondern nur mit der Rüge befasst, dass die behauptete "Nichtprüfung" dieses Artikels durch das Handelsgericht gegen Bundesrecht verstösst. Dementsprechend kann keine Rede davon sein, dass das Bundesgericht das betreffende Aktenstück act 4/44 übergangen und den fraglichen Artikel nicht beurteilt hätte. Dass das Bundesgericht die besagte 
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Erwägung 7
 
7.1. Zuletzt klagt der Gesuchsteller 1, das Bundesgericht habe die in der kantonalen Noveneingabe vom 10. Februar 2012 (act 27) dargelegten und urkundlich belegten Tatsachen nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht übergehe diese Tatsachen und äussere sich dazu mit keinem Wort. In Erwägung 6.4 des Urteils 5A_658/2014 erliege das Bundesgericht offensichtlich einem Versehen, wenn es die fraglichen Tatsachen mit der Begründung nicht würdige, dass es dabei um die Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 24. April 2012 gehe. Vielmehr sei schon in der Beschwerde an das Bundesgericht gerügt worden, "dass das Novenrecht nach Art. 229 Abs. 1 ZPO zu Recht für neue Tatsachenvorbringen angerufen worden" sei und die streitigen Tatsachen als echte Noven hätten geprüft werden müssen.
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7.2. Wie die resümierten Ausführungen im Revisionsgesuch plastisch zeigen, sorgt sich der Gesuchsteller 1 nicht um die "Würdigung" der streitigen Noven im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Vielmehr vermisst er im Urteil 5A_658/2014 eine Antwort auf die als "willkürliche Aktenwidrigkeit" bzw. als Verletzung des Rechts auf richterliche Prüfung vorgetragene Rüge, dass bestimmte Tatsachen samt dazugehöriger Urkunden im kantonalen Verfahren nicht berücksichtigt wurden. Das zeigt sich im Übrigen auch daran, dass er in seinem Revisionsgesuch mit Art. 229 Abs. 1 ZPO eine Vorschrift anruft, die im bundesgerichtlichen Verfahren gar nicht gilt (Art. 1 ZPO). Was es mit Erwägung 6.4 des Urteils 5A_658/2014 im Einzelnen auf sich hat, kann deshalb offenbleiben. Denn was das Bundesgericht angeblich übersehen haben soll, ist keine Tatsache, sondern wiederum eine Rüge. Soweit einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Gehörsverletzung oder eine unrichtige Handhabung des Novenrechts im kantonalen Verfahren in Frage standen, könnte sich das Bundesgericht höchstens dem Vorwurf aussetzen, diese Rechtsfragen falsch beurteilt zu haben. Ein solcher Fehler aber wäre von vornherein rechtlicher Natur und damit kein Revisionsgrund (vgl. E. 6.2).
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8. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, ist das Revisions- und Berichtigungsgesuch unbegründet. Es ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gesuchsteller unterliegen. Sie haben deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Gesuchsgegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
34
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2. Das Gesuch um Berichtigung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. August 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn
 
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