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Informationen zum Dokument  BGer 8C_280/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_280/2015 vom 28.08.2015
 
{T 0/2}
 
8C_280/2015
 
 
Urteil vom 28. August 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invaliditätsbemessung; Kosten- und Entschädigungsfolge im vorinstanzlichen Verfahren),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (Jg. 1956) erhielt nach einer Schulterverrenkung rechts mit Verfügung vom 2. Juni 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005, rückwirkend für die Zeit ab 1. Dezember 1999 bis 28. Februar 2001 von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Ein darüber hinausgehender Rentenanspruch wurde gleichzeitig mangels rentenrelevanter Invalidität verneint. In teilweiser Gutheissung einer dagegen gerichteten Beschwerde verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. April 2006 zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und anschliessender neuer Verfügung. Die IV-Stelle veranlasste deshalb eine Abklärung internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Art im Zentrum B.________ (Expertise vom 20. September 2007) und lehnte darauf nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 14. Juli 2008 erneut ab. Dies wurde vom kantonalen Versicherungsgericht mit Entscheid vom 3. August 2009 geschützt. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid wie auch die diesem vorangegangene Verfügung auf Beschwerde hin mit Urteil vom 11. Mai 2010 jedoch wieder auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit diesesein gerichtliches Obergutachten einhole und anschliessend über die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen neu befinde. Das kantonale Gericht wies darauf die Sache mit Entscheid vom 24. Juni 2010 an die IV-Stelle zurück, damit diese die vom Bundesgericht verlangten Vorkehren treffe. Nach Vorliegen einer Expertise des Instituts C.________ vom 22. November 2010 und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 11. September 2013 wiederum die Ablehnung des Rentenbegehrens.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht - nachdem es am Spital D.________ ein weiteres polydisziplinäres Gutachten des Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014 eingeholt hatte - mit Entscheid vom 27. Februar 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- auferlegte es A.________. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
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C. A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine ganze, eventuell eine Teilrente zu gewähren oder die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem beantragt er, unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zur Rentenfrage seien ihm eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und die vorinstanzliche Entscheidgebühr (Kostenauferlegung) aufzuheben, eventuell zu reduzieren oder - subeventuell - die Sache zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze dazu sind schon im kantonalen Entscheid vom 3. August 2009 zutreffend dargelegt worden. Darauf kann - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2015 - auch das Bundesgericht verweisen. Seine Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz unklarer Beschwerdebilder (BGE 130 V 352 und seitherige Rechtsprechung), namentlich zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, hat das Bundesgericht mit zur Publikation bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 grundlegend überdacht und teilweise geändert. Weitere Ausführungen dazu können indessen unterbleiben, da sich daraus - mangels Beschwerdebildes, das sich nicht auf organisch objektivierbare Befunde zurückführen liesse - keine Auswirkungen auf den hier zur Diskussion stehenden Fall ergeben (vgl. nachstehende E. 2; zur Anwendbarkeit einer Rechtsprechungsänderung auf laufende Verfahren vgl. BGE 137 V 210 E. 6 [Ingress] S. 266).
6
2. 
7
2.1. Laut dem vom kantonalen Gericht schliesslich - wie vom Bundesgericht schon mit Urteil vom 11. Mai 2010 verlangt - eingeholten Gerichtsgutachten de Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014 weist der Beschwerdeführer über posttraumatische Funktionsstörungen der rechten Schulter sowie des rechten Armes (ICD-10: M75.0 und M19.11) hinaus, welche von der im Dezember 1998 erlittenen Schulterverletzung herrühren, eine später hinzugekommene, degenerativ bedingte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule (ICD-10: M53) und ein - ebenfalls degenerativ bedingtes - chronisches Zervikalsyndrom auf. Zudem liegen eine chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.41), eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) sowie episodisch auftretende Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44) vor. Den von der - an der Begutachtung in der am Institut E.________ mitbeteiligten - Psychiaterin Frau Dr. med. F.________ thematisierten Aspekten kommt vor dem Hintergrund der daneben organisch objektivierbaren Befunde keine eigenständige Bedeutung zu, stehen die von ihr erwähnten Schmerzempfindungen doch unmittelbar mit der somatischen Schädigung in Zusammenhang, sind dieser inhärent. Frau Dr. med. F.________ erklärte in ihrem psychiatrischen Fachgutachten vom 24. August 2014 denn auch ausdrücklich, dass die Schmerzstörung auf psychischer Ebene zu keiner zusätzlichen, additiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Das kantonale Gericht konnte daher davon ausgehen, dass die aus der chronischen Schmerzstörung herrührenden psychischen Einschränkungen von den somatisch ausgewiesenen Leiden unmittelbar geprägt seien. Dem Umstand, dass im psychiatrischen Teilgutachten von einer bloss noch 70%igen Arbeitsfähigkeit die Rede ist, musste es unter diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung mehr beimessen, was es damit begründete, dass sich die dortige Expertin (Frau Dr. med. F.________) gar nicht im Sinne einer retrospektiven Beurteilung geäussert und das Gesamtgutachten, welches eine rückwirkende Verlaufsbeurteilung enthält und gesamthaft eine bloss um 20 % herabgesetzte Arbeitsfähigkeit ausweist, vorbehaltlos mitunterzeichnet hat.
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2.2. Gestützt auf das - zu Recht als voll beweiskräftig eingestufte - Gutachten des Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014 hat das kantonale Gericht erkannt, dass für die Zeit bis zu dem für die gerichtliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2013 nie eine unter 80 % liegende Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit attestiert worden ist. Erst für die Zeit nach der Begutachtung des Instituts E.________, welche Ende August/Anfang September 2014 stattfand, wird von den Spezialisten des Instituts E.________ in deren Expertise vom 31. Dezember 2014 aus gesamtmedizinischer Sicht primär wegen der Zunahme degenerativer Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich eine um 10 % leicht erhöhte Beeinträchtigung des Leistungsvermögens angenommen; dies auch aufgrund organisch erklärbarer Behinderungen des rechten Armes sowie der Schulter und - degenerativ bedingter - Wirbelsäulenbeschwerden.
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2.3. Dass das kantonale Gericht unter diesen Umständen für den Zeitpunkt des Erlasses der rentenverneinenden Verfügung vom 11. September 2013 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, bildet Ergebnis der ihm zustehenden Beweiswürdigung, welche - als zur Sachverhaltsermittlung zählend - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist und nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder wegen rechtsverletzender Entscheidungsgrundlage mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.1 hievor). Eine in diesem Sinne qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung wird vom Beschwerdeführer jedoch ebenso wenig dargetan wie eine Bundesrechtswidrigkeit. Insbesondere hilft der Einwand, die Verwaltungsverfügung vom 11. September 2013 habe sich seinerzeit nicht auf eine verwertbare medizinische Beurteilung stützen können, dem Beschwerdeführer nicht weiter, hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Entscheidfindung doch gar nicht mehr auf die seinerzeitige Aktenlage, sondern auf das - erst von ihr beigezogene - Gutachten des Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014 abgestellt. Inwiefern unter diesen Umständen aufgrund unvollständiger Sachverhaltsfeststellung noch von einer bundesrechtswidrigen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder von Beweiswürdigungsregeln sollte gesprochen werden können, ist nicht ersichtlich. Der beantragten Rückweisung der Sache zwecks zusätzlicher Abklärungen und neuem Entscheid jedenfalls bedarf es angesichts der medizinisch nunmehr umfassend und gut dokumentierten Aktenlage - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen) - nicht.
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Erwägung 3
 
3.1. Soweit der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz - da in ihrem Verfahren dem Grundsatz nach unbestritten geblieben - stillschweigend angenommene und nicht weiter thematisierte wirtschaftliche Verwertbarkeit der ihm verbliebenen - immerhin 80%igen - (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage stellt und deswegen die Zusprache einer ganzen Invalidenrente postuliert, ist ihm zwar darin beizupflichten, dass nach der Rechtsprechung in BGE 138 V 457 die Verwertbarkeit einer ärztlich attestierten (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter in zeitlicher Hinsicht erst dann geprüft werden kann, wenn deren medizinische Zumutbarkeit feststeht, was nicht vor dem Vorliegen des Gutachtens des Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014 gesagt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer damals das 58. Lebensjahr vollendet hatte (Geburtsdatum: 2. August 1956), steht einer Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit jedoch trotz der ärztlicherseits aufgezeigten und in der Beschwerdeschrift wiederholt betonten funktionellen Limitierungen nicht entgegen. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Annahme einer Unverwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. die Zusammenstellung im Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.2.2 mit Hinweis auf das Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1), verstösst die Verneinung eines fehlenden Zuganges des Beschwerdeführers zum allgemeinen, von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht gegen Bundesrecht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im Gutachten des Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014 umschriebenen Einschränkungen berufliche Aktivitäten mit entsprechenden Bewegungsabläufen nicht geradezu ausschliessen, sondern - im Sinne von Empfehlungen verstanden - solche lediglich nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Es kann aber durchaus erwartet werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem - mit 80 % doch recht hohen verbliebenen Leistungsvermögen bei leidensadaptierten Tätigkeiten - auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Anstellungschancen hat, welche trotz somatischer Problemematik zumutbarerweise einen gewissen Arbeitseinsatz erlauben, auch wenn dabei allenfalls gewisse Unannehmlichkeiten und sogar Schmerzen in Kauf genommen werden müssten. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Der Tatsache, dass persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes einer versicherten Person haben können, wird praxisgemäss durch einen Abzug von dem nach Massgabe der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Invalideneinkommen Rechnung getragen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.). Ein solcher (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich wird verwerten können (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).
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3.2.2. Die Frage nach einem solchen leidens- oder behinderungsbedingten Abzug (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen) nach Massgabe der in BGE 126 V 75 aufgestellten Grundsätze ist rechtlicher Natur und insoweit vom Bundesgericht frei überprüfbar. Die Festlegung der Höhe eines solchen Abzuges hingegen beschlägt eine typische Ermessensfrage, welche angesichts der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis (E. 1.1 hievor) letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist (Art. 95 und 97 BGG), wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. bei Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3.3 S. 399).
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3.2.3. Den seiner Meinung nach abzugsrelevanten Aspekten hat das kantonale Gericht mit einer Erhöhung des von ihm selbst in seinem Entscheid vom 3. August 2009 noch auf 10% veranschlagten Abzuges auf 15 % Rechnung getragen. Als die sonst üblichen Lohnansätze mindernd hat es dabei das eingeschränkte Leistungsprofil resp. die noch möglichen Anforderungen an einer allfälligen neuen Stelle, das im Verfügungszeitpunkt (11. September 2013) fortgeschrittene Alter von 57 Jahren und das bloss noch mögliche Teilzeitpensum berücksichtigt, welche Merkmale bei gesamthafter Schätzung eine 15%ige Reduktion des aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommens zur Folge haben sollen. Selbst wenn man - wie der Beschwerdeführer geltend macht - überdies wegen der schon über 17 Jahre lang anhaltenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der fehlenden Berufserfahrung einen darüber hinausgehenden Abzug zugestehen wollte, liesse sich damit eine Erhöhung auf den rechtsprechungsgemäss (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) höchstmöglichen - beim Beschwerdeführer sicherlich nicht angezeigten - behinderungsbedingten Abzug von 25 % nicht rechtfertigen. Dies auch nicht unter Mitberücksichtigung des Alters des Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014 von 58 Jahren (vgl. E. 3.1 hievor) - sollte tatsächlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen sein. Das Gleiche ist zu den weiteren vom Beschwerdeführer genannten Einschränkungen zu sagen, soweit diese (vor allem Vermeidung von Zeit- und Leistungsdruck) nicht ohnehin schon Bestandteil des Leistungsprofils bilden und bei den noch möglichen Anforderungen an einer neuen Stelle berücksichtigt worden sind. Nach der auch vom Beschwerdeführer angewandten vorinstanzlichen Berechnung des Invaliditätsgrades würde aber einzig bei dem - nach dem Gesagten ausser Betracht fallenden - 25%igen Tabellenlohnabzug überhaupt eine rentenbegründende Invalidität resultieren.
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4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht - wie in E. 5.2 des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. Mai 2010 verlangt - ein gerichtliches Obergutachten eingeholt und auf diesem basierend über die noch streitigen Leistungsansprüche befunden, sondern die Sache zunächst an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, damit diese ein gerichtliches Obergutachten einhole und anschliessend über die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen neu befinde. Zwar räumt er ein, dass die Vorinstanz in dem nunmehr gegen die erneut ablehnende Verfügung vom 11. September 2013 gerichteten Beschwerdeverfahren den gerügten Mangel ihres vorangegangenen Verhaltens mit dem schliesslich doch noch veranlassten gerichtlichen Obergutachten des Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014 nachträglich "geheilt" habe. Doch wehrt er sich aufgrund des zuvor angeordneten nochmaligen Verwaltungsverfahrens gegen die ihm im letzten kantonalen Rechtsmittelverfahren auferlegte Kostenpflicht mit gleichzeitiger Verweigerung einer Parteientschädigung.
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4.1. Mit Urteil vom 11. Mai 2010 hat das Bundesgericht die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit dieses ein gerichtliches Obergutachten einhole und anschliessend über die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen neu befinde. Zur Begründung hat es in E. 5.2 auf bisher von der Verwaltung begangene Verfahrensfehler hingewiesen und erwogen, angesichts des nicht befriedigenden Administrativverfahrens habe sich ein gerichtliches Eingreifen geradezu aufgedrängt, was zweckmässigerweise in Gestalt einer - vom kantonalen Gericht - eigens veranlassten Begutachtung hätte geschehen sollen. Weil dies unterblieben ist, hat es die Sache an die Vorinstanz - und nicht an die Verwaltung - zurückgewiesen, um dies nachzuholen. Dessen ungeachtet hat diese die Sache mit Entscheid vom 24. Juni 2010 zwecks Veranlassung einer weiteren Begutachtung an die IV-Stelle zurückgewiesen, worauf diese die Expertise des Instituts C.________ in Auftrag gegeben hat. Auch mit dieser am 22. November 2010 erstatteten zusätzlichen Entscheidungsgrundlage hat die Verwaltung indessen an ihrer früheren Rentenverweigerung festgehalten und deshalb am 11. September 2013 eine weitere ablehnende Verfügung erlassen. Diese hat dem Beschwerdeführer wiederum Anlass geboten, mit seinem Anliegen erneut an das kantonale Gericht zu gelangen (Beschwerde vom 30. September 2013).
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4.2. Sich über die unmissverständliche Anordnung des Bundesgerichts hinwegsetzend hat die Vorinstanz von der IV-Stelle verlangt, ein neues Gutachten einzuholen und darauf neu zu verfügen. Damit hat sie nicht nur eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt, sondern letztlich auch unnötige zusätzliche Kosten verursacht. Aus Sicht des Beschwerdeführers wäre es jedenfalls nicht zu einer erneuten Rechtsmittelergreifung auf kantonaler Ebene gekommen, wenn das kantonale Gericht - wie vom Bundesgericht vorgesehen - vorgegangen wäre und nach Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens direkt selbst einen Entscheid über die bei ihr hängige Streitsache gefällt hätte. Mit dem von der IV-Stelle auf Aufforderung des kantonalen Gerichts und trotz mehrfacher Widerrede des Beschwerdeführers eingeholten Gutachten des Instituts C.________ vom 22. November 2010 hat sich die Vorinstanz in dem gegen die neue Verfügung vom 11. September 2013 gerichteten Beschwerdeverfahren gar nicht weiter auseinandergesetzt, nachdem es - antragsgemäss - beschlossen hatte, nun doch noch selbst eine gerichtliche Expertise anzufordern, was denn in Form des zur Grundlage des hier angefochtenen Entscheides vom 27. Februar 2015 gewordenen Gutachtens des Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014 auch umgesetzt worden ist.
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4.3. Indem das kantonale Gericht - entgegen der bundesgerichtlichen Anordnung im Urteil vom 11. Mai 2010 - eine nochmalige Durchführung des Verwaltungsverfahrens mit Einholung eines weiteren Gutachtens verlangt hat, wurden auch dem Beschwerdeführer zusätzliche Kosten verursacht, welche sich hätten vermeiden lassen. So musste sich dieser - anwaltlich vertreten - um einen korrekten Ablauf des nunmehr erweiterten administrativen Abklärungsverfahrens bemühen und schliesslich gegen die ablehnende Verfügung vom 11. September 2013 wiederum ein an die kantonale Beschwerdeinstanz gerichtetes Rechtsmittel ergreifen. Die dadurch entstandenen Kosten wären nicht angefallen, hätte die Vorinstanz aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils direkt selbst ein gerichtliches Obergutachten veranlasst und anschliessend einen Entscheid über die Streitsache gefällt. Insoweit war der von ihr eingeschlagene Weg mit unnötigen Kosten verbunden, für die dem Beschwerdeführer im erneuten kantonalen Gerichtsverfahren eine - mangels Honorarnote vom Gericht festzusetzende - Parteientschädigung zuzugestehen ist. Nach dem auch gesetzlich verankerten Grundsatz, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (vgl. Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG), sind diese der Vorinstanz resp. dem Gemeinwesen, dem diese angehört, aufzuerlegen.
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4.4. Bezüglich der dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren auferlegten Kosten besteht hingegen kein Anlass zu einer Änderung des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne einer Reduktion oder gar vollständigen Aufhebung der verlangten Kosten. Auch wenn das vorinstanzliche Gericht die bundesgerichtliche Anordnung befolgt und unverzüglich das Gutachten des Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014 - allenfalls einer anderen geeigneten Stelle - eingeholt hätte, wäre der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht voraussichtlich vollständig unterliegende und damit kostenpflichtige Partei geblieben. Dass unter Hinweis auf den mit der Einholung eines Gerichtsgutachtens und dem damit verbundenen Zeitaufwand der maximal zulässige Betrag von Fr. 1'000.- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) erhoben wurde, stellt entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift weder einen Missbrauch des dem kantonalen Gericht zustehenden Ermessens noch Willkür dar.
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5. Der Beschwerdeführer unterliegt damit in materieller Hinsicht vollständig (E. 3 hievor), obsiegt aber im Nebenpunkt der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren (4.3 hievor). Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind damit anteilsmässig zu verlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Für das Obsiegen des Beschwerdeführers bezüglich der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren steht ihm eine zu Lasten des Kantons St. Gallen gehende Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2015 wird insoweit abgeändert, als der Kanton St. Gallen dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 700.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 100.- dem Kanton St. Gallen auferlegt.
 
3. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. August 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
 
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