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Informationen zum Dokument  BGer 8C_217/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_217/2015 vom 28.08.2015
 
{T 0/2}
 
8C_217/2015
 
 
Urteil vom 28. August 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1981 geborene A.________ war seit März 2002 als angelernter Bauarbeiter bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesen. Am 25. Februar 2004 fiel ihm beim Ausschalen einer Decke eine Deckenstütze auf den linken Handrücken (Unfallmeldung UVG vom 2. März 2004). Im Spital C.________ wurde eine symptomatische proximale Scaphoidpseudarthrose sowie ein symptomatisches radiodorsales Handgelenksganglion diagnostiziert (Bericht vom 13. April 2004). Laut kreisärztlichem Untersuchungsbericht des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Orthop. Chirurgie, vom 25. April 2007 waren dem Versicherten sämtliche Tätigkeiten, für welche die linke Hand in den Arbeitsprozess einbezogen werden musste, nicht mehr zumutbar; vorwiegend rechtshändig ausführbare Verrichtungen mit Einsatz der linken Hand im Sinne einer Stützfunktion ohne wesentliche Belastung seien oft, isoliert rechtshändig ausführbare Tätigkeiten ohne Einsatz der linken Hand sehr oft zumutbar. Mit Bericht vom 10. Oktober 2007 hielt Dr. med. D.________ an dieser Zumutbarkeitsbeurteilung fest; der Endzustand sei erreicht. Gemäss weiteren Auskünften dieses Arztes lag wegen der posttraumatischen Radiocarpalarthrose links ein Integritätsschaden von 25 % vor (Bericht vom 9. Oktober 2007). Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 16. April 2008 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Februar 2008 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 16 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 25 % zu.
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A.b. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 liess der Versicherte um revisionsweise Wiederaufnahme des Verfahrens ersuchen. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung kam Dr. med. E.________, MAS BA Phys. Med. und Rehab., Sportmed. SGSM, Manuelle Medizin SAMM, zum Schluss, die linke Hand könne nicht mehr als Gewichte tragende und unterstützende Hand benutzt werden (Bericht vom 9. März 2010), was sie mit Bericht vom 7. Juni 2011 bestätigte, wobei sie ergänzend festhielt, der Gesundheitszustand habe sich seit 2007 nicht wesentlich oder erheblich verändert. Zum selben Ergebnis gelangte auch Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 6. Oktober 2011). Mit Verfügung vom 3. November 2011 hielt die SUVA fest, die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien nicht gegeben, da sich weder der Gesundheitszustand noch die erwerbliche Situation wesentlich verändert hätten. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 13. Januar 2012). Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau in dem Sinne gut, dass die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die SUVA zurückgewiesen wurde (Entscheid vom 18. April 2012). In Nachachtung des Dispositivs des kantonalen Gerichtsentscheids holte die SUVA das Gutachten des Prof. Dr. med. G.________, Chefarzt, Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie, Spital H.________, vom 31. Oktober 2012 ein. Der Sachverständige hielt fest, es werde bei Weiterbestehen des Sudecks und fehlendem Einsatz der Finger und des Handgelenks, beziehungweise fehlender Beübung in den nächsten Monaten und Jahren zu einer vollständigen Einsteifung sämtlicher Fingergelenke sowie einer generalisierten Atrophie der gesamten Hand kommen. Die linke Hand sei funktionell einer Amputation auf Höhe des Handgelenks gleichzusetzen. Der Versicherte sei in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter aktuell und perspektivisch mit absoluter Sicherheit nicht mehr einsetzbar; auch leichte Arbeiten könnten mit der linken Hand nicht mehr durchgeführt werden. Im Vergleich zur medizinischen Situation im April 2008 müsse von einer weiteren Verschlechterung ausgegangen werden; die Funktion als Bei- oder Hilfshand sei nicht mehr gegeben. Schwere Arbeiten mit dem rechten Arm seien wegen der hohen Wahrscheinlichkeit einer Überlastung zu vermeiden. Laut Bericht des Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, vom 17. Juli 2013 überzeugte das Gutachten des Prof. Dr. med. G.________. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Juli 2011 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 35 % zu. Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2014.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 4. Februar 2015).
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C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht bzw. an die SUVA zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Neuentscheidung zurück zu weisen im Hinblick darauf, dass rückwirkend ab 1. Juli 2011 eine Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 70 % anzunehmen sei. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legende, hier anhand der standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festzulegende Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten vermöchte.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Gemäss der vom kantonalen Gericht angerufenen Praxis (vgl. auch Urteile 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 sowie 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4, je mit Hinweisen) stellen die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch in Bezug auf den zu unterstellenden, ausgeglichen Arbeitsmarkt dar. Dennoch wurde von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, zu finden sind. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand voraussetzen (Urteile 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2 mit Hinweisen und 8C_525/2010 vom 21. September 2010 E. 3.2.2.2).
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2.2.2. Die Vorinstanz hat weiter erkannt, dass dem Versicherten gemäss dem unbestritten voll beweiskräftigen Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ vom 31. Oktober 2012 jegliche leichte Tätigkeit ohne Einsatz der linken Hand bzw. des linken Armes zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar sei. Der Versicherte übersehe mit seinen Vorbringen, dass zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 7 und 8 ATSG nicht auf die Verhältnisse des konkreten bzw. aktuellen Arbeitsmarktes, sondern auf einen "ausgeglichenen Arbeitsmarkt" abzustellen sei. Die Ergebnisse der X.________ (Bericht vom 22. November 2011), sowie der Werkstätten K.________, Geschützte Arbeitsplätze, Berufliche Rehabilitation, (Berichte vom 16. Juli 2013 und 27. März 2014), seien wenig aussagekräftig. Dort habe der Versicherte vor allem Verpackungsarbeiten ausführen müssen, welche dem von Prof. Dr. med. G.________ geschilderten Zumutbarkeitsprofil offensichtlich nicht entsprochen hätten. Sodann sei aufgrund des Umstands, dass nicht einmal der Versuch einer zeitlichen Erhöhung des Pensums im geschützten Rahmen unternommen worden sei, davon auszugehen, der Versicherte habe die ihm zumutbare Arbeitsleistung selber bestimmt. Schliesslich bezögen sich die Abklärungspersonen der genannten Organisationen hinsichtlich der Frage, inwieweit der Versicherte wieder eingegliedert werden könne, auf den konkret bzw. aktuell bestehenden Arbeitsmarkt. Diese Auskünfte liessen daher den Schluss nicht zu, dass der Versicherte die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gar nicht mehr oder höchstens zu einem Pensum von 2 1/2 Stunden täglich zu verwerten vermöchte. Insgesamt erübrigten sich unter diesen Umständen weitergehende Abklärungen sowohl in medizinischer als auch in erwerblicher/berufspraktischer Hinsicht.
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2.2.3. Was der Beschwerdeführer in Wiederholung der im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände geltend macht, dringt nicht durch. Zur Verdeutlichung der nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist die Rechtsprechung zu erwähnen, wonach bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2.1 f und SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C_1035/2009 E. 4). So liegen die Verhältnisse hier nicht. Mit dem kantonalen Gericht ist darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. med. G.________ sich in abschliessender und dezidierter Weise zum Zumutbarkeitsprofil sowie zur Arbeitsfähigkeit in funktioneller und zeitlicher Hinsicht äusserte. Wäre er anderer Auffassung gewesen, hätte er zweifelsfrei eine ergänzende berufspraktische Fachabklärung veranlasst oder eine solche zumindest als Vorbedingung für eine definitive ärztliche Einschätzung erklärt. Mit Blick auf die vorinstanzlich zitierte Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von funktionell als einarmig zu betrachtenden Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. E. 2.2.1 hievor) ist nicht einzusehen, inwieweit von den beantragten zusätzlichen Abklärungen neue Erkenntnisse zu erwarten wären.
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2.3. Der vorinstanzlich anhand von Art. 16 ATSG bestimmte Invaliditätsgrad (35 %) wird ansonsten letztinstanzlich nicht beanstandet.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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3.2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zum einen stattzugeben, weil keine Anhaltspunkte bestehen, von der vom kantonalen Gericht angenommenen Bedürftigkeit des Versicherten abzuweichen. Zum anderen ist die Beschwerde an das Bundesgericht inhaltlich nicht als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die anwaltliche Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführerin wird daher eine angemessene Entschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Er wird indessen darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Robert P. Gehring wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. August 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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