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Informationen zum Dokument  BGer 8C_278/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_278/2015 vom 27.08.2015
 
8C_278/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 27. August 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 25. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1977 geborene A.________ war seit 1. Juni 2008 als Bauhilfsarbeiter bei der Firma B.________ AG tätig gewesen und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. April 2009 rutschte er auf einer Treppe aus und stürzte. Der am 5. Mai 2009 konsultierte Hausarzt überwies ihn an das Spital C.________, wo eine Ellbogenkontusion links und der Verdacht auf ein Nervus ulnaris-Syndrom diagnostiziert wurden. Nach weiteren medizinischen Abklärungen verfügte die SUVA am 7. Mai 2010 die Einstellung der bisher in Form von Heilbehandlung und Taggeldern erbrachten Leistungen per 17. Mai 2010. Auf Einsprache hin veranlasste der Unfallversicherer ergänzende neurologische Untersuchungen. Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2011 beschied die SUVA die Rechtsvorkehr abschlägig, da die geklagten Beschwerden weder auf ein objektivierbares, unfallkausales organisches Substrat zurückzuführen seien noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesen und dem Sturz bestünde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. August 2012). Das hierauf angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Urteil 8C_851/2012 vom 16. April 2013 teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beauftragte in der Folge Prof. Dr. med. D.________, Neurologie FMH, Universitätsklinik für Neurologie, Spital E.________, mit der Erstellung eines Gutachtens, welches am 24. April 2014 verfasst wurde. A.________ gab im Weiteren einen Bericht des Dr. med. F.________, Neurologie FMH, vom 8. Oktober 2014 und einen am Spital C.________ erhobenen MRI-Befund beider Ellbogen vom 26. November 2014 zu den Akten. Mit Entscheid vom 25. Februar 2015 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an das kantonale Gericht bzw. an die SUVA zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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D.
 
Mit Eingaben vom 27. April sowie 5. und 7. Mai 2015 teilte A.________ mit, dass er nicht länger anwaltlich vertreten sei.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. 
8
2.1. Streitig ist, ob die über den 17. Mai 2010 hinaus geklagten Beschwerden des Versicherten in einem rechtsgenüglichen, die Beschwerdegegnerin zu Leistungen verpflichtenden Zusammenhang zum Sturz vom 7. April 2009 stehen. Dabei ist rechtskräftig erstellt, dass der Unfallversicherer nicht für auf eine psychische Fehlentwicklung zurückzuführende Einschränkungen einzustehen hat (erwähntes Urteil 8C_851/2012 E. 3.3.2 am Ende; vorinstanzlicher Entscheid E. 2.3 am Ende). Auf Grund des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils vom 16. April 2013 ist einzig noch die Frage zu prüfen, ob ein Sulcus ulnaris-Syndrom links besteht, dieses bejahendenfalls auf den Unfall vom 7. April 2009 zurückzuführen ist und es sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
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2.2. Die für die Beurteilung relevanten rechtlichen Grundlagen wurden im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2011, im vorinstanzlichen Entscheid vom 22. August 2012 und im Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Anzufügen ist, dass im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelten (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.1, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache zu diesem Zweck (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteil 9C_37/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
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3. 
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3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der detailliert wiedergegebenen medizinischen Aktenlage, namentlich des von ihr bei Prof. Dr. med. D.________ veranlassten neurologischen Gutachtens vom 24. April 2014, festgestellt, es hätten im linken Ellbogen keine objektiven klinischen Befunde einer Schädigung des Nervus ulnaris gefunden werden können. Die elektrophysiologischen Untersuchungen hätten einen Normalbefund ergeben. Es fehle sowohl an objektivierbaren klinischen Befunden als auch an einem elektrophysiologischen Korrelat hinsichtlich der geklagten Beschwerden. Die Diagnose eines Sulcus ulnaris-Syndroms sei wegen der generellen Schmerzschonung klinisch nicht nachvollziehbar. Das Vorliegen eines entsprechenden Befundes sei deshalb zu verneinen und dem Beschwerdeführer eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit zu attestieren. Daran sei trotz des im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten MRI-Berichts des Spitals C.________ vom 26. November 2014 festzuhalten. In ihrer Beurteilung hätten die betreffenden Ärzte zwar Anzeichen eines Sulcus ulnaris-Syndroms links mit deutlicher Neuropathie des Nervus ulnaris bejaht. Dass dieser Befund in einem Zusammenhang zum Unfall vom 7. April 2009 stehe, sei darin indessen nicht postuliert worden. Bereits in einem früheren MRI vom 6. Juli 2009 habe eine Pathologie des linken Ellbogens denn auch ausgeschlossen werden können. Im Übrigen habe Prof. Dr. med. D.________ zur Interpretation der verschiedenen Messwerte Stellung genommen und ausführlich dargelegt, weshalb diese Messparameter nicht als organisches Korrelat der beklagten Schmerzen hätten heranzogen werden können bzw. der Befund einer Verlangsamung der Leitgeschwindigkeit im Sulcus ulnaris zur Objektivierung des organischen Ursprungs der Beschwerden ungeeignet sei.
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3.2. In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, das kantonale Gericht habe seine - in Art. 61 lit. c ATSG verankerte - Untersuchungspflicht verletzt, indem es den am 26. November 2014 am Spital C.________ erhobenen MRI-Befund der Ellbogen beidseits nicht Prof. Dr. med. D.________ zur ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme unterbreitet habe.
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Anlässlich des am 26. November 2014 durchgeführten MRI wurde im Bereich des linken Ellbogens - im Gegensatz zum rechten Ellbogen - eine starke Hyperintensität des Nervus ulnaris im Sulcus nervi ulnaris in der T2-Sequenz, vergleichbar mit Synovialis, festgestellt. Die Ärzte beschrieben eine Seitenasymmetrie im Bereich des Nervus ulnaris auf Höhe des Kubitalkanals mit signalalteriertem, zum Teil volumenvermehrtem Nervus ulnaris linksseitig, passend zu einem Sulcus ulnaris-Syndrom links. Da im Fokus des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens die Frage nach der Existenz des besagten Sulcus ulnaris-Syndroms bzw. dessen Unfallkausalität steht (vgl. u.a. Urteil 8C_851/2012 vom 16. April 2013), sind gestützt auf den neuen Befund mögliche, für den vorliegenden Prozess relevante Rückschlüsse auf die gesundheitlichen Verhältnisse und damit auf das Leistungsvermögen des Versicherten nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Daran ändert entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts der Umstand nichts, dass sich die Ärzte des Spitals C.________ nicht explizit dazu geäussert haben, ob das Syndrom auf den Sturz vom 7. April 2009 zurückzuführen sei. Wie ferner den gutachtlichen Ausführungen des Prof. Dr. med. D.________ entnommen werden kann, basieren seine Schlussfolgerungen auf der Annahme unauffälliger Röntgen- und MRI-Aufnahmen des linken Ellbogens, welche namentlich keine mechanische Kompromittierung des Nervs gezeigt hätten (Expertise, S. 28 unten). Dieser Hypothese zugrunde lag jedoch einzig der MRI-Befund vom 6. Juli 2009(vgl. Bericht des Instituts für Radiologie, G.________, vom 7. Juli 2009). Angesichts des doch klaren radiologischen Untersuchungsergebnisses vom 26. November 2014 sowie der gerade bezüglich des entsprechenden Beschwerdebildes im Vorfeld teilweise widersprüchlichen, im erwähnten Urteil 8C_851/2012 (E. 3) aufgeführten ärztlichen Angaben wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, den entsprechenden Bericht Prof. Dr. med. D.________ vorzulegen mit der Aufforderung, dazu im Rahmen seines Gutachtensauftrags ergänzend Stellung zu nehmen und allfällige, durch den aktuellen MRI-Befund geweckte Zweifel auszuräumen.
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3.3.2. Vor diesem Hintergrund ist dem kantonalen Gericht eine Verletzung der ihm obliegenden Abklärungspflicht vorzuwerfen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt im aufgezeigten Sinne (hinsichtlich Befunderhebung, Unfallkausalität, Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) vervollständige und hernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1).
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4.2. Demgemäss sind die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat sie dem bei Beschwerdeeinreichung noch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach erneut entscheide.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. August 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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