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Informationen zum Dokument  BGer 6B_681/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_681/2015 vom 26.08.2015
 
{T 0/2}
 
6B_681/2015
 
 
Verfügung vom 26. August 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (mehrfache Missachtung polizeilicher Anordnungen),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Mai 2015.
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 24. September (recte August) 2015 zurückgezogen.
1
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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