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Informationen zum Dokument  BGer 6B_535/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_535/2015 vom 26.08.2015
 
{T 0/2}
 
6B_535/2015
 
 
Urteil vom 26. August 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Z.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 23. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
B.a. Das Kreisgericht Wil sprach Z.________ mit Entscheid vom 11. Mai 2010 von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei sowie in mehreren Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. Es sprach ihn des gewerbsmässigen Betrugs in zahlreichen Anklagepunkten, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie des mehrfachen Steuerbetrugs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 15 Monate vollziehbar, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 24 Tagen, und 21 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Es zog diverse Vermögenswerte zugunsten des Staates ein und verpflichtete Z.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 500'000.-- an den Staat. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.
1
Gegen diesen Entscheid erhoben Z.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Anschlussberufung.
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B.b. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach Z.________ mit Entscheid vom 14. August 2013 in einigen weiteren Anklagepunkten von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei. Es sprach ihn in zahlreichen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Steuerbetrugs sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon zwölf Monate vollziehbar, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 24 Tagen, und 24 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es zog diverse Vermögenswerte ein und verpflichtete Z.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.-- zu bezahlen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.
3
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
F.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 mit Ausnahme des Einwands betreffend Verjährung der Geldwäscherei alle Vorbringen des Beschwerdeführers einschliesslich die Einwände gegen die Strafzumessung ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, dass die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305
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Erwägung 1.2
 
1.2.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschwerdeführer in ihrem ersten Entscheid vom 14. August 2013 mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon zwölf Monate unbedingt vollziehbar. Sie setzte die Einsatzstrafe wegen der schwersten Straftat des gewerbsmässigen Betrugs auf dreissig Monate fest. Sie erhöhte diese wegen der Schuldsprüche der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung um je fünf Monate sowie wegen der Schuldsprüche der mehrfachen Geldwäscherei und des mehrfachen Steuerbetrugs um vier resp. zwei Monate. Die Vorinstanz verneinte in ihrem ersten Urteil eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Sie verneinte auch den Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB, da im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils noch nicht mindestens zehn Jahre, d.h. zwei Drittel der Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren, verstrichen waren. Sie berücksichtigte den Zeitablauf und die Verfahrensdauer aber im Rahmen vom Art. 47 StGB strafmindernd im Umfang von zehn Monaten. All dies war gemäss dem Bundesgerichtsurteil 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 nicht zu beanstanden.
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1.2.2. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, wovon acht Monate unbedingt vollziehbar. Sie geht zu Recht unverändert von einer Einsatzstrafe von 30 Monaten für den gewerbsmässigen Betrug aus, die unverändert zufolge der zusätzlichen Schuldsprüche der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung um je fünf Monate und zufolge des Schuldspruchs des mehrfachen Steuerbetrugs um zwei Monate zu erhöhen ist, woraus sich eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten ergibt (siehe angefochtener Entscheid S. 36 E. C.1.a). Die Vorinstanz verneint zu Recht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Sie geht zutreffend davon aus, dass nunmehr der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. a StGB erfüllt ist, da im Zeitpunkt des neuen Urteils etwas mehr als zehn Jahre seit den letzten Taten verstrichen sind. Sie berücksichtigt den Strafmilderungsgrund dergestalt, dass sie die Strafe um elf Monate reduziert. Daraus ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten.
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Erwägung 2
 
2.1. Soweit der Beschwerdeführer das erste vorinstanzliche Urteil vom 14. August 2013 kritisiert und in diesem Zusammenhang u.a. eine Verletzung des Verbots der 
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2.2. Die Vorinstanz berücksichtigt im angefochtenen Entscheid den Wegfall des Schuldspruchs der mehrfachen Geldwäscherei zufolge Verjährung dergestalt, dass sie die Strafe um vier Monate reduziert. Das ist unstreitig korrekt. Denn die Vorinstanz hatte in ihrem ersten Urteil dem Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305
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2.3. Die Vorinstanz reduzierte in ihrem ersten Urteil vom 14. August 2013 die Strafe unter den Titeln des Zeitablaufs und der Verfahrensdauer im Rahmen von Art. 47 StGB um zehn Monate. Sie setzt im angefochtenen Entscheid die Strafe unter diesen Titeln um elf Monate herab, wobei sie neu den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB bejaht.
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2.4. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse sind nach den Angaben des Beschwerdeführers seit dem ersten vorinstanzlichen Urteil vom 14. August 2013 keine wesentlichen Änderungen eingetreten (angefochtener Entscheid S. 38).
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. 
 
Lausanne, 26. August 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Näf
 
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