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Informationen zum Dokument  BGer 6B_523/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_523/2015 vom 26.08.2015
 
{T 0/2}
 
6B_523/2015
 
 
Urteil vom 26. August 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer,
 
vom 23. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
B.a. Das Kreisgericht Wil sprach X.________ mit Entscheid vom 11. Mai 2010 vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei sowie in mehreren Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. Es sprach ihn des gewerbsmässigen Betrugs in zahlreichen Anklagepunkten, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der versuchten Erpressung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte ein und verpflichtete X.________, dem Staat als Ersatzforderung Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.
1
B.b. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Entscheid vom 14. August 2013 in mehreren Anklagepunkten abweichend von der ersten Instanz von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei. Es sprach ihn des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung in zahlreichen Anklagepunkten sowie der mehrfachen Geldwäscherei und der versuchten Erpressung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte ein und verpflichtete X.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.
2
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
F.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 mit Ausnahme des Einwands betreffend Verjährung der Geldwäscherei alle Vorbringen des Beschwerdeführers einschliesslich die Einwände gegen die Strafzumessung ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, dass die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305
3
1.2. Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil 6B_1152/2013 die Rüge der Verletzung des Verbots der reformatio in peius als unbegründet mit dem Argument, dass die Vorinstanz zufolge der Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin an dieses Verbot nicht gebunden sei (Urteil 6B_1152/2013 E. 13.1 und 13.2). Darauf ist hier nicht zurückzukommen.
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1.3. Die Vorinstanz trug im vorliegend angefochtenen Entscheid dem Wegfall des Schuldspruchs der mehrfachen Geldwäscherei dadurch Rechnung, dass sie die in ihrem ersten Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren um vier Monate herabsetzte. Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz damit dem Wegfall dieses Schuldspruchs nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Die Vorinstanz hatte in ihrem ersten Urteil die Strafe zufolge des Schuldspruchs der mehrfachen Geldwäscherei um vier Monate erhöht.
5
1.4. Das Bundesgericht verneinte in seinem Urteil 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 13.4). Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht zurückzukommen. Das Rückweisungsverfahren dauerte rund fünf Monate und damit offensichtlich nicht zu lange. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher nach wie vor nicht gegeben.
6
1.5. Das Bundesgericht verneinte in seinem Urteil 6B_1152/2013 den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB mit der Begründung, dass im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids vom 14. August 2013 noch nicht mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren seit den letzten Straftaten verstrichen waren. Die Vorinstanz bejaht im vorliegend angefochtenen Entscheid den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB, da nun mehr als zehn Jahre seit den letzten Straftaten verstrichen sind.
7
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Näf
 
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