VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_403/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_403/2015 vom 26.08.2015
 
{T 0/2}
 
1C_403/2015
 
 
Urteil vom 26. August 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
 
des Kantons Bern,
 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2015
 
des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 17. Juni 2015 vorsorglich den Führerausweis für Motorfahrzeuge und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit Eingabe vom 4. Juli 2015 an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 bestätigte die Rekurskommission den vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug.
1
2. A.________ führt mit Eingabe vom 6. August 2015 (Postaufgabe 18. August 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.
2
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
3
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).