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Informationen zum Dokument  BGer 6B_250/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_250/2015 vom 24.08.2015
 
{T 0/2}
 
6B_250/2015
 
 
Urteil vom 24. August 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. X.________ wird vorgeworfen, am 3. Juni 2013 ihre frühere Nachbarin A.________ in der gemeinsamen Waschküche eingeschlossen zu haben.
1
B. Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, sprach X.________ am 14. April 2014 der Freiheitsberaubung schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
2
Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte am 10. Dezember 2014 die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.--. Im Übrigen bestätigte es in Abweisung der Berufung von X.________ den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt.
3
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den massgebenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig und damit willkürlich festgestellt zu haben (Art. 9 BV). Zudem habe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 139 Abs. 1 StPO von der Ermittlung und Befragung weiterer Personen abgesehen.
5
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
6
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
7
1.2. Die Beschwerdeführerin und A.________ (Beschwerdegegnerin 2) waren im Tatzeitpunkt Nachbarn und hatten zueinander ein getrübtes Verhältnis.
8
Die Vorinstanz stellt wie bereits die Erstinstanz zur Hauptsache auf die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 ab. Sie gelangt zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 am 3. Juni 2013 um ca. 12.00 Uhr in der Waschküche einsperrte. Zum Tathergang stellen die Vorinstanzen fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich in der Waschküche aufhielt, als sie die Beschwerdeführerin im Zwischenraum (zwischen Treppengang und Waschraum) erblickte. Um einem Konflikt zu entgehen, zog die Beschwerdegegnerin 2 die Türe zur Waschküche zu. Daraufhin verschloss die Beschwerdeführerin die Türe von aussen. Der eingesperrten Beschwerdegegnerin 2 gelang es, durch das Waschküchenfenster auf sich aufmerksam zu machen. Herbeigerufene Fussgänger konnten eine Nachbarin der Beschwerdegegnerin 2 benachrichtigen, welche die Beschwerdegegnerin 2 schliesslich aus der Waschküche befreite. Der Schlüssel, den die Beschwerdegegnerin 2 beim Betreten der Waschküche in der Türe stecken gelassen hatte, konnte wenig später im Milchkasten der Beschwerdegegnerin 2 aufgefunden werden.
9
Die erste Instanz, auf deren Beweiswürdigung die Vorinstanz im Wesentlichen verweist, bezeichnete die Aussagen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich und nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin, die das Haus nach eigenen Angaben um ca. 11.00 Uhr verlassen habe, habe zu ihrem Tagesablauf vom 3. Juni 2013 verschiedene Versionen vorgebracht. Ihre Aussagen wirkten auswendig gelernt und wenig impulsiv, seien mehrfach ausweichend ausgefallen und enthielten pauschale Beschuldigungen gegenüber der Beschwerdegegnerin 2. Sie habe zudem wiederholt eine fehlerhafte Protokollierung ihrer Einvernahmen vorgeschoben. Auch ihre Erklärung zum Wohnungsschlüssel der Beschwerdegegnerin 2 sei ausweichend und widersprüchlich. Die erste Instanz unterstreicht, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn wiederholt festhielt, den Schlüssel der Beschwerdegegnerin 2 nicht berührt zu haben respektive nicht zu wissen, wie dieser aussehe. Konfrontiert mit einem von der Beschwerdegegnerin 2 beantragten DNA-Gutachten habe die Beschwerdeführerin, nach einem Unterbruch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und einer Rücksprache mit der Verteidigung, neu behauptet, am Vorabend einen Schlüsselbund im Briefkasten vorgefunden zu haben, den sie darauf im Treppenhaus deponiert habe. Laut Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin 2 ihr den Schlüssel in den Briefkasten gelegt und das Ganze geplant. In einem solchen Aussageverhalten sei nach Einschätzung der ersten Instanz ein Dreistigkeitssignal zu sehen. Während die erste Instanz bei den Aussagen der Beschwerdeführerin weitere Ungereimtheiten herausschält, schätzt sie demgegenüber die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Kern als gleichbleibend, detailliert und überzeugend ein. So habe sie in allen Einvernahmen konstant ausgesagt, sie habe nach dem Entdecken der Beschwerdeführerin einem Streit aus dem Weg gehen und die Beschwerdeführerin wegschicken wollen. Deshalb habe sie die Türe zur Waschküche zugezogen, worauf kurz danach die Beschwerdeführerin den Schlüssel im Schloss umgedreht habe. Ihre Schilderungen wirkten glaubhaft und stimmten mit den Darstellungen dreier Zeugen überein. Die erste Instanz setzte sich schliesslich mit verschiedenen Kassenbelegen auseinander, welche die Beschwerdeführerin zu ihrer Entlastung im Verfahren eingereicht hatte. Der erstinstanzlichen Beweiswürdigung (erstinstanzliches Urteil S. 7 - 38) schliesst sich die Vorinstanz im Wesentlichen an (Entscheid S. 5 - 10).
10
1.3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, über einen Alibibeweis zu verfügen. Sie habe gestützt auf die im Verfahren eingereichten Kassenbelege um 12.08 Uhr in der Migros Horgen-Schinzenhof und um 12.39 Uhr im Aldi Wädenswil/Au Einkäufe getätigt. Die Vorinstanz werfe ihr vor, die Beschwerdegegnerin 2 um ca. 12.15 oder 12.20 Uhr in der Waschküche eingeschlossen zu haben. Bei einer reinen Fahrtzeit von sechs Minuten von der Migros zu ihrem früheren Wohnort und von neun Minuten vom Wohnort zum Aldi könne sie unmöglich die Einkäufe getätigt und sich zur besagten Zeit am Tatort aufgehalten haben (Beschwerde S. 3 ff.).
11
Die Beschwerdeführerin wiederholt damit ihre Argumentation, die sie bereits in der ersten staatsanwaltschaftlichen wie auch in den folgenden Einvernahmen vorgetragen und anlässlich der ersten Einvernahme mit verschiedenen Einkaufsbelegen bekräftigt hatte (vgl. etwa vorinstanzliche Akten act. 4/1 S. 2, act. 4/2 S. 4 f. und act. 4/3 S. 3). Die erste Instanz verneinte die Beweiseignung der nicht individualisierten Kassenbelege, stellte einzig im Rahmen einer Eventualbegründung darauf ab und gelangte zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 um ca. 11.45 Uhr in der Waschküche einschloss (erstinstanzlicher Entscheid S. 35 ff.). Demgegenüber setzt sich die Vorinstanz mit dem Beweiswert der Einkaufsbelege nicht auseinander respektive hinterfragt diesen nicht. Sie legt dar, dass bei einer Fahrtzeit zwischen Migros und Tatort von rund sechs Minuten sowie zwischen Tatort und Aldi von rund neun Minuten der Beschwerdeführerin (nach Abzug der Fahrtzeit) rund 15 Minuten verblieben, um am Tatort sowie bei Aldi zu parkieren, die Beschwerdegegnerin 2 einzuschliessen und bei Aldi drei Produkte zu kaufen. Es sei mithin möglich, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Einkauf in der Migros und vor dem Einkauf im Aldi respektive um ca. 12.15 oder 12.20 Uhr in der Waschküche eingeschlossen habe (Entscheid S. 8 f.). Indem die Beschwerdeführerin den im kantonalen Verfahren vertretenen und von der Vorinstanz verworfenen Standpunkt erneut einnimmt, vermag sie keine Willkür darzutun. Zwar ist einzuräumen, dass der von der Vorinstanz gezeichnete Ablauf eher enge zeitliche Verhältnisse voraussetzt. Er kann hingegen nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin standen pro Ort durchschnittlich fünf Minuten zur Verfügung. Dass sie in dieser Zeitspanne im Wesentlichen ihr Auto aufsuchen, die Waschküche abschliessen respektive drei Produkte im Aldi kaufen konnte, kann nicht als unmöglich bezeichnet werden. Zudem ist es nicht abwegig, dass die Beschwerdeführerin (die erst um ca. 18 Uhr wieder in die Wohnung zurückgekehrt sein will, erstinstanzliches Protokoll S. 21) nach dem Einkauf in der Migros nicht direkt in den Aldi fuhr, sondern auf dem Weg dorthin ihre Wohnung aufsuchte und die Einkäufe (etwa das Poulet-Hackfleisch) kühlstellte. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin überzeugt auch deshalb nicht, weil sie zwischen den Einkäufen in der Migros und Aldi zu ihrer Entlastung mehrere Aktivitäten aufführt, welche die Vorinstanz nicht erwähnt. Die Vorinstanz stellt beispielsweise nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im Aldi an der Kasse anstehen musste. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach dem Abschliessen der Waschküche ihre gegenüberliegende Wohnung aufsuchte, musste sie zudem nicht "vom Kellergeschoss in ihre Wohnung" gehen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist vertretbar.
12
1.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet unter Hinweis auf Art. 139 Abs. 1 StPO die unterbliebene Ermittlung der Spaziergänger und unterstreicht, eine ergebnislose Suche nach den genannten Personen würde sie massiv entlasten. Die erste Instanz, deren Beweiswürdigung die Vorinstanz bestätigt, setzte sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin 2 sowie dreier Zeugen eingehend und sorgfältig auseinander. Dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, und solches ist auch nicht ersichtlich (E. 1.2 hievor). Mit dem Hinweis auf die unbekannt gebliebenen Spaziergänger vermag die Beschwerdeführerin deshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StPO nicht darzutun. Die Vorinstanz konnte willkürfrei eine Absprache zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und der Zeugin B.________ ausschliessen, auf deren übereinstimmenden Schilderungen abstellen und von der Einvernahme weiterer Personen absehen. Die Rüge ist unbegründet (vgl. zum Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; je mit Hinweisen).
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2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Ermittlung der Spaziergänger als neutraler Zeugen habe sich offensichtlich aufgedrängt. Indem die Vorinstanz sich zum entsprechenden Beweisantrag nicht geäussert habe, habe sie ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO sowie das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Der Vorwurf ist unbegründet. Nicht zweifelhaft ist, dass der vorinstanzliche Entscheid den formalen Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO entspricht. Ebenso wenig kann von einer ungenügenden Begründung gesprochen werden (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, muss das Gericht seinen Entscheid dergestalt abfassen, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann ( s. zum Ganzen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_463/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat die Beziehungen der Zeugen zur Beschwerdeführerin respektive zur Beschwerdegegnerin 2 nicht verkannt und sich mit deren Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt. Sie stellt zu Recht in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen ab. Damit konnte sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids Rechenschaft geben. Die angefochtenen Erwägungen lassen hinreichend erkennen, warum die Vorinstanz von weiteren Personalbeweisen abgesehen hat.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
15
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. August 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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