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Informationen zum Dokument  BGer 4A_224/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_224/2015 vom 24.08.2015
 
{T 0/2}
 
4A_224/2015
 
 
Urteil vom 24. August 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Bak,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Berther,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. April 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) und B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) schlossen am 19. August 2011 einen Mandatsvertrag betreffend die anwaltliche Vertretung der Beklagten in einem arbeitsrechtlichen Verfahren. Der Streitwert betrug Fr. 36'000.--.
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B.
 
Mit Klage vom 29. November 2013 beim Bezirksgericht Zürich beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 13'860.20 nebst Zins zu bezahlen. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 2. September 2014 kostenfällig ab.
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C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei kostenfällig aufzuheben und das Verfahren zur Beurteilung des Quantitativs der Klage an das Obergericht zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 mit Hinweisen).
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1.1. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anwaltshonorar (Art. 394 Abs. 3 OR). Gegen einen solchen Entscheid, ist die Beschwerde in Zivilsachen, zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Dieser Streitwert wird hier nicht erreicht.
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1.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dieser Begriff ist restriktiv auszulegen (BGE 133 III 493 E. 1.1 S. 495). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236; 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein (BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz ging vorerst auf die verschiedenen Begründungen des Beschwerdeführers ein (Rechtsprechung/Lehre, anwaltliche Unabhängigkeit, freie Anwaltswahl, Zuordnung des Vertragsrisikos, Rechnungsstellung etc.), mit welchen dieser darlegen wollte, dass Kostengutsprachen von Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich als kumulative Schuldübernahmen zu qualifizieren seien. Sie führte jedoch weiter aus, entscheidend sei vorliegend, dass der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund des Auftragsrechts (Art. 398 Abs. 2 OR), sondern auch aufgrund der berufsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet gewesen wäre, seine Klientin über die Grössenordnung der zu erwartenden Honorare und absehbare Risiken zu informieren. Diesen Pflichten sei er nicht nachgekommen: Er habe die Beschwerdegegnerin weder rechtzeitig über die Honorarrechnungen noch über die voraussichtliche Honorarhöhe informiert. Dass er trotzdem von einer Solidarschuld der Beschwerdegegnerin ausgehe, habe er dieser erst mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mitgeteilt. Vorher habe er ihr jeweils nur Kopien mit Kurzmitteilungsbriefen zugestellt, ohne eine Kostennote beizulegen. Insgesamt habe er noch vor Urteilseröffnung im arbeitsrechtlichen Prozess Anwaltsbemühungen im Gesamtbetrag von Fr. 51'434.40 in Rechnung gestellt bei einem Streitwert von Fr. 36'000.--. Das Arbeitsgericht habe für die obsiegende Gegenpartei eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.-- festgesetzt. Damit hätte die Beschwerdegegnerin selbst bei Obsiegen nicht nur einen Totalverlust erlitten, sondern zusätzlich noch Fr. 7'434.40 an den Kläger bezahlen müssen. Dass die Beschwerdegegnerin über dieses "ungewöhnliche Prozessrisiko" informiert gewesen wäre, ergebe sich weder aus den Akten, noch behaupte es der Beschwerdeführer. Damit habe er seit der Entgegennahme der Kostengutsprachen und der anschliessenden von der Versicherung C.________ AG geleisteten Zahlungen ein Verhalten gezeigt, welches als Entlassung der Beschwerdegegnerin aus der Schuldpflicht zu verstehen sei.
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2.2. Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung damit, dass der Streitgegenstand die Grundsatzfrage betreffe, welche Rechtswirkung die Kostengutsprache einer Rechtsschutzversicherung habe - ob es sich um eine kumulative oder eine privative Schuldübernahme handle. Die Rechtsfrage sei im Gesetz nicht geregelt und bis anhin von der Rechtsprechung nicht geklärt worden. Die Lehrmeinungen seien geteilt. Die Rechtsnatur der Kostengutsprache sei von erheblicher Bedeutung für die Praxis. Angesichts der Vielzahl von rechtsschutzversicherten Rechtsfällen sei davon auszugehen, dass viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden.
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Erwägung 3
 
Da der notwendige Streitwert nicht erreicht wird und sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der Beschwerdeführer dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. August 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak
 
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