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Informationen zum Dokument  BGer 6B_427/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_427/2015 vom 20.08.2015
 
{T 0/2}
 
6B_427/2015
 
 
Urteil vom 20. August 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Probezeit (Art. 62 Abs. 2 StGB),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 29. März 2001 im Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung bzw. Mord infolge Zurechnungsunfähigkeit von Schuld und Strafe frei und ordnete die Verwahrung gemäss aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an.
1
Das Obergericht hob am 13. September 2007 die altrechtliche Verwahrung auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_623/2007 vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat.
2
Die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern sahen im Rahmen der jährlichen Überprüfungen von einer bedingten Entlassung ab. Dagegen erhobene Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urteile 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 und 6B_329/2011 vom 12. Juli 2011). Es wurde mehrmals verlängerte Sicherheitshaft angeordnet (BGE 139 IV 175). Ferner verlängerte das Obergericht die stationäre Massnahme am 1. Februar 2013. Auch die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_462/2013 vom 12. Dezember 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
3
Das Kantonsgericht verlängerte schliesslich am 1. April 2014 die Massnahme in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um weitere 6 Monate bis zum 13. September 2014.
4
B. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern (VBD) entschieden am 14. August 2014:
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1. X.________ wird am 3. September 2014 aus der am 13. September 2007 angeordneten stationären Massnahme bedingt entlassen.
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2. Die Probezeit wird auf 5 Jahre festgesetzt, sie beginnt im Zeitpunkt der bedingten Entlassung und endet am 3. September 2019.
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3. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet.
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4. Zusammen mit der Bewährungshilfe werden folgende Weisungen und/oder Auflagen erteilt:
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4.1 X.________ ist verpflichtet, sich ambulant durch das forensische Ambulatorium [...] behandeln zu lassen.
10
4.2 X.________ erhält die Weisung, im Wohnheim [...] zu wohnen und an der internen Beschäftigung vollumfänglich teilzunehmen (jeweils Mo/Di/Do/Fr je 5 1/2 h, Mi 3 h).
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4.3 Ein Wechsel der betreuten Wohnsituation, Beschäftigungs-/Arbeitssituation oder der Therapiestelle ist nur mit Einwilligung des zuständigen Bewährungsdienstes zulässig.
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4.4 Auf Anordnung des Bewährungsdienstes kann X.________ zu Abstinenzkontrollen in Bezug auf nicht verordnete Medikamente und illegale Substanzen verpflichtet werden.
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4.5 Zur Gewährleistung der Bewährungshilfe gilt ein striktes Meldewesen. Das Wohnheim, die Beschäftigungs-/Arbeitsstelle und die Therapiestelle sind verpflichtet, den zuständigen Bewährungsdienst über den Verlauf regelmässig und über allfällige Regelverstösse umgehend zu informieren.
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C. X.________ führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Bewährungshilfe auf maximal 2 Jahre festzusetzen. Das Kantonsgericht Luzern wies am 23. März 2015 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
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D. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:
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1. das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen;
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2. eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die Probezeit auf maximal 3 Jahre festzulegen;
18
3. ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
19
4. von Amtes wegen zu prüfen, ob es zulässig war, dass die strafrechtliche statt die verwaltungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beurteilte.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Beschwerdegegenstand ist das angefochtene kantonsgerichtliche Urteil vom 23. März 2015 (Art. 80 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz; BGG). Auf die bezüglich Strafverfahren und Begutachtungen behaupteten Unregelmässigkeiten und Unzulänglichkeiten (worauf das Bundesgericht bereits in früheren Verfahren einging, vgl. Urteile 6B_462/2013 vom 12. Dezember 2013 und 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012), die sich kausal auf die Länge der Probezeit ausgewirkt haben sollen, sowie das angeblich günstigere Wegkommen anderer Straftäter, ist nicht einzutreten.
21
1.2. Das Bundesgericht tritt auch auf unbegründete Rechtsbegehren (oben Bst. D, Ziff. 4) nicht ein. Es kann angemerkt werden, dass sich das Kantonsgericht in vier Abteilungen gliedert, denen die Fälle nach Rechtsgebieten zugeteilt sind, wobei die 2. Abteilung unter anderem Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend Strafvollzug erledigt (§§ 12, 13 und 15 lit. f der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern; SRL 263).
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1.3. Die Akten des Kantonsgerichts enthalten zwei Schreiben an die Beschwerdeführerin. Nach dem ersten vom 6. Oktober 2014 wurden ihr die Vernehmlassung der VBD vom 3. Oktober 2014 (act. 5) und nach dem zweiten vom 27. Oktober 2014 die Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft Luzern vom 24. Oktober 2014 (act. 7) zur Orientierung zugestellt. Die Beschwerdeführerin war somit im Besitz der beiden Vernehmlassungen und konnte sich dazu äussern.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die lange Probezeit und die damit verbundenen Auflagen und Weisungen schränkten ihre persönliche Freiheit über Gebühr ein. Dem stünden Art. 10 Abs. 2 BV und das Verhältnismässigkeitsprinzip entgegen. Auch könnten ihre spezifischen Erlebens- und Verhaltensweisen, die den Hintergrund ihres Delikts bildeten, entgegen der Vorinstanz gar nicht erprobt werden. Dazu müsste sie erst wieder an einen Mann geraten, der sie schwer demütige und traktiere. Die Beschwerdeführerin setzt sich weiter mit den Diagnosestellungen in den Gutachten auseinander und äussert sich zum Schicksal ihres Sohnes. Abschliessend bringt sie vor, sie leide schon seit vielen Jahren nicht mehr an einer schweren psychischen Störung, und ihre Therapeutin habe gesagt, dass sie auch nach Abschluss der offiziellen Therapie für sie erreichbar sei. Daher sei es sehr wohl vorstellbar, dass die Probezeit von zwei Jahren bis zum 3. September 2016 nicht zu kurz sei.
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2.2. Gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB beträgt die Probezeit bei einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB ein bis fünf Jahre. Die Vollzugsbehörde, hier also die VBD, kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Diese Anordnungen greifen von Gesetzes wegen in die Persönlichkeitsrechte ein und sind von der Beschwerdeführerin hinzunehmen. Wie die Vorinstanz ausführt, müssen die Eingriffe verhältnismässig sein. Weil die Beschwerdeführerin eine schwere Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB beging, kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern (Art. 62 Abs. 6 StGB).
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2.3. Die Vorinstanz berücksichtigt die zahlreichen psychiatrischen Befundtatsachen aus dem Strafverfahren und Massnahmevollzug. Im Vordergrund stehen Überlegungen zur Legalprognose sowie zu den Risiken, denen die Beschwerdeführerin nach der bedingten Entlassung ausgesetzt sein wird. Es fehlt ihr ein privates, stützendes soziales Netz. Sie unterhält eine enge Beziehung zu ihrem ebenfalls an einer schweren psychischen Störung leidenden Sohn (dem jugendlichen Beteiligten an der Tötung des Ehemanns). Wie sie in ihrer Beschwerde ausführt, belastete sie das Schicksal ihres Sohnes schwer. Es handelt sich um einen gewichtigen und weiter wirksamen Stressfaktor, dem sie auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Das ernstliche Risiko einer Akzentuierung oder eines erneut gravierenden Ausbruchs einer wahnhaften Störung (Art. 59 Abs. 1 StGB), lässt sich nur herabsetzen, wenn die Beschwerdeführerin psychiatrisch und in ihrer Lebensgestaltung jedenfalls zunächst relativ engmaschig begleitet wird. Eine längerfristige Betreuung ("Erprobungszeit") mit stützenden Eingriffen und strukturiertem Alltag erweist sich als unabdingbar. Die Beschwerdeführerin verkennt völlig die in nahezu allen psychiatrisch relevanten Befunden festgestellten schweren psychischen Erkrankungen (insbesondere aus dem Formenkreis der Wahnerkrankungen) sowie die damit zusammenhängende, unabweisbare Rückfallproblematik (vgl. bereits Urteil 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4). Es ist nach aller Erfahrung ausgeschlossen, dass sie angesichts der offenkundig fortbestehenden krankheitsbedingt fehlenden Krankheitseinsicht und sozialen Isolation in zwei Jahren auf keine psychiatrische, therapeutische und strukturierende Hilfen mehr angewiesen sein wird. Mit einem Rückfall in frühere Verhaltensmuster wäre mit Sicherheit zu rechnen.
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2.4. Es ist der Beschwerdeführerin zu empfehlen, den durchaus einschränkenden, notwendigen Anordnungen und Weisungen den positiven Sinn abzugewinnen, der mit ihnen angestrebt ist, nämlich ihr beizustehen und sie in ihrer schwierigen Lage nicht im Stich zu lassen, wirft sie Ärzten und Behörden doch gerade vor, ihrem Sohn nicht geholfen und ihn stattdessen auf die Strasse gestellt zu haben.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 BGG). Damit musste die prozesserfahrene Beschwerdeführerin rechnen. Angesichts ihrer finanziellen Lage (Urteil S. 8) sind praxisgemäss herabgesetzte Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. August 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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