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Informationen zum Dokument  BGer 5A_55/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_55/2015 vom 20.08.2015
 
{T 0/2}
 
5A_55/2015
 
 
Urteil vom 20. August 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber V. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Kokotek Burger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,
 
Beschwerdegegnerin,
 
C.________,
 
D.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Katja Lerch,
 
Gegenstand
 
Eheschutz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz verweist auf die Änderungen im Sorgerecht, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten sind (Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], AS 2014 357). Damit sei der Begriff der rechtlichen Obhut entfallen und durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht ersetzt worden. Nach neuem Recht meine der Begriff der Obhut nur noch die faktische Obhut. Inhaber dieser Obhut sei derjenige Elternteil, der mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebe. Die so verstandene Obhut könne nach dem Willen des Gesetzgebers auch beiden Elternteilen zukommen. Neu sehe Art. 298 Abs. 2 ZGB explizit vor, dass der Richter über die Zuteilung der Obhut entscheiden könne, wenn keine Aussicht darauf bestehe, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. Deshalb sei auch in strittigen Fällen die Anordnung einer alternierenden Obhut möglich.
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3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sich mit den Ausführungen in seiner Berufungsantwort betreffend die Zuteilung der Obhut nicht auseinanderzusetzen. Auch die Erwägungen der Erstinstanz über das Kindeswohl würden nicht berücksichtigt. Dies sei umso stossender, als das Obergericht das erstinstanzliche Urteil aufhebe. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Betreuung der Kinder derzeit nur funktioniere, weil er bei unvorhergesehenen Ereignissen sehr flexibel sei. Während des erstinstanzlichen Verfahrens habe sich immer wieder gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ihr berufliches Engagement mit der Betreuung der Kinder nicht vereinbaren und den vereinbarten Betreuungsplan nicht einhalten könne. Zu Unrecht tadele die Vorinstanz sein Vorbringen, wonach die alternierende Obhut nicht dem Kindeswohl entspreche, als widersprüchlich, weil er zugleich die bisherige Betreuungsregelung beibehalten wolle. Die Vorinstanz übersehe offensichtlich seine Vorbringen in Ziffer 18 der Berufungsantwort: Auch wenn sich die Parteien de facto auf eine alternierende Obhut geeinigt hätten, bedeute dies nicht, dass die Anordnung einer alternierenden Obhut gerechtfertigt sei. Das Betreuungsverhältnis sei in rechtlicher Hinsicht so auszugestalten, dass die Betreuung der Kinder in allen möglichen Situationen dem Kindeswohl entspreche. Er zweifle an der Ernst- und Dauerhaftigkeit der Gesprächs- und Kooperationsbereitschaft der Beschwerdegegnerin. Momentan vermöge nur die Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn das Kindeswohl zu gewährleisten.
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3.3. In rechtlicher Hinsicht legt der Beschwerdeführer ausführlich dar, welche Bedeutung der Begriff der Obhut mit der erwähnten Gesetzesrevision erhalten habe. Er beschäftigt sich mit der Frage, ob eine gemeinsame oder geteilte Obhut auch nach neuem Recht einen gemeinsamen Antrag der Parteien voraussetze. Gestützt auf verschiedene Überlegungen zum alten und neuen Recht kommt er zum Schluss, die Frage sei zu bejahen. Mit dem Erfordernis eines gemeinsamen Antrags für die gemeinsame und geteilte Obhut sei auch sichergestellt, dass die Eltern ihre persönlichen Konflikte nicht über die Fragen der Kinderbelange austragen. Da nach bisheriger kantonaler Rechtsprechung ein gemeinsamer Antrag für die Anordnung der alternierenden Obhut notwendig gewesen sei, liege mit dem Entscheid der Vorinstanz nun eine Praxisänderung vor. Eine solche bedürfe der Begründung, da das neue Recht die Notwendigkeit eines gemeinsamen Antrags für die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht ausdrücklich regle. In der Lehre werde die Meinung vertreten, dass eine alternierende Obhut auch gegen den Willen einer Partei angeordnet werden könne, wenn sie dem Kindeswohl diene. Unbestritten sei, dass die Ausübung der alternierenden Obhut nur dann im Kindeswohl liege, wenn die Parteien bezüglich aller Kinderbelange gesprächs- und kooperationsbereit seien. Studien würden belegen, dass das Wohl des Kindes weniger von der Ausgestaltung der elterlichen Sorge abhänge als vielmehr von der Art und Weise des Umgangs der Eltern sowie namentlich von deren Konfliktverhalten.
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3.4. Bei alledem übersieht der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht untersucht, ob die Vorinstanz das Zivilgesetzbuch und die darin vorgenommenen Änderungen korrekt handhabt. Der Gegenstand der Prüfung ist beschränkt auf die Frage, ob sich der angefochtene Entscheid mit verfassungsmässigen Rechten verträgt, die der Beschwerdeführer als verletzt rügt (E. 2). Nun tut der Beschwerdeführer aber nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, welches seiner verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid konkret verletzt. Soweit er die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts kritisiert, erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Natur. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Auch in rechtlicher Hinsicht vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht ins Wanken zu bringen. Denn dafür genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, das angefochtene Urteil verletze die Art. 8, 9 und 29 Abs. 2 BV, sich seine Ausführungen der Sache nach aber letztlich auf die Frage konzentrieren, wie das Zivilgesetzbuch nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die gemeinsame elterliche Sorge auszulegen ist (vgl. dazu bereits Urteil 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4).
4
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. August 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn
 
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