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Informationen zum Dokument  BGer 1C_288/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_288/2015 vom 20.08.2015
 
{T 0/2}
 
1C_288/2015
 
 
Urteil vom 20. August 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Pedretti.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.D.________ und C.D.________,
 
2. Baukommission der Gemeinde Lindau.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung für einen Hühner-Unterstand,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 16. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
 
1. Kammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht - geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Sinne nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254; je mit Hinweisen).
1
2.2. Die Beschwerdeschrift an das Bundesgericht enthält weitschweifige Ausführungen über die nachträgliche Bewilligungserteilung für den Hühner-Unterstand, das Bewilligungsverfahren und das Verhalten der Baukommission. Diese werden in verschiedener Hinsicht als rechts- und verfassungswidrig bezeichnet. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2007 nicht gegen die Bewilligungserteilung für den Hühner-Unterstand rekurrieren wollen. Er sei fälschlicherweise in dieses Verfahren einbezogen worden, obwohl er die Behörden lediglich um Auskunft über eine andere, auf der Parzelle der Beschwerdegegner unrechtmässig erstellte Baute gebeten habe. Es treffe aber zu, dass die Rechtmässigkeit des Hühner-Unterstands noch nie überprüft worden sei. Diese Baute hätte von der Behörde nicht nachträglich bewilligt werden dürfen, denn sie sei ohne Bewilligung erstellt und im nachträglichen Bauverfahren seien hierfür keine Visiere ausgesteckt worden.
2
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 20. August 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Kneubühler
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
 
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