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Informationen zum Dokument  BGer 4A_242/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_242/2015 vom 19.08.2015
 
{T 0/2}
 
4A_242/2015
 
 
Urteil vom 19. August 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Hurni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bank A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Harold Frey und/oder Rechtsanwalt Dr. Martin Aebi und/oder
 
Rechtsanwalt Dominique Müller,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), (vormals Treuhandanstalt Berlin),
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Niedermann,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
sachliche Zuständigkeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
A.a.
 
A.a.a. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (vormals Treuhandanstalt Berlin; Klägerin, Beschwerdegegnerin) war mit der Privatisierung der praktisch vollständig verstaatlichten Wirtschaft der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) betraut.
1
A.a.b. Die B.________ Handelsgesellschaft m.b.H. (nachfolgend B.________) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin. Sie wurde in den Fünfzigerjahren des 20. Jahrhunderts nach dem Recht der DDR gegründet und war im Aussenhandel tätig, insbesondere im Handel mit Österreich. Als Gründer von B.________ waren Prof. Dr. C.________ und D.________ aufgetreten. Beide waren österreichische Staatsangehörige und gehörten der Kommunistischen Partei Österreichs an. Auch die späteren Gesellschafter, namentlich E.________, waren österreichische Staatsangehörige, die der KPÖ nahe standen. Von ihrer Gründung bis zur Wiedervereinigung Deutschlands war B.________ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der DDR mit Sitz in Ost-Berlin.
2
A.a.c. Die Bank A.________ AG ist eine Bank mit Sitz in Zürich (Beklagte und Beschwerdeführerin).
3
A.b. Am 18. März 1990 erfolgte erstmals eine freie Wahl der Volkskammer der DDR. Daraus resultierte, den klaren Mehrheitsverhältnissen entsprechend, eine grosse Regierungskoalition von ideologisch nach Westdeutschland (Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin) ausgerichteten und demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Parteien.
4
"§ 20a
5
(1) Die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen haben vollständig Rechenschaft zu legen,
6
a) welche Vermögenswerte seit dem 8. Mai 1945 in ihr Vermögen oder das einer Vorgänger- oder Nachfolgeorganisation durch Erwerb, Enteignung oder auf sonstige Weise gelangt sind oder veräussert, verschenkt oder auf sonstige Weise abgegeben wurde;
7
b) insbesondere ist eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom 7. Oktober 1989 sowie über die seitdem erfolgten Veränderungen zu erstellen.
8
(2) Die Rechenschaftspflicht erstreckt sich auf sämtliche Vorgänge und Unterlagen, die für die Beurteilung der Vermögenssituation von Bedeutung sein können, insbesondere auch auf rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Beteiligungen an Unternehmen und geschäftliche Verbindungen, auch wenn sie über andere natürliche oder juristische Personen abgewickelt wurden, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist."
9
"§ 20b
10
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen Vermögensveränderungen wirksam nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger vornehmen.
11
(2) Zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen wird das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt.
12
(3) Die treuhänderische Verwaltung wird von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger wahrgenommen. Diese führt das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurück. Soweit dies nicht möglich ist, ist das Vermögen zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden. Nur soweit Vermögen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, wird es den Parteien und den in § 20a Abs. 1 genannten Institutionen wieder zur Verfügung gestellt.
13
(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die treuhänderische Verwaltung nach den Absätzen 2 und 3 auf eine Stelle des Bundes oder eine juristische Person des Privatrechts übertragen. Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt."
14
 
B.
 
B.a. Mit Klage vom 18. August 2014 stellte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben dem Bezirksgericht Zürich folgende Begehren gegen die Bank A.________ AG:
15
"Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:
16
- Fr. 3'989'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf Fr. 6'006'177.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist;
17
- USD 62'020'001.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschrankt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist;
18
- EUR 30'510'565.33 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind;
19
- GBP 512.32 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009;
20
2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
21
B.b. Dagegen reichte die Beklagte Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein mit dem Antrag, der Zwischenentscheid sei aufzuheben und es sei auf die Klage nicht einzutreten.
22
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
23
 
D.
 
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
24
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 2014 hat das Bezirksgericht die Einrede der fehlenden sachlichen Zuständigkeit abgewiesen. Dabei handelt es sich um einen (positiven) Prozesszwischenentscheid betreffend die Zuständigkeit in einer Zivilsache (Art. 72 BGG). Die Beschwerde gegen den diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheid einer oberen kantonalen Letztinstanz ist zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin ist sodann mit ihren Berufungsbegehren unterlegen (Art. 76 BGG) und hat die Beschwerde innert der Beschwerdefrist eingereicht (Art. 100 BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
25
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach die vorliegende Streitigkeit nicht in die zwingende sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts falle, sei unzutreffend. Vorliegend sei nämlich die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO erfüllt, da auf Seiten der Klägerin auf den Eintrag der B.________ im deutschen Handelsregister abzustellen sei.
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2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 ZPO können die Kantone ein Fachgericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und für handelsrechtliche Streitigkeiten ein Handelsgericht eingesetzt (§ 44 lit. b des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG/ZH]; LS 211.1; BGE 140 III 355 E. 2.1 S. 357; 138 III 471 E. 1.1 S. 476). Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (lit. c).
27
2.2. Die Vorinstanz untersuchte, ob das Verhältnis der Beschwerdegegnerin zur B.________ der Stellung der Konkursverwaltung und der Abtretungsgläubiger zur Konkursmasse entspreche.
28
2.3. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht versucht die Beschwerdeführerin zu belegen, dass die Rechtsstellung der Klägerin nach deutschem Recht derjenigen eines Insolvenzverwalters entspreche, und will daraus ableiten, dass es nur auf den Handelsregistereintrag der B.________ ankomme, deren Vermögen die Klägerin treuhänderisch verwalte. Sie macht dabei geltend, dass die gesetzliche Treuhandverwaltung der Klägerin ähnlich einer Zwangsverwaltung sei, wie sie auch das schweizerische Konkursrecht kenne. Der Vergleich mit der schweizerischen konkursrechtlichen Zwangsverwaltung dränge sich auf, weil eine Konkurseröffnung nach schweizerischem Recht den Schuldner in ähnlichem Ausmass in seiner Verfügungsfähigkeit beschränke wie einen der Treuhandschaft der Klägerin unterstellten Rechtsträger. Mit der Konkurseröffnung gingen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das schuldnerische Vermögen auf die Konkursmasse über. Diese übe ihre Befugnisse durch die Konkursverwaltung aus, der von Gesetzes wegen das Prozessführungsrecht für die Masse zustehe. Sowohl im FalI der Zwangsverwaltung nach § 20b PartG DDR wie auch bei einer Konkurseröffnung nach schweizerischem Recht werde dem betroffenen Rechtsträger die Verfügungsmacht über eine bestimmte Vermögensmasse entzogen - im Fall des § 20b PartG DDR über das Altvermögen und im Fall des Art. 197 ff. SchKG über die Konkursmasse. Die von der Klägerin gestützt auf § 20b PartG DDR geltend gemachte Amtstreuhänderschaft sei in einem Prozess in der Schweiz deshalb gleich zu beurteilen wie die Zwangsverwaltung des schweizerischen Konkursrechts.
29
 
Erwägung 2.4
 
2.4.1. Diese Einwände verfangen nicht bzw. gehen an der Sache vorbei. Vorliegend ist nicht entscheidend, ob die Stellung der Klägerin derjenigen einer 
30
2.4.2. Nach schweizerischem Recht wird mit der Eröffnung des Konkurses dem Schuldner die Befugnis entzogen, über sein dem Konkursbeschlag unterliegendes Vermögen zu verfügen. So ist nach der Konkurseröffnung einzig noch die Konkursmasse befugt, Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen (BGE 117 II 432; 122 III 166 E. 3a). Die Konkurseröffnung bewirkt eine Beschränkung des Verfügungsrechts des Schuldners. Frei verfügen kann er nur noch über das, was nicht zur Konkursmasse gehört. Der Schuldner bleibt indes Rechtsträger aller seiner Vermögensbestandteile, insbesondere Eigentümer seiner Sachen und Gläubiger seiner Forderungen, bis zu deren Verwertung (BGE 132 III 432 E. 2.4; 121 III 28 E. 3). Die Verfügungsmacht wird dem Schuldner nur in dem Umfang entzogen, als sie Rechtshandlungen betrifft, welche die Aktiven der Masse vermindern. Der Konkurs bewirkt keinen Eintritt der Masse in die Rechtsstellung des Schuldners (BGE 132 III 432 E. 2.3). Hingegen gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das schuldnerische Vermögen mit der Eröffnung des Konkurses auf die Konkursmasse über, welche sie durch die Konkursverwaltung ausübt (Urteil 6B_557/2010 vom 9. März 2011 mit Hinweisen auf die Literatur). Partei im Prozess ist nicht der Gemeinschuldner, dem die Verfügungsbefugnis über die Konkursmasse entzogen ist, sondern die Konkursmasse selbst. Dabei ist die Konkursverwaltung das ausführende Organ im Konkursverfahren, das den Konkurs materiell durchzuführen hat. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Konkursverwaltung in Bezug auf die Konkursmasse einerseits als gesetzliche Vertreterin des Gemeinschuldners bezeichnet (BGE 97 II 403 E. 2), andererseits auch als gesetzliches Organ der Konkursmasse umschrieben ("organe officiel de la masse des créanciers"; Urteil 5P.376/2002 vom 21. November 2002 E. 2.2).
31
2.4.3. Zur rechtlichen Stellung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben hat sich der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) wie folgt geäussert (Urteil vom 18. März 1998, VIII ZR 327/96, E. II.1.c) :
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"Bei der durch § 20 b Abs. 2 PartG DDR angeordneten treuhänderischen Verwaltung handelt es sich um eine echte Verwaltungstreuhand mit der Folge, dass die Prozessführungsbefugnis hinsichtlich des unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Vermögens seit dem 3. Oktober 1990 bei der Treuhandanstalt bzw. der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben liegt. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) sowie der ganz herrschenden Meinung in der übrigen Rechtsprechung und im Schrifttum (...). Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 20 b Abs. 2 PartG DDR. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, die Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb herzustellen und zu verhindern, dass die Altparteien der DDR am demokratischen WiIlensbildungsprozess mit Vermögenswerten teilnehmen, die sie in einem demokratischen Rechtsstaat nie hätten erwerben können. Vermögen, das sich diese Parteien vor dem 7. Oktober 1989 rechtsstaatswidrig verschafft hatten, sollte an die früher Berechtigten zurückgeführt oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (Restitutionszweck). Um in der Zeit bis zur Klärung der Erwerbsvorgänge Vermögensverschiebungen und Vermögensverschleierungen durch die Altparteien zu verhindern, wurde deren gesamtes Altvermögen der treuhänderischen Verwaltung unterstellt (Sicherungszweck). Diese Gesetzesziele lassen sich nur dann umfassend verwirklichen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Altvermögen dessen Inhaber genommen und der Treuhänderin übertragen wird (...)."
33
2.4.4. Damit liegen die Unterschiede zwischen der Rechtsstellung einer schweizerischen Konkursverwaltung und der Klägerin auf der Hand.
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2.4.5. Damit misslingt der Beschwerdeführerin, eine Analogie zur Situation aufzuzeigen, in der eine schweizerische Konkursverwaltung für eine im Handelsregister eingetragene Konkursitin eine Klage vor Handelsgericht anstrengt. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO ist vielmehr auf die persönliche Situation der hier als Klägerin auftretenden Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, die als deutsche Verwaltungseinheit gerade nicht im deutschen Handelsregister eingetragen ist. Die Vorinstanz ist damit im Einklang mit der ersten Instanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass für die vorliegende Streitigkeit keine zwingende sachliche Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts besteht.
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Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist unbegründet.
36
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. August 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni
 
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