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Informationen zum Dokument  BGer 4A_135/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_135/2015 vom 14.08.2015
 
{T 0/2}
 
4A_135/2015
 
 
Urteil vom 14. August 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Gersbach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag; Bonus,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war ab dem 1. April 2008 als Senior Manager in der Abteilung Financial Risk Management der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) tätig. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2007 setzte sich sein Einkommen wie folgt zusammen:
1
Grundgehalt  80 %  12'333.35  148'000.--
2
Rechnerischer individueller Bonus (INBO)  15 %  2'312.50  27'750.--
3
Rechnerischer finanzieller Bonus (FIBO)  5 %  770.85  9'250.--
4
Total  100 %  15'416.70  185'000.--
5
"Bei Austritten während des Bemessungsjahres wird der rechnerische INBO sowie der rechnerische FIBO pro rata temporis zum Zeitpunkt des Austritts ausbezahlt."
6
A.b. Per 1. Oktober 2009 führte die B.________ AG einen neuen "Bonusplan für Kadermitarbeitende" ein. Darin wird das bisherige rechnerische Gesamteinkommen neu als garantiertes Fixgehalt ("fixed salary") bezeichnet, zu dem ein variabler Bonus hinzutritt. Nach Ziffer 5 dieses Bonusplans haben Kadermitarbeitende bei Austritt während des Bemessungsjahres keinen Bonusanspruch.
7
A.c. Am 29. März 2011 schlossen die Parteien eine Austrittsvereinbarung ab, worin sie den Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einverständnis auf den 31. August 2011 aufhoben. Nach Ziffer 2 der Vereinbarung sollte die ordentliche Lohnzahlung bis am 31. August 2011 erfolgen. Beide Parteien erklärten sich mit Unterzeichnung der Vereinbarung per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als auseinandergesetzt.
8
 
B.
 
B.a. Am 9. Juli 2012 reichte A.________ beim Arbeitsgericht Zürich Klage ein und beantragte, die B.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 44'275.-- brutto nebst Zins, eventualiter von Fr. 42'166.-- brutto nebst Zins zu verpflichten. Zur Begründung brachte er vor, die B.________ AG schulde ihm gestützt auf das Bonusreglement 2007 einen individuellen Bonus (INBO) pro rata temporis für das Geschäftsjahr 2010/2011 (1. Oktober 2010 bis 30. September 2011). Der Bonusplan 2009 sei nie Vertragsbestandteil geworden.
9
B.b. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich und wiederholte seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge.
10
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. März 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und die B.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 44'275.-- brutto nebst Zins, eventualiter von Fr. 42'166.-- brutto nebst Zins zu verpflichten.
11
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).
12
 
Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1 und Art. 6 OR. Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, er habe das Bonusreglement 2009 stillschweigend angenommen.
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2.1. Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten und wird ein Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt, so gilt dieses Stillschweigen nach Art. 6 OR als Annahme des Antrags. Die besondere Natur des Geschäfts wird im Arbeitsrecht angenommen, wenn der Antrag für den Empfänger nur vorteilhaft ist (Urteile 4A_216/2013 vom 29. Juli 2013 E. 6.3; 4C.242/2005 vom 9. November 2005 E. 4.3). Dies trifft nicht zu bei einer Änderung der bisherigen Bonusregelung, die sich zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirken kann (Urteil 4A_216/2013 vom 29. Juli 2013 E. 6.3). Demnach darf insoweit nur von einer stillschweigenden Zustimmung des Arbeitnehmers ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen nach Treu und Glauben gehalten ist, eine mögliche Ablehnung ausdrücklich zu erklären (BGE 109 II 327 E. 2b S. 330; Urteile 4A_216/2013 vom 29. Juli 2013 E. 6.3; 4A_443/2010 vom 26. November 2010 E. 10.1.4). Das Vorliegen solcher Umstände hat der Arbeitgeber zu beweisen (Urteile 4A_216/2013 vom 29. Juli 2013 E. 6.3; 4C.242/2005 vom 9. November 2005 E. 4.3). Sie liegen namentlich vor, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von seinem (stillschweigenden) Einverständnis ausgeht und andernfalls bestimmte Massnahmen ergreifen oder eine Kündigung aussprechen würde (Urteile 4A_434/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2; 4A_443/2010 vom 26. November 2010 E. 10.1.4; 4A_223/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.1.2).
14
2.2. Die Vorinstanz beurteilte die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen das Informationsschreiben vom 17. August 2009 und den Bonusplan 2009 nicht erhalten habe, als unbegründet. Der Beschwerdeführer habe aber selbst dann Kenntnis von der Einführung des neuen Bonusplans 2009 gehabt, wenn über das Schreiben vom 17. August 2009 hinweggesehen werde. Er habe nämlich die E-Mail vom 4. September 2009 erhalten, mit welcher die Beschwerdegegnerin (nochmals) auf die Einführung des neuen Bonussystems, die Publikation der entsprechenden Daten im Intranet und auf Informationsveranstaltungen hingewiesen habe. Diese Angaben würden für eine hinreichend bestimmte Änderungsofferte genügen, käme darin doch der Wille der Beschwerdegegnerin zur (inhaltlich bestimmbaren) Vertragsänderung genügend zum Ausdruck. Wenn der Beschwerdeführer den Bonusplan 2009 nicht zur Kenntnis genommen habe, helfe ihm dies nicht.
15
2.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Mitteilung vom 6. Dezember 2010 könne nicht als Offerte zur Vertragsänderung qualifiziert werden, wenn die Beschwerdegegnerin den Bonusplan bereits mit Wirkung per 1. Oktober 2009 eingeführt habe. Die Mitteilung stelle lediglich eine Information über die bereits vollzogene Änderung dar. Das Schweigen auf eine Mitteilung stelle keine Annahme eines Antrags dar und könne keine Vertragsänderung begründen. Zudem setze die stillschweigende Annahme eines Bonusplans gemäss der von PORTMANN (in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N. 12 zu Art. 322d OR) vertretenen Ansicht voraus, dass der Arbeitnehmer durch den Bonusplan in keiner Weise belastet werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Besondere Umstände, unter denen der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, eine Ablehnung ausdrücklich zu erklären, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könnten solche Umstände nicht mit der Mitteilung vom 6. Dezember 2010 begründet werden. Diese Mitteilung trage keinen Titel und verweise auch nicht auf den Bonusplan 2009. Wenn die Vorinstanz festhalte, die Unterschiede zur Mitteilung für das vorangegangene Geschäftsjahr würden in die Augen springen, so erwarte sie damit im Ergebnis vom Arbeitnehmer, dass er eine Bonusmitteilung genau analysiere und mit früheren Mitteilungen vergleiche. Zudem seien die Unterschiede keinesfalls so offensichtlich, wie die Vorinstanz ausführe. Denn das bisherige Einkommen gemäss Arbeitsvertrag und Bonusreglement 2007 entspreche dem (um Fr. 20'000.-- erhöhten) neuen "fixed salary". Da der Beschwerdeführer mit dem ausgezahlten Bonus zufrieden gewesen sei, habe für ihn kein Anlass bestanden, diesen zu hinterfragen.
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2.4. Entgegen der vom Beschwerdeführer zitierten Lehrmeinung ist eine stillschweigende Annahme eines Bonusplans, der sich zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirken kann, nicht per se ausgeschlossen; erforderlich ist indessen, dass der Arbeitnehmer nach den Umständen nach Treu und Glauben gehalten ist, eine mögliche Ablehnung ausdrücklich zu erklären (vgl. oben E. 2.1). Die Offerte zur Vertragsänderung besteht vorliegend nicht in der Mitteilung vom 6. Dezember 2010, sondern im Schreiben vom 17. August 2009 und im E-Mail vom 4. September 2009. Darin hat die Beschwerdegegnerin über die Einführung eines neuen Bonusplans informiert, auf die entsprechenden Dokumente verwiesen und zu Informationsveranstaltungen eingeladen. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, zumindest das E-Mail vom 4. September 2009 stelle eine hinreichend bestimmte Änderungsofferte dar. Spätestens bei Erhalt der Bonusmitteilung vom 6. Dezember 2010 war für den Beschwerdeführer erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin von seinem (stillschweigenden) Einverständnis zum neuen Bonusplan ausging, und er musste damit rechnen, dass diese andernfalls bestimmte Massnahmen ergreifen oder eine Kündigung aussprechen würde. Nach den Feststellungen der Vorinstanz springen die Unterschiede zum Total Compensation Statement für das Geschäftsjahr 2008/2009 ins Auge. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz gerade nicht von ihm verlangt, dass er die Bonusmitteilung genau analysiert und mit früheren Mitteilungen vergleicht. Vielmehr hat die Vorinstanz festgestellt, es bedürfe keiner aufwändigen Abklärung, um die Veränderungen bei den Entschädigungskomponenten festzustellen. Dass diese Feststellungen willkürlich wären, weist der Beschwerdeführer nicht nach. Der Beschwerdeführer wäre daher nach der Auszahlung des (nota bene wesentlich höheren) Bonus für das Geschäftsjahr 2009/2010 nach Treu und Glauben gehalten gewesen, seine Ablehnung des neuen Bonusreglements der Beschwerdegegnerin ausdrücklich zu erklären. Die Vorinstanz hat somit Art. 1 und Art. 6 OR nicht verletzt, indem sie eine stillschweigende Annahme des Bonusreglements 2009 durch den Beschwerdeführer bejaht hat. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er gestützt auf den Bonusplan 2009 keinen Anspruch auf einen Bonus hat.
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Erwägung 3
 
Nachdem die Hauptbegründung der Überprüfung standhält und damit das Bonusreglement 2009 anwendbar ist, sind die Rügen des Beschwerdeführers, die er gegen Ausführungen der Vorinstanz zum Bonusreglement 2007 erhebt, nicht zu prüfen.
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Erwägung 4
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
19
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. August 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Klett
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
 
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