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Informationen zum Dokument  BGer 5A_612/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_612/2015 vom 13.08.2015
 
{T 0/2}
 
5A_612/2015
 
 
Urteil vom 13. August 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Deponierung der Bilanz (Konkurseröffnung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 9. Juli 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 21. Mai 2015 deponierte B.________, damals einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der A.________ AG, beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Bilanz der Gesellschaft. Die Einzelrichterin der 2. Abteilung des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland eröffnete daraufhin am 11. Juni 2015 gestützt auf Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725a Abs. 1 OR den Konkurs über die Akteingesellschaft mit Wirkung ab. 11. Juni 2015, 18.00 Uhr. Gegen diesen Entscheid erhob die Aktiengesellschaft, nunmehr vertreten durch C.________, den neuen und einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der Gesellschaft, Beschwerde, die das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juli 2015 abwies. Die A.________ AG, wiederum vertreten durch C.________, hat am 10. August 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben. Sie ersucht um Aufhebung des Konkurserkenntnisses.
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2. 
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2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. Neue Tatsachen sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.2. Das Kantonsgericht hat erwogen, die Anzeigepflicht wegen Überschuldung gehöre nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Gesamtverwaltungsrates einer Akteingesellschaft, wobei innerhalb des Verwaltungsrates ein Mehrheitsbeschluss erforderlich sei, der sich zur Überschuldung und den Gang zum Richter ausspreche. B.________ habe am 21. Mai 2015 die Bilanz beim Konkursgericht deponiert und sei gemäss Handelsregisterauszug bis zum 12. Juni 2015 einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Akteingesellschaft und somit am 21. Mai 2025 legitimiert gewesen, die Bilanz der Gesellschaft zu deponieren. Dass er das Amt als Verwaltungsrat nur treuhänderisch für C.________ innegehabt habe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal das Treuhandverhältnis lediglich seine Vertretungsbefugnis, nicht aber seine Vertretungsmacht eingeschränkt habe. Die Gesellschaft wende ohne weitere Begründung ein, sie sei gar nicht überschuldet. Die erste Instanz habe die Konkurseröffnung vom 11. Juni 2015 auf den Jahresabschluss 2014 und einen Zwischenabschluss per 30. April 2015 abgestützt. Nach dem revidierten Zwischenabschluss per 30. April 2014 (recte wohl 30. April 2015) sei die Beschwerdeführerin mit Fr. 537'524.-- überschuldet. Weshalb der Zwischenabschluss nicht stimmen solle, habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Insgesamt habe die erste Instanz zu Recht den Konkurs über die Gesellschaft eröffnet.
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2.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der ehemalige Verwaltungsratspräsident, Dr. B.________, habe beim Konkursgericht wider besseres Wissen die Bilanz der Beschwerdeführerin deponiert und zu Unrecht behauptet, es liege eine Überschuldung vor. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bei der Bank D.________ über ein Euro-Konto mit EUR 9'297.38 und ein US Dollar-Konto mit USD 112'568.77 verfügt. Zudem habe der ehemalige Verwaltungsratspräsident mit einem Treuhandvertrag EUR 400'000 für die Beschwerdeführerin bei der E.________ Inc. angelegt. Sodann bestehe eine Darlehensforderung der Beschwerdeführerin bei der Firma F.________ in U.________ über den Betrag von EUR 300'000, wobei das Darlehen durch den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten gewährt worden sei. Alle diese Aktivposten habe der ehemalige Verwaltungsratspräsident dem Konkursgericht verschwiegen.
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2.4. Mit diesen Ausführungen widerspricht die Beschwerdeführerin den Feststellungen der Vorinstanz, wonach der revidierte Zwischenabschluss per 30. April 2014 (recte wohl 30. April 2015) eine Überschuldung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 537'524.-- ausgewiesen und die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, weshalb der Zwischenabschluss nicht stimme. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossen soll. Insbesondere wird nicht behauptet, die kantonalen Instanzen hätten diese bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehenden und dem Konkursgericht bekannten Tatsachen übersehen. Erstmals vor Bundesgericht vorgetragen, sind sie neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf die offensichtlich nicht begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit b BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Amt für Handelsregister & Notariate des Kantons St. Gallen und dem Grundbuchamt Mels schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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