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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1001/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_1001/2014 vom 10.08.2015
 
{T 0/2}
 
2C_1001/2014
 
 
Urteil vom 10. August 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
 
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Emissionsabgabe,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
 
vom 11. September 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
1
Liberierung
2
Einlagewert
3
Zuteilung neue Inhaberaktien B.________ AG à Fr. 10.--
4
I.G.________, französischer Staatsangehöriger
5
Sacheinlage 6'600 Aktien (66 %) der D.________ SA
6
Fr. 5'356'500.--
7
535'650 Stk.
8
9
Liberierung
10
Einlagewert
11
Zuteilung neue Inhaberaktien B.________ AG à Fr. 10.--
12
I.G.________, französischer Staatsangehöriger
13
Sacheinlage 1'172 Aktien (77,6159 %) der C.________ SAS
14
Fr. 2'024'720.--
15
202'472 Stk.
16
L.________, französischer Staatsangehöriger, in X.________, Frankreich
17
Sacheinlage 109 Aktien (7,2185 %) der C.________ SAS
18
Fr. 162'570.--
19
16'257 Stk.
20
J.G.________, französischer Staatsangehöriger, in Y.________, Frankreich
21
Sacheinlage 77 Aktien (5,0993 %) der C.________ SAS
22
Fr. 107'650.--
23
10'765 Stk.
24
H.G.________, französische Staatsangehörige, in Z.________/BE
25
Sacheinlage 76 Aktien (5,0331 %) der C.________ SAS
26
Fr. 105'710.--
27
10'571 Stk.
28
K.G.________, französische Staatsangehörige, in Y.________, Frankreich
29
Sacheinlage 76 Aktien (5,0331 %) der C.________ SAS
30
Fr. 105'710.--
31
10'571 Stk.
32
Total
33
1'510 Aktien (100.00%) der C.________ SAS
34
Fr. 2'506'360.--
35
250'636 Stk.
36
 
B.
 
 
C.
 
D. 
37
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die ESTV ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG zur Beschwerde berechtigt, da sie in ihrem Aufgabenbereich - Erhebung der Stempelabgaben (Art. 31 und 38 StG, SR 641.10; Art. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben [StV; SR 641.101]) - betroffen ist.
38
1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Rügen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG werden nicht erhoben.
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern die diesbezüglichen Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
40
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a StG erhebt der Bund eine Emissionsabgabe auf der entgeltlichen oder unentgeltlichen Begründung und Erhöhung des Nennwertes u.a. von Beteiligungsrechten in Form von Aktien inländischer Gesellschaften. Steuersubjekt und damit abgabepflichtig für die Beteiligungsrechte ist die inländische Gesellschaft (Art. 10 Abs. 1 StG). Die Abgabe beträgt 1 % und wird vom Betrag berechnet, welcher der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert (Art. 8 Abs. 1 lit. a StG). Sachen und Rechte sind dabei zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten (Art. 8 Abs. 3 StG).
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2.2. Es ist unbestritten, dass die Erhöhung des Aktienkapitals durch die Beschwerdegegnerin von Fr. 9'350'000.-- um Fr. 7'862'860.-- auf Fr. 17'212'860.-- grundsätzlich der Emissionsabgabe unterliegt. Fraglich ist, ob die Aktienkapitalerhöhung im Zuge einer Umstrukturierung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG erfolgte und gemäss dieser Vorschrift von der Emissionsabgabe ausgenommen ist.
42
 
Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG in der Fassung gemäss Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 (AS 2004 2617) sind von der Abgabe ausgenommen:
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3.2. Der Begriff des wirtschaftlich einer Fusion gleichkommenden Zusammenschlusses von Gesellschaften wird im Bundesgesetz über die Stempelabgaben nicht näher umschrieben (s. auch BGE 102 Ib 140 E. 3 S. 143 ff.). Bei den direkten Steuern des Bundes und der Kantone wurde der Begriff der fusionsähnlichen Zusammenschlüsse erst im Zusammenhang mit dem Fusionsgesetz eingeführt (Art. 19 Abs. 1 lit. c, Art. 61 Abs.1 lit. c DBG [SR 642.11]; Art. 8 Abs. 3 lit. c, Art. 24 Abs. 3 lit. c StHG [SR 642 14]). Der 
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3.3. Für die Begriffsbestimmung kann von der (echten) Fusion ausgegangen werden. Eine Fusion erfolgt durch Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gesellschaften zu einer neuen Gesellschaft (Kombinationsfusion) oder durch Übernahme einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere Gesellschaft (Absorptionfusion). Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und im Handelsregister gelöscht (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 [FusG; SR 221.301]). Die Fusion wird daher definiert als rechtliche Vereinigung (Verschmelzung) von zwei oder mehreren Gesellschaften durch Vermögensübernahme ohne Liquidation. Es gelten die Grundsätze der Universalsukzession und der mitgliedschaftlichen Kontinuität ( TSCHÄNI/GABERTHÜEL, in: Basler Kommentar, Fusionsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 1 und 6 zu Art. 3 FusG). Soweit es zur Wahrung der Rechte der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erforderlich ist, muss die übernehmende Gesellschaft das Gesellschaftskapital erhöhen (Art. 9 Abs.1 FusG).
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3.4. Zur Wahrung der Rechte der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft und im Sinne des Grundsatzes der mitgliedschaftlichen Kontinuität (E. 3.3 hiervor) muss im Rahmen einer zulässigen Fusion die übernehmende Gesellschaft das Gesellschaftskapital erhöhen und müssen allen Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft eingeräumt werden, die ihren bisherigen Beteiligungen entsprechen (Art. 9 Abs. 1 FusG; Tschäni/Gaberthüel, a.a.O., N. 1 zu Art. 7 FusG). Das ist auch bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen zu beachten. Daher bedingt eine Quasifusion eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter und einen Aktientausch bei den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft (vgl. Ludwig/Tarolli Schmidt, in: Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, 2. Aufl. 2012, Anhang Steuern [Fusion] N. 79 S. 1240).
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Ob und in welchem Umfang eine Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft zulässig und notwendig ist, bestimmen nicht die Steuergesetze, sondern ist nach Massgabe von Art. 7 und 8 FusG zu beurteilen. Wesentliche Faktoren sind namentlich der Kreis der Anteilsinhaber der fusionierenden Gesellschaften und das Umtauschverhältnis (vgl. Hans-Jakob Diem, in: Basler Kommentar, Fusionsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 9 zu Art. 9 FusG). Zur Bestimmung des Austauschverhältnisses sind nicht allein die Verkehrswerte der zusammengeführten Gesellschaften massgebend, sondern sind verschiedene Kriterien in Betracht zu ziehen, namentlich auch die Erfolgsaussichten und Synergien, die sich aus dem Zusammenschluss ergeben können. Vor allem aber muss im Rahmen der Festlegung des Austauschverhältnisses der Ausgleich zwischen den finanziellen Beteiligungen und den Stimmrechten der Aktionärsgruppen gesucht werden. Dieser Ausgleich erfolgt im Rahmen der Privatautonomie (für die Fusion, vgl. Tschäni/ Gaberthüel, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 7 FusG). Der Ermessensspielraum darf aber nicht willkürlich gehandhabt werden, weshalb die Kriterien im Fusionsbericht offenzulegen und zu begründen sind (ebenda N. 13). In steuerrechtlicher Hinsicht gilt das Verbot der Steuer- oder Abgabeumgehung. Diese Grundsätze können analog auch bei fusionsähnlichen Tatbeständen berücksichtigt werden.
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3.5. Im Kreisschreiben Nr. 5 Umstrukturierungen vom 1. Juni 2004 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 5) hat die ESTV ihre Praxisrichtlinien u.a. zur Behandlung von Fusionen und Quasifusionen hinsichtlich der direkten Steuern, der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe dargelegt. Danach bedingt eine Nicht von der Emissionsabgabe befreit sind indessen Kapitalerhöhungen der übernehmenden Gesellschaft, die das nominelle Kapital der übernommenen Gesellschaft übersteigen, sofern die Merkmale der Abgabeumgehung erfüllt sind. Das gilt für echte Fusionen wie auch für Quasifusionen (Kreisschreiben Nr. 5, Ziff. 4.1.2.5., 4.1.4.5). Die erwähnten Ziffern beruhen auf dem damals geltenden Nennwertprinzip und sollen verhindern, dass Umstrukturierungen missbraucht werden, um in deren Rahmen mehr steuerfrei rückzahlbaren Nennwert zu schaffen, als unter der alten Struktur vorhanden war (Hans Peter Hochreutener, Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, S. 181 Rz. 980 ff. und S. 291 Rz. 208 ff.).
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3.6. Für die Übernahme ausländischer Beteiligungen gilt bei Quasifusionen eine Sonderregelung: Wird eine ausländische Beteiligung mit geringem nominellen Kapital und hohem Agio von im Ausland wohnhaften natürlichen Personen oder von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften eingebracht, ist eine Kapitalerhöhung im Umfang von in der Regel 30 % des Verkehrswerts der übertragenen Beteiligungen von der Emissionsabgabe ausgenommen (Kreisschreiben Nr. 5, Ziff 4.1.7.5; kritisch zu dieser Regel: Saupper/Weidmann, in: Basler Kommentar, Fusionsgesetz, 1. Aufl. 2005, N. 241 und 445 vor Art. 3 FusG).
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3.7. Im Übrigen hat die ESTV im Rahmen des Kreisschreibens Nr. 5 für die Emissionsabgabe keine Obergrenze der zulässigen Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft bei Fusionen und fusionsähnlichen Zusammenschlüssen festgelegt. Auch das Fusionsgesetz enthält keine Regelung in Bezug auf die maximale Höhe der Kapitalerhöhung (für die Absorptionsfusion, Diem, a.a.O., N. 18 zu Art. 9 FusG). Die ESTV anerkennt eine Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft, die das Kapital der übertragenden Gesellschaft übersteigt, nur dann nicht, wenn eine Abgabeumgehung vorliegt (Saupper/Weidmann, a.a.O., N. 444 vor Art. 3 FusG).
50
 
Erwägung 4
 
4.1. Im Rahmen der vorliegenden Quasifusion wurden 6'600 Aktien der D.________ SA à 100 Tunesische Dinar (TND) eingebracht, was einem nominellen Kapital von TND 660'000 oder umgerechnet Fr. 609'447.30 entsprach. Das eingebrachte Aktienkapital der C.________ SAS bestand aus 1'510 Aktien à EUR 66.225, entsprechend einem nominellen Kapital von EUR 100'000 oder umgerechnet Fr. 165'525.--.
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4.2. Eine Steuer- bzw. Abgabeumgehung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 S. 243 f.; 131 II 627 E. 5.2 S. 635 f.; Urteil 2C_135/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2.7.1, in: StE 2014 A 12 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen).
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4.3. Vorliegend fungierte als übernehmende Gesellschaft eine notleidende Gesellschaft. Die Hälfte ihres Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven waren bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr gedeckt (Art. 725 Abs. 1 OR). Vor der Übernahme der ausländischen Beteiligungen durch Fusion oder fusionsähnlichen Zusammenschluss hätte sie daher mit Rücksicht auf den Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität die erforderlichen Massnahmen durchführen und ihr Kapital herabsetzen und nötigenfalls einen Kapitalschnitt durchführen müssen (Art. 732 Abs. 1 und 5 OR; vgl. Böckli, a.a.O., § 2 Rz. 331 ff. S. 305 ff. und Rz. 381 ff. S. 327). Statt dessen hat sie ihr Kapital im Hinblick auf die Quasifusion unbestrittenermassen um Fr. 7'862'860.-- erhöht. Diese Erhöhung des Aktienkapitals steht in keinem Verhältnis zu den nominellen Aktienkapitalen der übernommenen Beteiligungen. Mit der Erhöhung des eigenen Kapitals um rund Fr. 7.86 Mio. schuf die Beschwerdegegnerin den Hebel, um für die einzubringenden Aktien der D.________ SA (Nominalwert umgerechnet rund Fr. 609'447.--, oben E. 4.1) Aktien im Nennwert von rund Fr. 5.36 Mio. und für die C.________ SAS (Nominalwert umgerechnet rund Fr. 165'525.--) Aktien im Nennwert von rund Fr. 2.4 Mio. ausgeben zu können. Das ist sachwidrig und daher ungewöhnlich (insolite).
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4.4. Die Beschwerdegegnerin machte im vorinstanzlichen Verfahren (Beschwerde S. 7) geltend, die Bewertung der übernommenen Gesellschaften sei durch firmenexterne Expertisen festgelegt worden. Die Aktienkapitalerhöhung sei im Umfang dieser Bewertungen vorgenommen worden und entspreche einem angemessenen Austauschverhältnis. Das trifft nicht zu. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, führte die Kapitalerhöhung der Beschwerdegegnerin auf der Stufe der einbringenden Aktionäre dazu, dass diese ihre Vermögensrechte nicht wahren konnten. Vor der Quasifusion betrug der Verkehrswert (Börsenwert) der Beschwerdegegnerin Fr. 3'412'750.-- (935'000 Aktien à Fr. 3.65). Der Beschwerdegegnerin floss mit der Einbringung der beiden Beteiligungen insgesamt ein Betrag von Fr. 7'862'860.-- (abzüglich Barabfindung von Fr. 421'152.50) zu. Zuzüglich des bereits bestehenden Verkehrswertes von Fr. 3'412'750.-- ergibt dies nach der Quasifusion einen Wert von Fr. 11'275'610.--, der sich neu auf 1'721'286 Aktien verteilt. Das entspricht einem Wert pro Aktie von Fr. 6.55. Die neu ausgegebenen 786'286 Inhaberaktien à nominal Fr. 10.-- weisen somit einen Verkehrswert von Fr. 5'150'173.30 aus. Gegenüber dem ursprünglichen Wert der beiden Beteiligungen (Fr. 7'862'860.--) bedeutet dies einen Verlust für die einbringenden Aktionäre von rund Fr. 2'712'000.--. Die bisherigen Aktionäre der Beschwerdegegnerin haben im gleichen Umfang profitiert. Unter unabhängigen Personen wäre eine Transaktion dieser Art nicht in Betracht gefallen, wie die ESTV zu Recht bemerkt. Die Erhöhung des Aktienkapitals erfolgt somit nicht zum Zweck des Ausgleichs, sondern im Hinblick auf die Schaffung eines möglichst hohen nominellen Aktienkapitals.
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4.5. Auch die Vorinstanz anerkennt, dass die einbringenden Aktionäre den Aktionären der übernehmenden Gesellschaft nicht vollumfänglich gleichgestellt worden sind, und die entsprechende Differenz auch durch die geleistete Barabfindung nicht aufgewogen worden sei. Sie hat aber erwogen, dass die Beschwerdegegnerin weniger Aktien geschaffen und ausgegeben habe, als dies für ein die Vermögensrechte der einbringenden Aktionäre wahrendes Umtauschverhältnis nötig gewesen wäre. Sie schloss daraus, dass die Beschwerdegegnerin ihr Erhöhungspotential nicht voll ausgeschöpft habe, womit es bereits am objektiven Element der Steuerumgehung fehle. Der Beschwerdegegnerin (damalige Beschwerdeführerin) könne damit auch subjektiv nicht unterstellt werden, sie habe aus rein fiskalischen Motiven neues Aktienkapital auf Vorrat geschaffen (angefochtenes Urteil E. 4.3.4).
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4.6. Auf die Absicht, "à discrétion" neues Aktienkapital zu schaffen, kann bei der Übernahme einer ausländischen Gesellschaft (Quasifusion) geschlossen werden, wenn das Ausmass der Kapitalerhöhung ungewöhnlich ist bzw. (bei der Einbringung ausländischer Beteiligungen) 30 % des Verkehrswerts der einzubringenden Beteiligung überschreitet und das Austauschverhältnis nicht plausibilisiert werden kann (Kreisschreiben Nr. 5 Ziff. 4.1.7.5).
56
 
Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 10. August 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Wyssmannn
 
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