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Informationen zum Dokument  BGer 6B_576/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_576/2015 vom 07.08.2015
 
{T 0/2}
 
6B_576/2015
 
 
Urteil vom 7. August 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Entschädigung und Genugtuung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. April 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
B. 
1
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ohne Einschränkung zu. Sie kann alle Beschwerdegründe nach Art. 95 - 98 BGG vorbringen (BGE 134 IV 36 E. 1.4 S. 39 ff. mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383 mit Hinweis). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; Urteile 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1 und 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).
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3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen).
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3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdegegner sei ohne weitere Nachforschungen und nur gestützt auf die Angaben der Ehefrau zur Verhaftung ausgeschrieben worden, erweise sich als aktenwidrig und somit willkürlich. Zudem verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, da sie auch nicht ansatzweise begründe, weshalb sie trotz Bargeldbezügen des Beschwerdegegners über total Fr. 270'000.-- die Ausschreibung als unrechtmässig im Sinne von Art. 431 StPO qualifiziert.
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Erwägung 3.4
 
3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe "zu Unrecht nicht auch auf die Akten des Vorverfahrens (ST.2012.3921) abgestellt".
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3.4.2. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz führe aktenwidrig aus, die Akten des Vorverfahrens (ST.2012.3921) seien im Beschwerdeverfahren SBK.2014.124 in keiner Weise erwähnt worden. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe aber in Ziffer 2 der Begründung der Einstellungsverfügung vom 11. März 2014 sehr wohl auf das Strafverfahren ST.2012.3921 Bezug genommen.
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3.4.3. Aktenwidrig sei auch der Vorwurf der Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Letztere habe die Zwangsmassnahmen völlig isoliert vom Verfahren ST.2012.3921 getroffen.
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3.5. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik. Ohne auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung einzugehen, schildert die Beschwerdeführerin die Ereignisse aus ihrer Sicht und legt dar, wie der Sachverhalt richtigerweise zu würdigen sei. Auf die unzulässigen appellatorischen Vorbringen ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie im Entscheid vom 21. November 2014, auf welchen die Vorinstanz verweist, offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen.
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3.6. Die Vorinstanz geht ohne in Willkür zu verfallen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach keinerlei Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdegegners getroffen und ihn gestützt auf die Angaben seiner Ehefrau national und international zur Verhaftung hat ausschreiben lassen.
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. August 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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