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Informationen zum Dokument  BGer 8C_131/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_131/2015 vom 06.08.2015
 
{T 0/2}
 
8C_131/2015
 
 
Urteil vom 6. August 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Advokat Sandro Horlacher,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1969 geborene A.________ erlitt am 6. November 1998, am 3. August 1999 und am 26. Juli 2001 je einen Unfall. Mit Verfügung vom 24. September 2002 sprach die SUVA dem Versicherten ab Oktober 2002 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. In der Folge gewährte auch die IV-Stelle Basel-Stadt dem Versicherten mit Verfügung vom 11. März 2003 ab August 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
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Im Hinblick auf eine mögliche Rentenrevision tätigte die IV-Stelle ab Mai 2012 weitere Abklärungen und holte insbesondere beim Begutachtungsinstitut B.________ eine Expertise ein (Gutachten vom 8. April 2013). Daraufhin hob sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die laufende Rente mit Verfügung vom 12. August 2014 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf, da sich der Gesundheitszustand seit Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich verbessert habe.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 ab, wobei das kantonale Gericht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung ausging.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszuzahlen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die Aufhebung der Rente des Beschwerdeführer auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom 12. August 2014 folgenden Monat bestätigt hat.
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Erwägung 3
 
3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Der Versicherungsträger kann zudem nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Befugnis des Versicherungsträgers ist rechtsprechungsgemäss nicht auf zehn Jahre seit Erlass der unrichtigen Verfügung befristet (BGE 140 V 514 E. 3 S. 516 ff.)
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3.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine Revisionsverfügung des Versicherungsträgers mit der Begründung schützen, es liege zwar kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, wohl aber sei die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig gewesen, weshalb gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ein Wiedererwägungsgrund vorliege (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 88; 125 V 368 E. 3 S. 369).
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4. Das kantonale Gericht hat die Revisonsverfügung der IV-Stelle vom 12. August 2014 mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt: Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist für eine solche Vorgehensweise kein expliziter Antrag der IV-Stelle nötig; den Parteien ist aber vor einer solchen Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das kantonale Gericht das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 125 V 368 E. 4 S. 370 f.). Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 17. November 2014 den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer allfälligen substituierten Begründung gegeben; beide Parteien haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Damit hat das kantonale Gericht den bundesrechtlichen Vorgaben entsprochen; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es gleichzeitig mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs den Schriftenwechsel für "geschlossen" erklärte. Was der Beschwerdeführer materiell gegen die Erwägungen der Vorinstanz, die ursprüngliche Rentenzusprache vom 1. März 2003 sei zweifellos unrichtig erfolgt, vorbringt, vermag diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Da die Verwaltung zudem rechtsprechungsgemäss auch mehr als zehn Jahre nach Erlass der Verfügung wiedererwägungsweise auf diese zurückkommen durfte (vgl. E. 3.1 hievor), ist auch die vorinstanzliche Motivsubstitution knapp zwölf Jahre nach Erlass der ursprünglichen Verfügung rechtens. Somit hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie die Rentenaufhebung bestätigt hat; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. August 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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