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Informationen zum Dokument  BGer 6B_506/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_506/2015 vom 06.08.2015
 
{T 0/2}
 
6B_506/2015
 
 
Urteil vom 6. August 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Genugtuung für ungerechtfertigte Haft (versuchte Tötung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. April 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Höhe der Genugtuung. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdegegner habe sich lediglich zwei Tage und vier Stunden in Haft befunden. Das im November 2013 gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil seiner Freundin sei bereits am 6. März 2014 wieder eingestellt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei kürzeren Freiheitsentzügen eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorlägen. Bei der Bemessung seien neben der Dauer der Haft auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren, beispielsweise durch extensive Medienberichterstattung, mit zu berücksichtigen. Anzufügen wären hier auch noch Kriterien wie die Art der Verhaftung oder etwa die Auswirkungen der Haft auf das soziale Umfeld des Verhafteten. Zwar treffe im konkreten Fall durchaus zu, dass der Vorwurf einer versuchten Tötung zum Nachteil der Freundin sehr schwerwiegend sei. Dasselbe gelte für die damit zusammenhängende Haft von insgesamt 52 Stunden. Damit seien die Verletzungen der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners allerdings bereits erschöpft. Namentlich könnten keine spektakuläre Verhaftung, keine extensive Medienberichterstattung oder Auswirkungen auf seine persönliche Situation mit besonderen physischen, psychischen und/oder sozialen Problemen als Folge des strafrechtlichen Vorwurfs und der erlittenen Haft ausgemacht werden. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Höhe der Genugtuung in Haftfällen erscheine es völlig abwegig und sei nicht mehr haltbar, wenn dem Beschwerdegegner eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zugesprochen werde. Die Vorinstanz überschreite mit dieser Summe ihr Ermessen.
1
 
Erwägung 1.2
 
 
Erwägung 1.3
 
1.3.1. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 139 IV 243). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu.
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1.3.2. Im vorliegenden Fall erscheint eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- für knapp drei Tage Haft tatsächlich hoch. Die Vorinstanz hat sich bei der Festlegung aber an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert und ihr Ermessen damit weder überschritten noch missbraucht. Wohl kann "einige tausend Franken" auch nur Fr. 2'000.-- bedeuten und ist die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung lediglich als Grundsatz zu verstehen, von dem gegebenenfalls abgewichen werden kann. Beides lässt den vorinstanzlichen Entscheid jedoch nicht gänzlich unhaltbar erscheinen. Die dem Beschwerdegegner zugesprochene Summe mag unter den konkreten Umständen die Obergrenze markieren. Ein Missbrauch oder eine Überschreitung des vorinstanzlichen Ermessens liegt indes nicht vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3
 
Erwägung 2
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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