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Informationen zum Dokument  BGer 2C_606/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_606/2015 vom 06.08.2015
 
{T 0/2}
 
2C_606/2015
 
 
Urteil vom 6. August 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Billag AG,
 
Bundesamt für Kommunikation.
 
Gegenstand
 
Radio- und Fernsehempfangsgebühren; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 9. Juli 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Verfügung vom 17. April 2015 wies die Billag AG das Gesuch von A.________ um Befreiung von der Bezahlung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) am 24. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Diesen Entscheid focht A.________ mit Beschwerde vom 29. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an; er stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das dortige Verfahren. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 gestützt auf Art. 65 VwVG wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab.
1
2. 
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2.1. Der Gegenstand der Beschwerde wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids bestimmt und begrenzt. Angefochten ist die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Anträge des Beschwerdeführers gehen teilweise darüber hinaus. Zulässig sind allein die Anträge, der Beschwerdeführer sei (in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung) für das vorinstanzliche Verfahren von Gebühren und von der Kostenvorschusspflicht zu befreien und es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf darüber hinausgehende Anträge kann nicht eingetreten werden.
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2.2. Gemäss Art. 65 VwVG, der gemäss Art. 37 VGG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Anwendung kommt, befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1); wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, wird der Partei ein Anwalt bestellt (Abs. 2).
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2.3. Ausgangspunkt der Beurteilung der Prozessaussichten vor dem Bundesverwaltungsgericht sind Art. 68 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie Art. 57 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401); es handelt sich um auf den 1. April 2007 in Kraft gesetzte, nunmehr seit über acht Jahren geltende Normen. Danach muss eine Empfangsgebühr bezahlen, wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt. Als unter die Gebührenpflicht fallende Geräte gelten dabei nicht nur Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten, sondern auch multifunktionale Geräte, falls sie hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität den Ersteren gleichwertig sind. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Zwischenverfügung wiedergegebenen eigenen Rechtsprechung (insbesondere Urteil A-2811/ 2011 vom 13. April 2012 E. 5) gilt ein Computer mit Internetanschluss als betriebsbereites Empfangsgerät im Sinne von RTVG/RTVV. In tatsächlicher Hinsicht stellt es fest, dass der Beschwerdeführer einräume, über einen Computer und über einen Internetzugang zu verfügen.
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2.4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.5. Der Beschwerdeführer ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
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Unter Ziffer 30 der Rechtsschrift erwähnt der Beschwerdeführer, dass er die finanziellen Mittel "für Anwälte und Gerichtskosten nicht aufbringen" könne. Damit scheint er auch die unentgeltliche Rechtsvertretung beantragen zu wollen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das vorliegende Rechtsmittel aussichtslos war. Dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts (zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdeschrift innert noch laufender Beschwerdefrist) kann daher nicht entsprochen werden.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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