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Informationen zum Dokument  BGer 8C_460/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_460/2015 vom 05.08.2015
 
{T 0/2}
 
8C_460/2015
 
 
Urteil vom 5. August 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 11. Juni 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. Juni 2015, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin auf Partei- und Zeugenbefragung abgewiesen und das Beweisverfahren geschlossen wurde (Ziff. 1), sodann auf Begehren der Beschwerdeführerin eine öffentliche Schlussverhandlung mit der Möglichkeit zu Plädoyers auf den 18. August 2015, 10.15 Uhr, angesetzt (Ziff. 2) und die Zusammensetzung der urteilenden Kammer (Verwaltungsrichter C.________ [Vorsitz], Verwaltungsrichter D.________ und Verwaltungsrichter E.________ sowie Gerichtsschreiber F.________) bekannt gegeben wurde (Ziff. 3),
1
in die Beschwerde der A.________ vom 24. Juni 2015 (Poststempel), mit welcher beantragt wird, "die Verwaltungsrichter C.________ und E.________ werden wegen Befangenheit abgelehnt"; Ziff. 1 der vorgenannten Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, "wiederum ohne Rechtsmittelbelehrung", sei vollumfänglich aufzuheben; sodann sei eine öffentliche und mündliche Hauptverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK am Verwaltungs- und am Bundesgericht, "mit Zeugen- und Parteibefragung, mit Presse- und Publikumszugang" durchzuführen; Ziff. 1 (recte: 2) der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der "Termin muss zu einem späteren Zeitpunkt angesetzt werden ..."; ferner sei Ziff. 3 der Verfügung aufzuheben, als "Verwaltungsrichter C.________ und E.________ für das weitere IV-Verfahren wegen bewiesener Vergangenheit befangen sind" und "das Gericht habe in neuer Besetzung das Verfahren fortzusetzen"; ferner sei auch der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; sodann werden weitere verfahrensrechtliche Anträge, auf die, soweit erforderlich in den Erwägungen einzugehen ist, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, gestellt,
2
 
in Erwägung,
 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid handelt, dessen Anfechtbarkeit sich nach Art. 92 f. BGG beurteilt; dabei liegt kein Zwischenentscheid überein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG vor, weil das kantonale Gericht über das gegen Verwaltungsrichter C.________ und Verwaltungsrichter E.________ gestellte Ausstandsbegehren noch nicht entschieden hat, womit sich Weiterungen zur Begründetheit dieses Begehrens und zu den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im heutigen Verfahrensstadium erübrigen; die Beschwerde ist der Vorinstanz zur Prüfung als entsprechendes Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren zu überweisen,
3
dass somit die Zulässigkeit der Beschwerde - alternativ - voraus-setzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass vorliegend der Eintretensgrund des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht zur Diskussion steht, sondern hier einzig der Eintretensgrund des  nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Frage kommt, worauf sich denn auch die Beschwerdeführerin beruft,
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dass dieser Eintretensgrund indessen nicht rechtsgenüglich dargetan wird und auch nicht erkennbar ist, inwiefern sich aus Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2015ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin ergeben könnte, zumal der Versicherten nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
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dass in diesem Zusammenhang auch die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 genannten Gesichtspunkte zu prüfen sein werden,
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dass sodann für die Durchführung einer "Hauptverhandlung" am Verwaltungsgericht auf die zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts in der Verfügung vom 11. Juni 2015 zu verweisen ist, wogegen sich die Einwendungen in der letztinstanzlichen Beschwerde als nicht hinreichend begründet und damit als unzulässig erweisen,
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dass für eine öffentliche, mündliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht (Art. 57 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 BGG) keine Veranlassung besteht,
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dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie den Anforderungen an die Begründungspflicht überhaupt zu genügen vermögen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen vermögen,
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dass dies auch für die in der Eingabe vom 5. Juli 2015 (Poststempel) vorgetragenen Ausführungen gilt,
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dass die fehlende Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 11. Juni 2015 nichts ändert, weil aus dem geltend gemachte Eröffnungsmangel der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 98 f.; Urteile 2C_657/2014 vom 12. November 2014 und 2C_848/2012 vom 8. März 2013 mit weiteren Hinweisen), zumal sie die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen - wie bereits dargelegt - ohnehin durch Beschwerde gegen den Endentscheid wird thematisieren können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
12
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu entscheiden ist, wobei die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
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erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Prüfung als Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren im Sinne der Erwägungen überwiesen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. August 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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