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Informationen zum Dokument  BGer 8C_108/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_108/2015 vom 04.08.2015
 
8C_108/2015
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 4. August 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
AXA Versicherungen AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 8. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die 1970 geborene A.________ arbeitete als Unterassistentin im B.________, als sie am 6. August 1993 als Patientenbegleiterin bei einer Kollision des Ambulanzfahrzeugs mit einem Personenwagen ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. Laut Gutachten des Dr. med. C.________ von der Neurologischen Poliklinik des Spitals D.________ vom 25. September 1997 persistierte ein cervico-cephales und cervico-spondylogenes Schmerzsyndrom ohne klinisch neurologische und radiologische Pathologie. Für die Tätigkeit als Ärztin attestierte der Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA), bei welcher A.________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 4. April 2000 stellte sie die Heilbehandlung auf Ende Februar 2000 ein und sprach der Versicherten gestützt auf einen zwischen den Parteien getroffenen Vergleich eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 30 Prozent und eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 Prozent für den Zeitraum von April 1997 bis Dezember 2000 und von 5 Prozent ab Januar 2001 zu.
1
A.b. Ab November 2000 arbeitete A.________ als Oberärztin am Spital D.________ und war damit weiterhin bei der AXA gegen Unfallfolgen versichert. Am 19. November 2004 wurde sie als Fussgängerin von einem Mofa angefahren. Dabei zog sie sich eine Commotio cerebri, eine Distorsion der HWS sowie Kontusionen der linken Niere, von Brustwirbelsäule und Sternum zu. Mit Verfügung vom 19. März 2012 stellte die AXA die bisher erbrachten Leistungen auf Ende des Jahres 2011 hin ein, da es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden fehle. Die Versicherte erhob dagegen Einsprache.
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Am 1. Februar 2012 führte PD Dr. med. E.________ von der Klinik F.________ aufgrund der zervikalen Instabilität mit Schwanenhalsdeformität eine Diskektomie und Spondylodese C3/4 und C4/5 mit ventraler Titanplatte durch.
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A.c. Bei einem Sturz auf einem Kreuzfahrtschiff zog sich A.________ am 2. Februar 2010 eine Humerusfraktur rechts zu. Diese wurde am 6. Februar 2010 und am 7. März 2011 operativ behandelt. Mit Verfügung vom 13. November 2012 stellte die AXA ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Schulterverletzung ein und sprach der Versicherten für die erwerbsmässigen Einschränkungen aufgrund der Schulterproblematik mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine Invalidenrente von 30 Prozent zu. Auch dagegen erhob A.________ Einsprache.
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Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2013 vereinigte die AXA die beiden Verfahren und wies die Einsprachen ab.
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B. Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Januar 2015 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 26. September 2013 betreffend die Folgen des im Jahre 2010 erlittenen Unfalls auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die AXA zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1). Der Versicherten sprach es eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'900.- zu (Dispositiv-Ziff. 3).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Invalidenrente von mindestens 83 Prozent mit Wirkung ab Dezember 2011 zuzusprechen und eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 Prozent auszurichten. Zudem sei ihr für das Verfahren vor der Vorinstanz anstelle der reduzierten eine volle Prozessentschädigung zuzusprechen. Eventuell sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen.
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Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ hat am 11. Mai 2015 Stellung genommen. Die AXA hat sich am 23. Mai 2015 dazu geäussert.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 II 136 E. 1.4 S. 140).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei durch drei Unfälle an der Wirbelsäule verletzt worden, wobei die Beschwerden durch die nachfolgenden Unfälle jeweils verstärkt worden seien. Sie verlangt daher, dass die drei erlittenen Unfälle einer Gesamtwürdigung unterzogen und deren Folgen gesamthaft beurteilt werden. Dabei beruft sie sich insbesondere auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) im Vergleich zu Versicherten, die nur einen Unfall erlitten haben.
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2.2. Hat die versicherte Person mehr als einen Unfall mit objektiv nicht nachweisbaren Folgen erlitten, so ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs prinzipiell für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen. In diesem Rahmen ist es nach der Rechtsprechung jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf die Arbeitsfähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden können (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.3.2, U 39/04). Einer hinreichend ausgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann bei der Beurteilung einzelner Adäquanzkriterien - beispielsweise der besonderen Art der Verletzung, der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen oder der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung - Rechnung getragen werden (Urteile 8C_150/2011 vom 14. Februar 2012 E. 8.1; 8C_477/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 6.1). Anhand dieser Prämissen wird im Folgenden die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung zu prüfen sein.
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3. Die Vorinstanz ging davon aus, dass hinsichtlich des Unfalls vom 6. August 1993 keine weiteren Ansprüche zu beurteilen seien, da bezüglich dieses Ereignisses weder ein Rückfall noch Spätfolgen vorlägen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, gemäss dem von der AXA eingeholten Gutachten der Begutachtungsstelle G.________ vom 22. März 2010 seien die unfallkausalen Beschwerden zu einem Drittel dem Unfall aus dem Jahr 1993 zuzuordnen. Dem werde mit der damals zugesprochenen Rente von 5 Prozent nicht genügend Rechnung getragen. Zudem sei mit der Integritätsentschädigung von 30 Prozent ein bleibender Schaden anerkannt worden. Dazu ist festzuhalten, dass die Angelegenheit damals vergleichsweise erledigt worden war. Für die Fallerledigung waren somit nicht nur rein medizinische Aspekte ausschlaggebend, weshalb aus der Höhe der ausgerichteten Entschädigungen nicht unbesehen auf eine dauerhafte und erhebliche unfallkausale Schädigung der HWS geschlossen werden kann. Eine solche ist denn auch nicht ausgewiesen, konnte doch die Versicherte nach diesem Unfallereignis ihren Beruf als Ärztin wieder vollzeitlich ausüben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht weiter auf den obigen Unfall eingegangen ist.
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4. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für den Unfall vom 19. November 2004.
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4.1. Das kantonale Gericht hat die dabei zu beachtenden kausal- und beweisrechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Zu wiederholen ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraussetzt (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Dabei spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Gemäss der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sog. Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
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4.2. Mit Blick auf den Unfall vom 19. November 2004 hält die Vorinstanz fest, bildgebend dokumentiert sei eine Fehlform/-haltung des oberen Achsenskeletts, die ätiologisch nicht sicher zugeordnet werden könne und gemäss rheumatologischer Beurteilung des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.________ vom 22. März 2010 nicht ohne weiteres als unfallkausal zu betrachten sei. Unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf ein organisches Substrat im Sinne bildgebend oder sonst klar nachweisbarer struktureller Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen wären, hätten sich aufgrund der medizinischen Akten nicht gezeigt.
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4.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und das gestützt darauf getroffene Erkenntnis sind nicht stichhaltig. Wenn Dr. med. H.________ am 6. Februar 2009 ausgeprägte mechanische und statische Veränderungen mit Instabilität der HWS diagnostizierte, begründete er damit keine Unfallkausalität. Das kantonale Gericht hat zudem weder aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle G.________ vom 22. März 2010 noch aus dem Operationsbericht des PD Dr. med. E.________ vom 2. Februar 2012 falsche Schlüsse gezogen. Die Gutachter der Begutachtungsstelle G.________ diagnostizierten ein zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei bereits nach dem Unfallereignis im Jahr 1993 radiologisch dokumentierter auffälliger Segmenthaltung der mittleren HWS. Bei der Begutachtung zeigten sich eine schwere Fehlhaltung der mittleren HWS mit Kyphosierung der Segmente C3-C7, diskrete Osteochondrosen C4/5 und minimale Bandscheibenprotrusionen. Darüber hinaus bestanden Spannungskopfschmerzen und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Die chronische nuchale Schmerzsymptomatik interpretierten die Gutachter als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Dabei handelt es sich jedoch nicht um objektivierte strukturelle Veränderungen. Die radiomorphologisch bereits nach dem ersten Unfallereignis festgestellte Fehlform des oberen Achsenskeletts kann laut den medizinischen Unterlagen ätiologisch nicht sicher zugeordnet werden. Sie disponiert jedoch vermutlich zu ligamentären wie muskulären und facettogenen Beschwerden. Die Auslenkungen in den radiomorphologischen Beschreibungen sind gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle G.________ nicht ohne weiteres unfallkausal. Wenn die Gutachter die Symptomatik aufgrund der klinisch über die Jahre konstant festzustellenden biomechanischen Einschränkung insgesamt als organläsionell bezeichneten, bedeutet dies lediglich, dass organisch bildgebend dokumentierte Befunde vorlagen. Diese sind jedoch auf physiologische Besonderheiten der Versicherten zurückzuführen und degenerativer Natur. PD Dr. med. E.________ stellte gemäss Operationsbericht vom 2. Februar 2012 eine deutlich degenerativ veränderte Bandscheibe und eine Teilruptur des hinteren Längsbandes fest, ohne sich jedoch zur Unfallkausalität der Ruptur zu äussern. Da die nach den Unfällen durchgeführten Untersuchungen mittels Röntgen und MRI keine klaren Hinweise auf unmittelbar auf die Unfallereignisse zurückzuführende strukturelle Schädigungen im HWS-Bereich ergaben (insbesondere keine ossären Läsionen oder posttraumatische Veränderungen; vgl. Austrittsbericht Spital I.________ vom 6. Dezember 2004; Bericht zum MRI vom 10. Juni 2005), kann auch aus der wegen der Schwanenhalsdeformität und Instabilität auf Höhe C3/4 und C4/5 indizierten Operation vom 1. Februar 2012 nicht auf organische Unfallfolgen geschlossen werden. Inwiefern von der beantragten Zeugeneinvernahme des PD Dr. med. E.________ zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich, weshalb davon abzusehen ist. Somit ist die Schlussfolgerung des erstinstanzlichen Gerichts, es lägen keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen im Sinne der Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112) vor, nicht zu beanstanden.
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4.4. Die Vorinstanz hat daher zu Recht nach den Grundsätzen gemäss BGE 134 V 109 geprüft, ob die über den 31. Dezember 2011 hinaus geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen adäquat kausal zum Unfall vom 19. November 2004 und dessen unmittelbaren Folgen standen.
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4.4.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach einfache Auffahrkollisionen in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren sind (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2, U 380/04), während einem als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen zu qualifizierenden Unfall ein weit gravierenderer Geschehensablauf zugrunde liegt (vgl. dazu ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 67). Es hat erkannt, dass vorliegend das Ereignis vom November 2004, bei welchem die Versicherte auf die Wiese geschleudert wurde, als ein Motorradfahrer eine Fussgängerinnengruppe übersah und mit rund 30 km/h von hinten mit dieser kollidierte, als mittelschwer im eigentlichen mittleren Bereich einzustufen sei. Diese Qualifikation des Unfallereignisses wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
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4.4.2. Von den zu prüfenden, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebliche Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130), hat die Vorinstanz einzig diejenigen der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ansatzweise als erfüllt betrachtet, was für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht genügte.
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Erwägung 4.5
 
4.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen sei nicht nur die am 19. November 2004 erlittene HWS-Distorsion zu berücksichtigen, sondern auch die richtunggebende Verschlechterung des insbesondere durch den Unfall im Jahre 1993 verursachten Vorzustandes mit Kyphosierungen und Instabilitäten der HWS. Für die Berücksichtigung einer Vorschädigung im Rahmen der Beurteilung des Kriteriums wird indessen in der Regel vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil 8C_759/2007 vom 14. August 2008 E. 5.3). Der Vorunfall führte nicht zu einer organisch nachgewiesenen Schädigung. Zudem war auch kein erheblicher degenerativer Vorzustand zu verzeichnen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf vor dem zweiten Unfallereignis erstellte medizinische Unterlagen festhält, bestand nicht eine derart massive Vorschädigung und Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, dass deswegen die im November 2004 erlittene HWS-Distorsion als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren wäre. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei die durch den Sturz im Februar 2010 verursachte Einwirkung auf die HWS mitzuberücksichtigen. Weshalb dieser spätere, dritte Unfall im Rahmen der Adäquanzbeurteilung des Unfalls vom 19. November 2004 beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen miteinzubeziehen wäre, ist indessen nicht nachvollziehbar. Das kantonale Gericht hat das Kriterium somit zu Recht verneint.
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4.5.2. Der hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung geltend gemachte Umstand, dass zahlreiche stationäre Aufenthalte in der Rehaklinik erfolgten und invasive Operationen an Schulter und Halswirbelsäule erforderlich waren, vermag nicht zu dessen Bejahung zu führen. Weder die Schulteroperation vom 6. Februar 2010 noch der Eingriff an der HWS vom 1. Februar 2012 waren wegen des Unfalls vom November 2004 indiziert. Zwar hat sich die Versicherte, teils aus eigener Initiative, wiederholt in Kuraufenthalte begeben. Diese standen jedoch grösstenteils mit der unfallfremden Fehlform der HWS und der Schulterverletzung in Zusammenhang und dienten nur teilweise der Behandlung der Folgen des Unfalls vom November 2004. Zudem waren sie nicht überdurchschnittlich belastend. Das Kriterium ist daher zu Recht verneint worden.
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4.5.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Sturz vom Februar 2010 habe eine Genesung der HWS definitiv verhindert, weshalb das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen erfüllt sei. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben. Bezüglich der Folgen des Unfalls vom November 2004 ergibt sich aus den Akten kein als ungewöhnlich zu bezeichnender Genesungsprozess. Zudem war die eigentliche Heilbehandlung abgeschlossen, als sich der dritte Unfall ereignete (vgl. Gutachten der Begutachtungsstelle G.________ vom 22. März 2010). Das Kriterium ist daher zu verneinen.
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4.5.4. Zu den übrigen unfallbezogenen Kriterien wird auf die nicht zu beanstandenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen nichts beizufügen ist.
23
4.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass von den sieben relevanten Kriterien höchstens zwei erfüllt sind (erhebliche Beschwerden, erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen gemäss vorinstanzlichem Entscheid), keines davon jedoch in ausgeprägter Weise. Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich nicht. Es kann daher offen bleiben, ob der natürliche Kausalzusammenhang gegeben, bzw. ob und wann der Status quo sine vel ante eingetreten war, weshalb von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen ist.
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4.7. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. November 2004 resultiert aus diesem Ereignis kein Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
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5. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 36 Abs. 2 UVG rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung können Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. Die Frage der Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG stellt sich jedoch erst, wenn überhaupt ein leistungsbegründender adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsschädigung zu bejahen ist. Die Leistungskürzung setzt mithin das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraus (BGE 126 V 116 E. 3b S. 117). Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. November 2004 zu verneinen ist (E. 5 hievor), findet Art. 36 Abs. 2 UVG vorliegend keine Anwendung.
26
 
Erwägung 6
 
6.1. Bezüglich des Unfalls vom 2. Februar 2010 hat die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
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6.2. In diesem Punkt handelt es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist somit - alternativ - vorausgesetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis). Diese legt in keiner Weise dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, weshalb eine selbständige Anfechtung der vorinstanzlichen Rückweisung bezüglich der Folgen des Unfalls vom 2. Februar 2010 entfällt. Den Parteien wird nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen.
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7. Bei diesem Verfahrensausgang hat es bei der vorinstanzlich zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1'900.- für das kantonale Verfahren sein Bewenden. Die in einem Rückweisungsentscheid getroffene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge kann zudem später noch beim Bundesgericht angefochten werden, entweder selbständig innerhalb der normalen Rechtsmittelfrist ab Rechtskraft des Endentscheids oder zusammen mit dem neuen Entscheid der Vorinstanz. Der Kostenspruch im Rückweisungsentscheid wird mit dem Endentscheid zum materiellen Inhalt dieses Erkenntnisses (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647).
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8. Die Gerichtskosten für das letztinstanzliche Verfahren sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. August 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer
 
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