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Informationen zum Dokument  BGer 5A_577/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_577/2015 vom 04.08.2015
 
{T 0/2}
 
5A_577/2015
 
 
Urteil vom 4. August 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 24. Juni 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ befindet sich seit dem Jahr 2008 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB im Wohnheim U.________. Grund für die Zurückbehaltung ist eine Schizophrenie mit stabilem Residuum sowie ein Diabetes mellitus des Typs 2 und einem damit einhergehenden Ulkus am linken Fuss.
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B. Am 3. Juni 2015 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern ein Entlassungsgesuch der Betroffenen ab. Das Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, gab am 24. Juni 2015 der von der Betroffenen gegen den Entscheid der KESB eingereichten Beschwerde nicht statt.
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C. Die Betroffene (Beschwerdeführerin) hat am 21. Juli 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie ersucht um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Der Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz betreffend fürsorgerische Unterbringung kann mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 75, 90, 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).
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1.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. Die Beschwerde vermag den Anforderungen über weite Strecken nicht zu entsprechen.
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2. Die Beschwerdeführerin beklagt sich darüber, dass sie im Wohnheim mit geistig behinderten Menschen zusammenleben muss, und macht zudem im Wesentlichen geltend, sie sei nicht krank und nicht schizophren; bei ihr bestehe weder eine akute Eigen- bzw. Fremdgefährdung noch sei sie verwahrlost. Die Ausführungen im Gutachten seien falsch und hätten keinen Bezug zur Realität. Aus dem Gutachten gehe zudem hervor, dass keine schwerwiegenden kognitiven Defizite und Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer psychischen Störung zu verzeichnen seien. Allein die Tatsache, dass sie selbst eine Beschwerdeschrift verfassen und begründen könne, spreche gegen eine Hilfsbedürftigkeit.
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2.1. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung ("nötige Behandlung oder Betreuung"; "l'assistance ou le traitement nécessaires" "le cure o l'assistenza necessarie"). Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch die Einweisung in eine Einrichtung bzw. die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Bei psychischen Störungen ist ein Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen (Art. 450e Abs. 3 ZGB; zum Inhalt des Gutachtens: BGE 140 III 105 E. 2.4).
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2.2. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2015 leidet die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie mit stabilem Residuum und in körperlicher Hinsicht an einem Diabetes mellitus des Typs 2 und einem damit einhergehenden Ulkus am linken Fuss. Das Obergericht hat sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin befasst, wonach sie keine schwerwiegenden kognitiven Defizite und Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer psychischen Störung aufweise. Es führt dies jedoch auf die anhaltende Medikation und Behandlung zurück und hält dafür, es bestehe daher kein Grund an der Glaubwürdigkeit des Gutachtens zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern diese Würdigung willkürlich sein soll. Darauf ist nicht einzutreten. Nach dem Gesagten ist nicht von Belang, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, selbstständig Beschwerde zu führen. Ein Schwächezustand im Sinn von Art. 426 Abs. 1 ZGB liegt vor.
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2.3. Mit Bezug auf die Notwendigkeit der Behandlung und Betreuung führt das Obergericht gestützt auf das Gutachten aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, Informationen über gesundheitliche Empfehlungen und Risiken vernünftig abzuwägen und deren Vor- und Nachteile zu erkennen. Es ergäben sich Hinweise auf schwerwiegende Defizite bei der Fähigkeit, eine Situation angemessen zu beurteilen. So nehme die Beschwerdeführerin bei der Behandlung des Ulkus am Fuss gravierende Risiken für ihre Gesundheit in Kauf. Selbst unter Einnahme der neuroleptischen Medikamente sei sie der Meinung, die Wunde am Fuss rühre von einer Glasscheibe her. Den Rat, den Fuss weniger zu belasten, um so die Heilungschancen zu verbessern, könne sie nicht nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin sei kaum krankheits- noch behandlungseinsichtig. Durch eine falsche Beurteilung der Lage und einen Abbruch der Behandlung der Diabetes und den damit zusammenhängenden Erkrankungen könne es unmittelbar zu schweren gesundheitlichen Komplikationen (Infektion, Amputation), mithin zu einer Gefährdung der Gesundheit kommen. Damit hat das Obergericht eine konkrete Selbstgefahr angenommen und aufgrund dieser Gefahr zu Recht die Notwendigkeit der Behandlung und Betreuung bejaht. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, erweist sich zum einen als appellatorische Kritik am Sachverhalt. Zum andern geht sie nicht im Einzelnen auf die Erwägungen des obergerichtlichen Urteils ein und sagt nicht rechtsgenügend, inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben soll. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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2.4. Mit Bezug auf die Notwendigkeit einer 
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2.5. Das Obergericht erachtet das Wohnheim als geeignete Einrichtung, da es Menschen, welche aufgrund einer psychischen Störung auf Hilfe angewiesen seien, ein betreutes Wohnen ermögliche. Zudem ist durch den angefochtenen Entscheid erstellt, dass der Beschwerdeführerin im Wohnheim U.________ die nötige Behandlung zuteil wird. Deckt die Einrichtung aber den notwendigen Betreuungs- und Behandlungsbedarf ab, genügt sie den Anforderungen von Art. 426 Abs. 1 ZGB (dazu Urteil 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 112 II 486 E. 4c S. 490; 114 II 213 E. 7 S. 218). Dass die Beschwerdeführerin dort auch mit geistig behinderten Menschen zusammenleben muss, kann demnach nicht entscheidend sein. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht die KESB angewiesen hat, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten dem Wunsch der Beschwerdeführerin, wieder in die Nähe der Stadt zu ziehen, Rechnung zu tragen.
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3. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. August 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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