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Informationen zum Dokument  BGer 6B_164/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_164/2015 vom 03.08.2015
 
{T 0/2}
 
6B_164/2015
 
 
Urteil vom 3. August 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber M. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug etc.; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz würdige die Beweise offensichtlich unrichtig und stelle den Sachverhalt willkürlich fest. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz setzt sich unter Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts eingehend mit den Aussagen des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau, deren Tochter, des Unfallbeteiligten A.________ sowie der Zeugen B.________, C.________, D.________ und E.________ auseinander und würdigt diese sorgfältig. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe in allen Einvernahmen bestritten, am 5. September 2011 den auf ihn zugelassenen Personenwagen gelenkt zu haben und angegeben, seine Ehefrau sei gefahren. Letztere habe diese Darstellung bestätigt, ebenso wie die im Auto mitfahrende Tochter. Demgegenüber hätten sämtliche Zeugen angegeben, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt. Dabei hätten sie unterschiedliche Details zu Protokoll gegeben, die jeweils für eine wahrheitsgemässe Aussage sprächen. Auch den Unfallhergang hätten alle Zeugen abweichend vom Beschwerdeführer und dessen Angehörigen geschildert. Die Zeugen hätten das Geschehen jeweils in eigenen Worten beschrieben und verschiedene Details genannt. Ihre Schilderung werde durch die Fotodokumentation der beiden beschädigten Fahrzeuge gestützt. Das Schadensbild lasse sich demgegenüber mit der vom Beschwerdeführer und seinen Angehörigen vorgetragenen Beschreibung des Unfallhergangs nicht in Einklang bringen.
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1.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein soll. Er beschränkt sich weitgehend darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel zu ziehen und angebliche Widersprüche in deren Aussagen hervorzuheben sowie die ihm gemachten Vorwürfe pauschal zu bestreiten. Soweit auf seine Rüge einzutreten ist, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz beurteile die Aussagen seiner Ehefrau und seiner Tochter zwar als widerspruchsfrei, gleichzeitig aber als derart identisch, dass sie abgesprochen wirkten. Sie habe ihn damit in eine ausweglose Situation und um die Möglichkeit gebracht, sich selbst zu entlasten. Denn hätten er und seine Angehörigen unterschiedlich ausgesagt, wäre dies als widersprüchlich und echtes Lügensignal und somit ebenfalls zu seinen Ungunsten gewertet worden. Die Rüge ist unbegründet. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz bezieht sich einzig auf die Schilderung der Position des anderen Fahrzeugs vor dem Zusammenstoss, nicht auf das generelle Aussageverhalten des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen (Urteil, S. 8 E. 1.2.3 in fine).
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Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer soweit er einwendet, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, sämtliche Zeugen hätten den Unfall mit eigenen Augen gesehen. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb die angeführte Aussage von C.________ nicht so gedeutet werden kann, dass nur er und B.________ den Vorfall beobachtet hätten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; seine Ausführungen genügen diesbezüglich den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) nicht. Im Übrigen hat beispielsweise auch E.________ explizit ausgesagt, Richtung Strasse geblickt und den Unfall beobachtet zu haben. Unzutreffend ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, die Zeugen hätten sich vor der Protokollierung ihrer Aussagen durch die Polizei abgesprochen. Aus der von ihm zitierten Aktenstelle ergibt sich vielmehr, dass die Zeugen den Vorfall danach noch einmal thematisierten. Dies erschliesst sich ohne Weiteres aus den Aussagen von B.________, wonach sie "unmittelbar nach dem Vorfall noch eine Diskussion an der Bar" gehabt hätten und es einem bleibe, wenn die Polizei komme. Dass ihre Aussagen im Plural protokolliert wurden, lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass eine vorbesprochene, nicht von allen Zeugen unabhängig voneinander wahrgenommene Version des Geschehens wiedergegeben wurde. Wie die Vorinstanz richtig festhält, haben die Zeugen den Unfallhergang jeweils in eigenen Worten geschildert und unterschiedliche Details genannt, im Kern aber übereinstimmend ausgesagt. Gleiches gilt für die Beschreibung des Beschwerdeführers. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Absprache der Aussagen bestehen.
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Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. August 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
 
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