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Informationen zum Dokument  BGer 5A_207/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_207/2015 vom 03.08.2015
 
{T 0/2}
 
5A_207/2015
 
 
Urteil vom 3. August 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ SA,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Persönlichkeitsverletzung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Le Tribunal fédéral vient d'acquitter l'extrémiste de la cause animale, accusé de calomnie pour avoir comparé E.________ au régime nazi et F.________ à Hitler.
1
Il avait été condamné par la Cour suprême du canton de Zurich pour calomnie. Le tribunal avait très justement estimé qu'A.________, un extrémiste de la cause animale, avait enfreint la loi en rapprochant E.________ de l'idéologie du Ille Reich et F.________ de Hitler. Le défenseur des animaux avait déjà écrit qu'il valait mieux parler du sort réservé aux poulets en batterie que de celui des victimes du régime concentrationnaire allemand. De pareilles élucubrations ont valu à l'homme de nombreux procès pour avoir voulu banaliser l'Holocauste tout en qualifiant de nazis ceux qui ne partageaient pas ses vues extrémistes. La décision du TF va à l'encontre du bon sens. Elle donne du crédit à un individu abonné aux excès de langage et à la diffamation. Ce jugement ne fera que ressortir les vieilles rancoeurs tout en ne faisant pas avancer d'un millimètre la cause des animaux. • VICTOR FINGAL "
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B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Den Beurteilungsspielraum, den der Beschwerdeführer dem Bundesgericht vorschreiben will, lässt Zweifel daran aufkommen, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG) und ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Verfahrensrügen besteht (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. Urteil 4A_153/2009 vom 1. Mai 2009 E. 4.1, in: SZZP 2009 S. 354; Urteile 4A_554/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1.2 und 6B_93/2014 vom 21. August 2014 E. 3.1.3). Die Frage nach ihrer Zulässigkeit kann indessen dahingestellt bleiben, da sich die Verfahrensrügen als offensichtlich unbegründet erweisen. Das vor Bundesgericht erstmals erhobene Begehren auf Feststellung der Verletzung von Verfahrensrechten ist neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 104 II 209 E. 1 S. 210; Urteil 5A_499/2014 vom 18. November 2014 E. 3).
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2.2. Gemäss der bundesrechtlichen Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Mit diesem Schutz vor formeller Rechtsverweigerung hat die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nichts zu tun. Sie ist Gegenstand der materiellen Prüfung (Urteil 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.5, den Beschwerdeführer betreffend; seither: Urteil 5A_681/2014 vom 14. April 2015 E. 3.2). Was schliesslich allfällige Mängel in der Begründung des bezirksgerichtlichen Entscheids angeht, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass die Heilung des Verfahrensmangels auf dem Wege der hier zulässigen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit Rücksicht auf die Prüfungsbefugnis und die Entscheidzuständigkeit des Obergerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich möglich war (Urteile 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3 und 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.4, den Beschwerdeführer bzw. den von ihm präsidierten Verein betreffend).
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2.3. Als ehrverletzend hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren die Äusserung gerügt, er habe die E.________ AG mit dem Nazi-Regime und F.________ mit Hitler verglichen. Das Obergericht hat festgestellt, im beanstandeten Artikel werde zunächst berichtet, dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer von der Anklage der Verleumdung wegen dieses Vergleichs freigesprochen habe ("Les faits"). Anschliessend äussere der Verfasser des Berichts die Meinung, der Beschwerdeführer sei aufgrund dieses Vergleichs vom Zürcher Obergericht völlig zu Recht verurteilt worden (E. 3d/aa S. 10). Der Bericht thematisiere zwei sich widersprechende Urteile und eröffne dem Durchschnittsleser, dass der Verfasser mit dem Freispruch nicht einverstanden sei. Es gehe somit nicht um den Vorwurf, der Beschwerdeführer stelle unzulässige Vergleiche an, sondern um durch die Meinungs- und Informationsfreiheit geschützte Justizkritik (E. 3d/bb S. 10 f.). Weiter hat das Obergericht ausgeführt, dass und weswegen die Einwände des Beschwerdeführers, namentlich der Vorwurf des Rufmordes durch die Beschwerdegegnerin, nicht überzeugten (E. 3d/cc S. 11 f. des angefochtenen Entscheids). Die Begründung genügt den geschilderten (E. 2.2 oben) Anforderungen. Der Beschwerdeführer rügt, seine Vorbringen in Ziff. II/A der Berufungsschrift seien unerhört geblieben (S. 4 ff. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift). Die erwähnte Ziff. II/A findet sich auf den S. 3 ff., die in Fn. 27 des angefochtenen Entscheids zitiert werden und vom Obergericht somit nicht übersehen wurden. Dasselbe gilt für die Rüge, das Obergericht habe Ziff. II/A auf S. 6 ff. der Berufungsschrift ignoriert (S. 9 ff. Ziff. 5 und 6 der Beschwerdeschrift), hat doch das Obergericht genaue diese Seitenzahl in Fn. 28 erwähnt und inhaltlich zum Vorwurf der "Rufmord-Absicht" Stellung genommen.
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2.4. Eine weitere Persönlichkeitsverletzung hat der Beschwerdeführer durch die Äusserung empfunden, er sei bereits x-fach wegen Verharmlosung des Holocausts verurteilt worden. Das Obergericht hat zuerst den Inhalt der Äusserung dahin gehend festgestellt, dass der Beschwerdeführer schon geschrieben habe, man solle besser über das Schicksal der Batteriehühner berichten als über die Opfer des deutschen KZ-Regimes, und dass solche Hirngespinste dem Beschwerdeführer schon zahlreiche Prozesse beschert hätten, weil er den Holocaust habe verharmlosen wollen und als Nazis bezeichnet habe, wer seine extremistischen Ansichten nicht geteilt hätte (E. 3e/aa S. 12). Daran anschliessend hat das Obergericht ausgeführt, was der Durchschnittsleser der Äusserung entnehme, nämlich dass deren Verfasser die Bezugnahmen des Beschwerdeführers auf "KZ" und "Nazi" in Angelegenheiten des Tierschutzes als Hirngespinste einstufe und dass der Beschwerdeführer wegen Verharmlosung des Holocausts bereits in zahlreiche Prozesse verwickelt gewesen sei, aber nicht in zahlreichen Prozessen deswegen verurteilt worden sei (E. 3e/bb S. 12 f.). Weiter hat sich das Obergericht mit dem Begriff "zahlreiche Prozesse" befasst (E. 3e/cc S. 13 des angefochtenen Entscheids). Die Begründung genügt den geschilderten (E. 2.2 oben) Anforderungen. Der Beschwerdeführer rügt, seine Vorbringen in Ziff. II/B der Berufungsschrift seien unerhört geblieben (S. 21 f. Ziff. 15 und S. 22 ff. Ziff. 17 der Beschwerdeschrift). Die erwähnte Ziff. II/B findet sich auf den S. 11 ff., die in Fn. 29 des angefochtenen Entscheids zitiert werden und vom Obergericht somit nicht übersehen wurden. Auch inhaltlich ist das Obergericht darauf eingegangen, indem es sich mit der Frage nach zahlreichen Prozessen befasst und die Fähigkeit des Durchschnittslesers bejaht hat, zwischen Verwicklung in einen Prozess und Verurteilung in einem Prozess zu unterscheiden. Eine Pflicht, sich mit jedem noch so weit hergeholten Vorbringen (z.B. S. 25 Ziff. 21 der Beschwerdeschrift) zu befassen, besteht von Bundesrechts wegen nicht (E. 2.2 oben).
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2.5. Aus den dargelegten Gründen kann der angefochtene Entscheid unter dem Blickwinkel der Prüfungs- und Begründungspflicht nicht beanstandet werden.
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Erwägung 3
 
3.1. Dass eine Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, genügt für die Gutheissung der Sachverhaltsrüge nicht. Zusätzlich ist - wie bis anhin (BGE 132 III 545 E. 3.3.2 S. 548) - vorausgesetzt, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies darzutun, d.h. einen anderen Entscheid bei richtiger Feststellung glaubhaft zu machen, ist Sache des Beschwerdeführers (BGE 137 II 122 E. 3.4 S. 125).
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3.2. Die Aussage, der Beschwerdeführer habe schon geschrieben, man solle besser über das Schicksal der Batteriehühner berichten als über die Opfer des deutschen KZ-Regimes, findet sich im beanstandeten Bericht der Beschwerdegegnerin ("Le défenseur des animaux avait déjà écrit qu'il valait mieux parler du sort réservé aux poulets en batterie que de celui des victimes du régime concentrationnaire allemand."). Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die Richtigkeit dieses Satzes nicht bestritten habe, da er nicht gegen jede Beleidigung ein Gerichtsverfahren führe (S. 18 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Seine Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Aussage ist Gegenstand der Presseäusserung, für die die Beschwerdegegnerin verantwortlich zeichnet und eingeklagt worden ist. Der Beschwerdeführer hätte deshalb Anlass und Gelegenheit gehabt, die Aussage zu bestreiten, steht sie doch im Zusammenhang mit der von ihm als ehrverletzend gerügten Textstelle, er sei wegen Verharmlosung des Holocausts bereits in zahlreiche Prozesse verwickelt gewesen. Die Aussage durfte deshalb mangels ausdrücklicher Bestreitung als "unstrittig" festgestellt werden.
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3.3. Die Sachverhaltsrüge erweist sich als unbegründet. Dass der Beschwerdeführer in Angelegenheiten des Tierschutzes ständig Begriffe wie "KZ" oder "Nazi" verwendet, belegt er mit Hinweis auf seine egalitaristische Weltanschauung zudem selber. Danach würden Wörter auf Tiere bezogen, die sonst mehrheitlich auf Menschen bezogen werden, wie "Konzentrationslager", "KZ", "Holocaust" u.v.a.m. (S. 25 ff. Ziff. 22-25 der Beschwerdeschrift).
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Erwägung 4
 
4.1. Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 412 f.).
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4.2. Ob eine Presseäusserung die Persönlichkeit verletzt, ist nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Artikels zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden (BGE 126 III 209 E. 3a S. 213; 132 III 641 E. 3.1 S. 644). Geht es um Ehrverletzungen, beurteilt sich die Frage, ob eine Äusserung geeignet ist, das berufliche oder gesellschaftliche Ansehen einer Person herabzumindern, somit objektiviert nach Massgabe des Durchschnittslesers unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Presseäusserung (BGE 127 III 481 E. 2b/aa S. 487; 129 III 49 E. 2.2 S. 51).
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4.3. Die Rechtsprechung zu Presseäusserungen unterscheidet zwischen der Mitteilung von Tatsachen einerseits und der Würdigung von Tatsachen andererseits, die hier im Vordergrund steht. Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich (BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308). Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen, d.h. die Mitteilung unwahrer persönlichkeitsverletzender Tatsachen ist im Regelfall nicht mit dem Informationsauftrag der Presse zu rechtfertigen (BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491). Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308; 138 III 641 E. 4.1.3 S. 644).
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Erwägung 5
 
5.1. Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen besteht die Presseäusserung aus zwei Teilen, einem Sachverhalt ("Les faits") und einem Kurzkommentar ("Quand l'extrémiste traite les autres de nazi"). Unter "Les faits" werde berichtet, das Bundesgericht habe den Beschwerdeführer soeben freigesprochen, der der Verleumdung angeklagt gewesen sei, weil er die E.________ AG mit dem Nazi-Regime und F.________ mit Hitler verglichen habe. Der Kurzkommentar beginne mit dem Satz, durch das Obergericht des Kantons Zürich wäre der Beschwerdeführer wegen Verleumdung verurteilt worden (E. 3c/aa S. 9 des angefochtenen Urteils). In diesen beiden Punkten ist die Presseäusserung offenkundig nicht tatsachenwidrig. Es entspricht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vergleichs der Verleumdung angeklagt war, dass das Obergericht ihn wegen Verleumdung verurteilt hatte und dass das Bundesgericht den Vorwurf ehrenrühriger Tatsachen im Sinne einer Verleumdung für unberechtigt gehalten hat. Dass die Beschwerdegegnerin über diese Gerichtsurteile wahrheitsgemäss unter Namensnennung berichten durfte (so E. 3d/bb a.E. S. 11 des angefochtenen Entscheids), hat der Beschwerdeführer bereits vor Obergericht nicht als bundesrechtswidrig beanstandet (vgl. BGE 127 III 481 E. 2c/aa S. 488 f.; 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643).
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5.2. Die widerrechtliche Ehrverletzung erblickt der Beschwerdeführer in der anschliessenden Bewertung der beiden Urteile.
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5.2.1. Im Kurzkommentar wird einerseits gesagt, das Obergericht des Kantons Zürich habe völlig zu Recht ("très justement") dafürgehalten, der Beschwerdeführer habe gegen das Gesetz verstossen, indem er E.________ mit der Ideologie des Dritten Reichs und F.________ mit Hitler verglichen habe. Andererseits heisst es, das (gegenteilige) Urteil des Bundesgerichts widerspreche dem gesunden Menschenverstand ("La décision du TF va à l'encontre du bon sens.").
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5.2.2. Das Obergericht ist davon ausgegangen, es würden zwei sich widersprechende Urteile thematisiert und dem Durchschnittsleser werde eröffnet, dass der Verfasser des Kurzkommentars mit dem bundesgerichtlichen Freispruch nicht einverstanden sei. Darin liege eine durch die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit geschützte und somit zulässige Justizkritik. Dass damit der Vorwurf verbunden sei, das Bundesgericht hätte den Beschwerdeführer in Bestätigung des obergerichtlichen Urteils der Verleumdung schuldig sprechen sollen, müsse der Beschwerdeführer hinnehmen, da andernfalls Urteile nicht mehr kritisiert werden könnten (E. 3d/bb S. 11 f.). Kurze, pointierte Justizkritik sei erlaubt und stelle eine Meinungsäusserung dar. Dass eine Begründung dazu fehle, könne zwar als unsachlich, unprofessionell oder schlecht qualifiziert werden, doch ändere dies nichts daran, dass eine solche Stellungnahme zulässig sei. Die Aussage, dass hinsichtlich des Nazi- respektive Hitlervergleichs nicht das Bundesgericht, sondern das Obergericht richtig entschieden habe, setze den Beschwerdeführer nicht unnötig herab. Entgegen dessen Behauptung sei auch keine "Rufmord-Absicht" erkennbar (E. 3d/cc S. 11 des angefochtenen Entscheids).
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5.2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich beim Kurzkommentar um "eine rechtfertigende «Justizkritik»" (S. 8) handle. Denn Justizkritik als Kritik an einem Urteil müsse nachvollziehbar sein, damit sie Ehrverletzungen rechtfertigen könne. Diese Nachvollziehbarkeit setze eine - zumindest kurze - Auseinandersetzung mit der Begründung des kritisierten Urteils voraus. In casu erfahre der Leser mit keinem Wort, warum das Bundesgericht zu einem Freispruch gelangt sei, geschweige denn, warum der Autor diese Gründe für falsch halte. Von einer nachvollziehbaren Justizkritik, welche den Vorwurf rechtfertigte, der Beschwerdeführer habe sich strafbar gemacht, könne keine Rede sein. Der inkriminierte Artikel stelle vielmehr blosse Schmähkritik am Beschwerdeführer, aber auch am Bundesgericht, dar, dem er ohne jede Begründung vorwerfe, gegen den gesunden Menschenverstand geurteilt zu haben. Hier stehe nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund. Die Verbreitung dieser Publikation habe objektiv erkennbar nur den Zweck, den Betroffenen zu schädigen. Blosse Schädigungsabsicht schliesse die Wahrnehmung berechtigter Interessen in Form von Justizkritik jedoch aus. Weiter wiederholt der Beschwerdeführer seine Unterstellung, es gehe um eine einzig dem Rufmord dienende Kritik (S. 8 f. Ziff. 3 und 4 und S. 15 ff. Ziff. 7-9 der Beschwerdeschrift). Soweit er zusätzlich an seinen Ausführungen im kantonalen Verfahren, die er in die Beschwerdeschrift kopiert hat (S. 5-7 und S. 9-15), ausdrücklich festhält (S. 15 Ziff. 6), haben die verwiesenen Vorbringen unbeachtlich zu bleiben. Denn das Obergericht hat sich mit diesen Einwänden befasst (E. 2.3 oben). In deren wörtlichen Wiederholung kann deshalb keine formell genügende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen bestehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3 S. 245 ff.; Urteil 5A_686/2012 vom 12. November 2012 E. 1; vgl. Nicolas von Werdt, Die Beschwerde in Zivilsachen, 2010, Rz. 607 S. 137; zum bisherigen Recht: Georg Messmer/Hermann Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, N. 114 S. 153).
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5.3. Dass die Presseäusserung, eine Person hätte wegen Verleumdung verurteilt und nicht freigesprochen werden sollen, die Ehre der betreffenden Person verletzen kann, ist bereits im kantonalen Verfahren unbestritten geblieben. Streitig ist, ob der Informationsauftrag der Presse die eingeklagte Veröffentlichung als Meinungsäusserung, Kommentar oder Werturteil rechtfertigt.
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5.3.1. Die Beschwerdegegnerin stellt der Leserschaft des "I.________" zwei Urteile zur Streitfrage vor, ob der Beschwerdeführer wegen Verleumdung zu verurteilen ist, weil er E.________ mit dem Nazi-Regime und F.________ mit Hitler verglichen hat. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Verleumdung bejaht, das Bundesgericht hingegen verneint. Dass an der Veröffentlichung unter Namensnennung ein Informationsinteresse bestanden hat, ist bereits im kantonalen Verfahren unbestritten geblieben und hier nicht mehr zu prüfen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88). Wie der "I.________" haben auch andere Tageszeitungen das bundesgerichtliche Urteil zum Anlass genommen, einen Bericht zu veröffentlichen (z.B. die "U.________" und der "V.________" jeweilen in den Ausgaben vom 22. Mai 2013).
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5.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Tatbestand, der der Streitfrage zugrunde liegt, nichts beigefügt. Die Schilderung lautet im Sachverhalt ("pour avoir comparé E.________ au régime nazi et F.________ à Hitler") und im Kurzkommentar ("rapprochant E.________ de l'idéologie du Ille Reich et F.________ de Hitler") praktisch wörtlich gleich und könnte aus dem Urteil des Bundesgerichts übersetzt sein, wonach "die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Last legt, durch den Vergleich den Beschwerdegegner [F.________] in die Nähe von Hitler und die Tierversuche der Beschwerdegegnerin [E.________ AG] nahezu auf die gleiche Stufe wie die Verbrechen des NS-Regimes zu stellen" (E. 4.3 Abs. 4 des Urteils 6B_422/2012 vom 25. April 2013). Die Darstellung des Tatbestandes ist sachlich korrekt und bietet keine Anhaltspunkte dafür, sie sei gegen den Beschwerdeführer gerichtet oder diene einzig dazu, den Beschwerdeführer zu verunglimpfen.
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5.3.3. Im Kurzkommentar hat die Beschwerdegegnerin zu den Urteilen Stellung genommen, wie es aufgrund des geschilderten Tatbestands auch jeder Durchschnittsleser tun kann. Sie hat dafürgehalten, das Obergericht des Kantons Zürich habe völlig zu Recht einen Gesetzesverstoss bejaht, während der (gegenteilige) Entscheid des Bundesgerichts dem gesunden Menschenverstand widerspreche. Der Kurzkommentar ist unter dem Blickwinkel des Ehrenschutzes nicht zu beanstanden. Es liegt eine kurze und prägnante Meinungsäusserung vor, die aufgrund des ebenfalls bekannt gegebenen Tatbestandes, auf den sie sich bezieht, als nachvollziehbar und vertretbar erscheint. In der Meinungsäusserung als solcher ist auch keine Verunglimpfung des Beschwerdeführers erkennbar. Den daran anschliessenden Satz hingegen, wonach der Entscheid des Bundesgerichts "donne du crédit à un individu abonné aux excès de langage et à la diffamation", hat das Obergericht unangefochten und klar als widerrechtliche Verletzung des Beschwerdeführers in seiner Ehre missbilligt und festgestellt.
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5.3.4. Der Kurzkommentar entspricht auch dem Presseerzeugnis und dem Rahmen der Veröffentlichung. Der "I.________" ist kein juristisches Fachblatt, in dem Urteile im Sinne des Beschwerdeführers besprochen werden, sondern eine Boulevardzeitung, d.h. eine sensationell aufgemachte Zeitung, die besonders mit Gesellschaftsklatsch u.Ä. ihre Leser unterhält (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 341 Stichwort "Boulevardzeitung"), und bei der Rubrik "LES 3 QUI FONT L'ACTU" handelt es sich nicht um die "Rechtsprechungs-Ecke", sondern um eine "Sache git's" oder "Namen" vergleichbare Rubrik, wo in Form von Kurzmeldungen ("Klatsch & Tratsch") Medienmitteilungen und andere Nachrichten über Personen aus Politik, Kultur und Gesellschaft zusammengetragen, verballhornt oder bewusst verkürzt, manchmal ironisch-witzig oder auch nur schnoddrig kommentiert werden. Zweck und Inhalt der Rubrik belegen auch die beiden anderen Berichte über C.________, der einen Suizid als "geste de désespoir positif" qualifiziert haben soll, und über D.________, die es in der Unterstützung der Kandidatin für das Bürgermeisteramt von Paris als prioritär ansieht "que les propriétaires de chiens utilisent des petits sacs en plastique. Car des dames d'un certain âge se sont cassé une jambe". Was in der Rubrik gedruckt wird, weiss der Durchschnittsleser richtig einzuordnen. Er erwartet dort keinen Rechtsprechungsbericht, sondern Kurzmeldungen und Meinungen, denen er sich anschliessen kann oder auch nicht (vgl. zur Rubrik "Namen": Urteil 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 5.2.4, den vom Beschwerdeführer präsidierten Verein betreffend).
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5.3.5. Unter dem Blickwinkel des Ehrenschutzes kann die eingeklagte Meinungsäusserung der Beschwerdegegnerin aus den dargelegten Gründen nicht beanstandet werden.
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Erwägung 6
 
6.1. Das Obergericht hat die gerügte Ehrverletzung verneint (E. 3e S. 12 f. des angefochtenen Entscheids). Zur Begründung der Bundesrechtswidrigkeit verweist der Beschwerdeführer zur Hauptsache wiederum auf seine Ausführungen im kantonalen Verfahren, die er in die Beschwerdeschrift kopiert hat (vorab S. 21 f. und S. 23 f.). Da sich das Obergericht mit den Einwänden des Beschwerdeführers befasst hat (E. 2.4 oben), kann in der wörtlichen Wiederholung derselben Einwände keine formell genügende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen bestehen. Die verwiesenen Vorbringen bleiben unbeachtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 5.2.3 oben).
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6.2. Im Gegensatz zum Obergericht hält der Beschwerdeführer den Vorwurf der Verharmlosung des Holocausts ("banaliser l'Holocauste") für unzulässig und ehrverletzend.
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6.2.1. Das Obergericht hat zum Inhalt der Presseäusserung festgestellt, unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer schon geschrieben habe, man solle besser über das Schicksal der Batteriehühner berichten als über die Opfer des KZ-Regimes ("Le défenseur des animaux avait déjà écrit qu'il valait mieux parler du sort réservé aux poulets en batterie que de celui des victimes du régime concentrationnaire allemand."). Schon daraus ergebe sich die Verharmlosung des Holocausts durch den Beschwerdeführer. Gerichtsnotorisch sei, dass der Beschwerdeführer die von ihm kritisierte Massentierhaltung schon als "Tier-KZ" bezeichnet und mitunter von "Holocaust" an Nutztieren gesprochen habe. Ferner habe er die Mehrheit der Freiburger nicht nur der Mittäterschaft an Massentierquälerei bezichtigt, sondern auch der Nazi-Mentalität. Mit anderen Worten sei der Beschwerdeführer mit Nazi-Vergleichen schnell zur Hand. Angesichts solcher Aussagen erscheine der Vorwurf der Verharmlosung des Holocausts als zulässig (E. 3e/bb S. 12 f. des angefochtenen Entscheids).
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6.2.2. Die gegen die obergerichtliche Feststellung erhobene Sachverhaltsrüge hat sich als unbegründet erwiesen (E. 3 oben). Der Beschwerdeführer wendet ein, er vertrete eben die tierrechtsethische Weltanschauung der sog. Egalitaristen, die von einer weitgehenden Gleichheit zwischen Mensch und Tier ausgehe. Direkte Folge seiner vom Bundesgericht schon wiederholt als vertretbar beurteilten egalitaristischen Weltanschauung sei die Anwendung von Wörtern auf Tiere bezogen, die sonst nur auf Menschen bezogen würden, wie "Verbrechen", "Mord", "Massenmord", "Konzentrationslager", "KZ", "Massenverbrechen" und "Holocaust". Vor diesem Hintergrund stelle seine Wortwahl keine Verharmlosung des Holocausts dar (S. 25 ff. Ziff. 19-25 der Beschwerdeschrift mit Belegstellen).
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6.2.3. Den angeblich weltanschaulichen Hintergrund erkennt der Durchschnittsleser einer Boulevardzeitung wie des "I.________" nicht. Die Gleichsetzung von Batteriehühnern mit Opfern des deutschen KZ-Regimes befremdet den Durchschnittsleser vielmehr und erweckt bei ihm den Eindruck, durch diesen Tier-Mensch-Vergleich werde die Ermordung tausender Menschen in deutschen Konzentrationslagern als unbedeutend hingestellt, bagatellisiert und verniedlicht, d.h. verharmlost (Duden, Synonymwörterbuch, Bd. 8, 6. Aufl. 2014, S. 1002 Stichwort "verharmlosen"). Aufgrund der tatsächlich festgestellten und auch zugestandenen Äusserungen des Beschwerdeführers kann das Werturteil "Verharmlosung des Holocausts", d.h. Verharmlosung der Verfolgung, Gettoisierung und insbesondere Massenvernichtung der Juden in Deutschland und Europa zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 878 Stichwort "Holocaust"), nicht als ehrverletzend beanstandet werden. Eine abweichende Beurteilung vermögen die vom Beschwerdeführer zum Beleg des Gegenteils zitierten Urteile nicht zu begründen. Sie betreffen weder den Durchschnittsleser von Boulevardzeitungen noch einen darin abgedruckten Kurzkommentar, in der ihm entsprechenden Rubrik (E. 5.3.4 oben), sondern ausführliche und ernsthafte Berichte zu Fragen des Tierschutzes, insbesondere der Tierversuche mit teilweise ethischem Gehalt, denen der Durchschnittsleser, auch wenn er nicht auf tierschutzinteressierte Kreise beschränkt werden darf, eine ganz andere Aufmerksamkeit schenkt. Die beurteilten Fälle können deshalb je von ihrer tatsächlichen und rechtlichen Grundlage her nicht verglichen, geschweige denn einander gleichgesetzt werden (Urteil 5A_354/2012 und 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 4.1-43, in: sic! 2014 S. 698 ff.; Urteil 6B_412/2012 und 6B_422/2012 vom 25. April 2013 E. 3.6.3, zusammengefasst in: medialex 2013 S. 144 f.; Urteil 6S.234/1996 vom 10. Juni 1996 E. 2c/cc, in: Praxis 85/1996 Nr. 242 S. 949 f. und medialex 1996 S. 162).
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6.3. Zur Äusserung, die Nazi-Vergleiche hätten dem Beschwerdeführer viele Prozess eingebracht ("ont valu à l'homme de nombreux procès"), hat das Obergericht festgestellt, der Durchschnittsleser entnehme dieser Passage, dass der Beschwerdeführer bereits in zahlreiche Prozesse involviert gewesen sei. Eine Prozessinvolvierung sei aber nicht das Gleiche wie eine Verurteilung. Die Verwicklung in einen Prozess sage noch nichts über den Ausgang des Verfahrens aus. Der Unterschied sei dem Durchschnittsleser geläufig (E. 3e/bb S. 12 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer wendet ein, die Äusserung suggeriere effektive Verurteilungen (S. 20 Ziff. 14). Was das Obergericht dem Durchschnittsleser unterstelle, sei missbräuchlich und diene nur dazu, ihn schachmatt zu setzen (S. 24 f. Ziff. 18 der Beschwerdeschrift). Wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt (S. 22 Ziff. 16), darf die einzelne Aussage in einer Pressemitteilung nicht isoliert beurteilt werden. Sie ist vielmehr in deren Gesamtzusammenhang zu lesen, wie das auch der Durchschnittsleser tut (E. 4.2 oben). Dieser Gesamtzusammenhang legt nahe, dass der Durchschnittsleser die angenommenen Unterscheidungen zu treffen in der Lage war. Einleitend ist nämlich die Rede vom Freispruch des Beschwerdeführers ("vient d'acquitter"), dann von dessen Verurteilung ("Il avait été condamné") und weiter von zahlreichen Prozessen des Beschwerdeführers, die ihm seine Tier-Mensch-Vergleiche eingebracht hätten. Die Darstellung lässt offen, ob diese Prozesse noch laufen oder ob sie mit einem Freispruch, einer Verfahrenseinstellung oder einer Verurteilung geendet haben.
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6.4. Schliesslich hat sich das Obergericht damit befasst, ob die Äusserung, es habe sich um zahlreiche Prozess ("de nombreux procès") gehandelt, zulässig sei. Es hat die Verfahren aufgezählt und dabei namentlich die Prozesse betreffend unter anderem den "Schächt-Holocaust" und gegen die E.________ AG und F.________ erwähnt. Mehrere Prozesse vor jeweils mehreren Instanzen im Zusammenhang mit der Verharmlosung des Holocausts seien damit erstellt. Der Beschwerdeführer rüge die Passage im "I.________" somit zu Unrecht, wobei offen gelassen werden könne, ob die Äusserung durch das Wort "zahlreich" als übertrieben erscheine oder nicht. So oder anders müsste diese journalistische Ungenauigkeit, insbesondere im Rahmen der heftigen und emotionalen Tierschutzdebatte, toleriert werden (E. 3e/cc S. 13 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer bestreitet, es habe zahlreiche Verfahren gegen ihn wegen Verharmlosung des Holocausts gegeben (S. 20 Ziff. 13), begründet seinen Einwand aber lediglich mit einem Verweis auf seine Berufungsschrift im kantonalen Verfahren (S. 21 f. Ziff. 15 der Beschwerdeschrift), was nicht angeht (E. 6.1 oben).
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6.5. Aus den dargelegten Gründen ist die zweite eingeklagte Presseäusserung der Beschwerdegegnerin nicht als ehrverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB zu beanstanden.
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Erwägung 7
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 3. August 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten
 
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