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Informationen zum Dokument  BGer 8C_343/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_343/2015 vom 30.07.2015
 
{T 0/2}
 
8C_343/2015
 
 
Urteil vom 30. Juli 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Einkommensvergleich),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 11. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Anspruch von A.________ (Jg. 1969) auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 lehnte sie auch einen Rentenanspruch ab.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht hiess die gegen diese beiden Verfügungen gerichteten Beschwerden nach erfolgter Verfahrensvereinigung mit Entscheid vom 11. März 2015 teilweise gut, indem es die Verfügung vom 22. Oktober 2014 dahingehend abänderte, als es dem Versicherten ab 1. Juli 2012 eine Viertelsrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit dem Begehren, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Zutreffend wiedergegeben hat das kantonale Gericht die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochten ist einzig das Resultat der Invaliditätsbemessung nach der bei Erwerbstätigen üblicherweise zur Anwendung gelangenden Einkommensvergleichsmethode im Sinne von Art. 16 ATSG und auch hier nur der nach Massgabe der Tabellen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für 2010 (LSE 2010) auf das Jahr 2012 hochgerechnete (indexierte) Lohn von jährlich Fr. 65'772.10 (75 % Arbeitsfähigkeit zum tabellarisch ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 7'788.- [LSE 2010, Tabelle TA1 Zeile 58-63 "Information und Kommunikation", Anforderungsniveau 3], hochgerechnet/indexiert auf das Jahr 2012 bei betriebsüblicher Arbeitszeit von 41 Wochenstunden, abzüglich eines leidensbedingten Abzuges von 10 %), welcher trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung mit einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise realisierbar sein soll (Invalideneinkommen).
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3.2. Vor dem verstärkten (Wieder-) Auftreten seiner - seit Jahren bekannten - psychischen Schwierigkeiten und der deswegen am 10. Juli 2011 erfolgten Arbeitsniederlegung stand der Beschwerdeführer - projektbezogen und befristet - als IT- und Projektleiter in Bulgarien für die B.________ Ltd. im Einsatz. Aktenkundig (vgl. etwa die Berufs- und Tätigkeitsanamnese im psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 23. Oktober 2013 S. 43 ff.) ist weiter, dass er schon früher wiederholt in ähnlicher Stellung unter anderem im Informations- und Technologiebereich tätig gewesen war. So war er etwa bereits in den frühen 90-er Jahren als Desktop-Publisher in der Behindertenwerkstätte D.________ beschäftigt, was seinerzeit von der Invalidenversicherung noch als Umschulung unterstützt worden sei. Mehr als eineinhalb Jahre konnte er dann in der Informatikfirma eines Bekannten arbeiten, wo er bis zu deren Konkurs nach eigenen Angaben Gelegenheit hatte, sich vertieften Einblick in die Informatik zu verschaffen. Rund zwei Jahre lang beschäftigte er sich in der Firma E.________ als IT-Projektleiter und anschliessend in deren Holdinggesellschaft F.________ AG unter anderem als "Head of IT". Als IT-Beauftragter und Projektleiter kam er auch in der Bundesverwaltung zum Einsatz oder im Rahmen eines Projekts des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO).
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3.3. Weshalb der Beschwerdeführer in diesem ihm persönlich offenbar zusagenden Betätigungsfeld aus psychischen Gründen nicht mehr sollte eingesetzt werden und hier keine mit der früheren zumindest vergleichbare neue Beschäftigung mehr finden können, leuchtet aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ein. Im Hinblick auf seine gesundheitliche Problematik müsste er zwar gewisse Einschränkungen in Kauf zu nehmen bereit sein. Zumindest käme eine Betätigung als Vorgesetzter einer Projektgruppe laut Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. C.________ wohl kaum mehr in Frage. Aber auch wenn er sich allenfalls mit einer eher untergeordneten Position zufrieden geben müsste, kann angesichts der bisherigen beruflichen Laufbahn und der reichhaltigen Erfahrung ein erneuter Einsatz im früheren Tätigkeitsbereich nicht ausgeschlossen werden. Deshalb lassen sich die von der Vorinstanz für ihren Einkommensvergleich beigezogenen Tabellenwerte - soweit vom Bundesgericht überhaupt als Rechtsfrage überprüfbar (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) - nicht beanstanden. Den die Einsatzmöglichkeiten limitierenden Faktoren - wie Forderung nach wohlwollendem Umfeld, das sich durch Eigenheiten des Beschwerdeführers nicht irritieren lässt, keine Vorgesetztenposition, möglichst flexible Arbeitszeiten, idealerweise familiär erlebtes Umfeld - wurde mit der Berücksichtigung ausschliesslich von Tätigkeiten mit vorausgesetztem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) bereits hinreichend Rechnung getragen. Bundesrecht verletzt das vorinstanzliche Vorgehen jedenfalls nicht. Umgekehrt wäre ein - wie in der Beschwerdeschrift angeregt - Abstellen auf einen Durchschnittswert der im gesamten privaten Sektor anzutreffenden Beschäftigungen nicht mehr sachgerecht, finden sich dort doch auch Tätigkeiten, welche dem Erfahrungsschatz des Beschwerdeführers nicht gerecht werden und ihn deshalb unterfordern würden. Nicht geltend gemacht wird eine der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Es muss daher mit dem Entscheid des kantonalen Gerichts sein Bewenden haben.
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4. Die Beschwerde ist - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Juli 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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