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Informationen zum Dokument  BGer 6B_358/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_358/2015 vom 30.07.2015
 
{T 0/2}
 
6B_358/2015
 
 
Urteil vom 30. Juli 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Willkür, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 5. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im kantonalen Verfahren vorgebracht, dass die Beweisführung des Kreisgerichts auf einer Ausgangslage mit drei verschiedenen, gegenseitig vermischten Videos beruhe, welche die effektive Situation vom 28. Januar 2012 wiederholt verfälscht wiedergegeben hätten. So zeige die erste Videoaufnahme einen direkt vor ihm fahrenden Smart. Auf dem zweiten Video sei ein vor ihm fahrender Toyota/Subaru zu sehen. Und auf der dritten Aufnahme fahre ein Toyota/Subaru vor ihm und vor diesem ein Smart. Die kantonalen Instanzen hätten demgegenüber angenommen, es liege lediglich ein Messvideo vor. Die erste Instanz habe indes nicht ausgeschlossen, dass weitere Messvideos vorlägen, sondern lediglich angenommen, diese wären irrelevant, da durchwegs von der gleichen Geschwindigkeitsübertretung die Rede sei und diese unabhängig von den vor ihm fahrenden Fahrzeugen gemessen worden sei. Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die kantonalen Instanzen seien seinem Einwand, wonach er im Laufe des Verfahrens mit insgesamt drei verschiedenen Versionen der inkriminierten Geschwindigkeitsmessung konfrontiert worden sei, nicht nachgegangen. Weder das Kreisgericht noch die Vorinstanz habe die Kantonspolizei aufgefordert, sämtliche Video-/Messdaten (und allfällige weitere damit zusammenhängende Dokumente) zur angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung einzureichen. Der latente Verdacht, dass die Messdaten möglicherweise manipuliert worden seien, sei ohne überzeugende Begründung vom Tisch gewischt worden (Beschwerde S. 2 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, der das Lasergeschwindigkeitsmessgerät bedienende Polizeibeamte habe über die notwendigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messung verfügt. Das Messgerät sei letztmals am 15. Juni 2011 geeicht worden. Anzeichen dafür, dass die Funktionstüchtigkeit des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts im Zeitpunkt der Messung infrage gestellt gewesen wäre, seien nicht ersichtlich. Die Vorinstanz führt weiter aus, die Beweiswürdigung des Kreisgerichts beruhe insbesondere auf der von der Polizei auf Video aufgezeichneten Lasermessung und auf dem Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie vom 1. November 2013 (METAS-Gutachten). Dieses Gutachten basiere auf den Video-Bildaufnahmen zur Messung vom 28. Januar 2012, auf Abklärungen vor Ort sowie auf technischen Kenntnissen aufgrund der Bauartprüfung, der regelmässigen Eichungen und diverser weiterer Prüfungen des verwendeten Messmittels. Im Gutachten sei, um die Plausibilität der gemessenen Geschwindigkeit zu prüfen, eine Weg-Zeit-Ermittlung, mithin eine unabhängige zweite Geschwindigkeitsbestimmung, vorgenommen worden. Dabei sei im Vergleich zur Lasergeschwindigkeitsmessung ein Mehrfaches an Wegstrecke analysiert worden. Das Gutachten gelange im Ergebnis zum Schluss, dass die infrage stehende Messung korrekt erfolgt sei. Die vom Lasergeschwindigkeitsmessgerät ermittelte Geschwindigkeit sei weder fehlerhaft noch liege eine Fehlzuordnung vor (angefochtenes Urteil S. 5 f.).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
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2.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Entgegen seiner Auffassung trifft nicht zu, dass die erste Instanz nicht ausgeschlossen hat, dass mehrere Messvideos vorliegen könnten, und dass sie gar indirekt eingeräumt hat, dass weitere Messungen vorliegen. Das Kreisgericht erwog lediglich, selbst wenn verschiedene Versionen bestehen würden, hätte dies keinen Einfluss auf die Bestrafung des Beschwerdeführers, da durchwegs von der gleichen Geschwindigkeitsübertretung die Rede sei und diese unabhängig von den vor ihm fahrenden Fahrzeugen gemessen worden sei (erstinstanzliches Urteil S. 7; angefochtenes Urteil S. 8). Inwiefern diese Eventualbegründung Bundesrecht verletzen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht.
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Erwägung 3
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juli 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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