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Informationen zum Dokument  BGer 6B_59/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_59/2015 vom 23.07.2015
 
{T 0/2}
 
6B_59/2015
 
 
Urteil vom 23. Juli 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber M. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache Beschimpfung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 12. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 12. November 2014 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 180.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
1
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz würdige die Beweise offensichtlich unrichtig und stelle den Sachverhalt willkürlich fest. Sie verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" und verletze das Rechtsgleichheitsgebot.
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
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2.3. Die Vorinstanz setzt sich unter Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts eingehend mit den Aussagen von A.________ und des Beschwerdeführers auseinander und würdigt diese sorgfältig. Sie hält fest, A.________ habe während des gesamten Verfahrens detaillierte, im Wesentlichen gleichlautende Aussagen gemacht und den Beschwerdeführer nicht unnötig belastet, sondern teilweise sogar in Schutz genommen, was für deren Glaubhaftigkeit spreche. Anzeichen dafür, dass es sich bei der Anzeige gegen den Beschwerdeführer um eine Retourkutsche für ein von diesem angestrengtes Strafverfahren wegen Sachbeschädigung gegen den Bruder von A.________ handeln könnte, sieht sie nicht. Grund für die Anzeige sei gewesen, dass es beim letzten Vorfall gemäss den Aussagen von A.________ nicht bei Beschimpfungen des Beschwerdeführers ihm gegenüber geblieben sei, sondern dieser ihn zusätzlich mit dem Auto verfolgt habe. Das habe ihn verängstigt und dazu gebracht, zur Polizei zu gehen. Dass sich A.________ anlässlich der Anzeigeerstattung wenige Tage später nicht mehr an das genaue Datum dieses letzten Vorfalls erinnern konnte, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die geschädigte Person noch an das genaue Datum der Tat erinnern könne. A.________ habe den Tatzeitraum allerdings eng eingrenzen können. Es habe sich beim letzten Vorfall zudem nicht um den ersten Zwischenfall mit dem Beschwerdeführer gehandelt, sondern um einen unter mehreren gleich gelagerten.
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Erwägung 2.4
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein soll. Er beschränkt sich weitgehend darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, angebliche Widersprüche in den Zeugenaussagen von A.________ hervorzuheben und die ihm gemachten Vorwürfe pauschal zu bestreiten. Soweit auf seine Rügen einzutreten ist, vermag der Beschwerdeführer damit keine Willkür darzutun. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, lässt sich der Tatzeitpunkt genügend eng eingrenzen. Inwiefern der Frage, ob A.________ zum Tatzeitpunkt noch zur Schule ging und sein Schulweg am Haus des Beschwerdeführers vorbeiführte, eine entscheidende Bedeutung zukommen sollte, ist nicht ersichtlich. A.________ hat ausgesagt, den Beschwerdeführer im Tatzeitraum beinahe täglich gesehen zu haben (staatsanwaltliche Akten, act. 27). Mit Blick auf den Umstand, dass beide im selben Quartier wohnen, ist die vorinstanzliche Annahme, Begegnungen im Tatzeitraum erschienen wahrscheinlich, ohne weiteres plausibel und nicht willkürlich. Sodann geht die Vorinstanz zwar nicht näher auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "lange Vorgeschichte mit gegenseitigen Beschimpfungen" ein. Aus ihrem Urteil und den Verweisen auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts, welches sich damit detailliert auseinandersetzte (erstinstanzliches Urteil, S. 12 E. 4.5.1), geht jedoch hervor, dass ihr diese bekannt war. Weshalb die Vorgeschichte für die Beweiswürdigung im vorliegenden Verfahren von besonderem Gewicht sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auf.
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Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er die Glaubwürdigkeit von A.________ mit Hinweis auf die Nichtanhandnahme des Verfahrens hinsichtlich des Nötigungsvorwurfs (Verfolgung mit dem Auto) generell infrage stellt. Aus der staatsanwaltlichen Verfügung vom 27. Juli 2012 ergibt sich, dass das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht an die Hand genommen wurde, weil A.________ im Auto, das ihn angeblich verfolgte, keine Personen erkennen konnte. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Begründung aus, unter diesen Umständen sei das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nicht nachzuweisen. Entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers ist damit nicht erstellt, dass A.________ diesbezüglich gelogen hat.
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Schliesslich verfängt das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, wonach A.________ die ihm gegenüber geäusserten Verbalinjurien im Verlauf des Verfahrens nicht deckungsgleich geschildert habe. Inwiefern A.________ widersprüchliche Angaben gemacht haben sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Unberechtigt ist seine Kritik, die Vorinstanz schliesse einzig aus dem Umstand, dass er A.________ auf Vorlage eines Fotos sofort erkannt haben solle, er habe diesen auch beschimpft. Wie dargelegt gelangt die Vorinstanz nach ausführlicher und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zu diesem Schluss.
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2.4.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, sein Beweisantrag um Einvernahme von B.________ sei zu Unrecht abgewiesen worden. Dieser hätte Angaben machen können, ob und wann es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ gekommen sei. Dem hält die Vorinstanz entgegen, A.________ habe ausgesagt, B.________ habe ihn gesehen, als er beim letzten Vorfall auf der Flucht vor dem Auto über das Schulareal gerannt sei. B.________ hätte somit allenfalls zu der angeblichen Verfolgung Angaben machen können. Diese bilde jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. In diesem sei einzig zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer A.________ beschimpft habe. Die Beschimpfungen hätten aber gemäss den glaubhaften Aussagen von A.________ vor der angeblichen Verfolgung und nicht auf dem Schulareal stattgefunden. Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern B.________ sachdienliche Hinweise hätte machen können.
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Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Vorinstanz legt mit ihrer willkürfreien Beweiswürdigung dar, dass die für einen Entscheid notwendigen Beweise erhoben wurden und die beantragte Einvernahme von B.________ an ihrer Überzeugung nichts zu ändern vermocht hätte.
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2.4.3. Der Beschwerdeführer sieht das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verletzt, indem das erstinstanzliche Gericht in dem von ihm angestrengten Strafverfahren wegen Sachbeschädigung den Bruder von A.________ "in dubio pro reo" freisprach. Dieses Vorbringen ist von vornherein ungeeignet, eine rechtsungleiche Behandlung darzulegen. Im vorliegenden Fall kommt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt daher nicht zur Anwendung. Aus den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in einem anderen Verfahren kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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Erwägung 3
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juli 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
 
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