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Informationen zum Dokument  BGer 5A_580/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_580/2015 vom 23.07.2015
 
{T 0/2}
 
5A_580/2015
 
 
Urteil vom 23. Juli 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Imthurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Aufforderung zur Beauftragung eines Parteivertreters nach Art. 69 Abs. 1 ZPO im Scheidungsverfahren,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (erstinstanzlich unter Androhung der gerichtlichen Bestellung bei Säumnis ergangene) Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Beauftragung eines Parteivertreters nach Art. 69 Abs. 1 ZPO im Scheidungsverfahren abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 24. Juni 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
2
dass sich sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, soweit sie das (vorliegend allein anfechtbare) Urteil vom 24. Juni 2015 zum Gegenstand hat, gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
3
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
4
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Aufforderung zur Beauftragung eines Parteivertreters im Scheidungsverfahren ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
5
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
6
dass im Übrigen die (nicht nachvollziehbare) Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
7
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
8
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
9
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
11
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juli 2015
13
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Das präsidierende Mitglied: Escher
16
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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