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Informationen zum Dokument  BGer 8C_351/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_351/2015 vom 22.07.2015
 
8C_351/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 22. Juli 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 9. April 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1962 geborene A.________ war seit 1. Juli 2000 Chauffeur bei der Genossenschaft B.________ und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 28. Oktober 2009 erlitt er einen Autounfall. Das Spital C.________ diagnostizierte als Folge desselben ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad I (Bericht vom 29. Oktober 2009); am 3. November 2009 diagnostizierte es eine Hypästhesie C5/C6 rechts und wechselnde Hypästhesie L5/S12 links oder rechts sowie einen Status nach Commotio cerebri (Bericht vom 4. Dezember 2009). Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Sie holte diverse Arztberichte und ein polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten des Zentrums D.________ vom 19. März 2013 ein. Am 11. Juli 2013 stellte der Versicherte unter Einreichung zweier Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ vom 5. und 8. Juli 2013 Ergänzungsfragen zu diesem Gutachten. Mit Verfügung vom 13. August 2013 eröffnete die SUVA dem Versicherten, von der Beantwortung dieser Fragen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die heute noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar. Ihre adäquate Unfallkausalität sei nach der sog. Schleudertrauma-Praxis zu verneinen, weshalb die Versicherungsleistungen per 25. August 2013 eingestellt würden. Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 3. Juli 2014 ab.
1
B. Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 9. April 2015).
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C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheids; die Sache sei an die SUVA zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen; anschliessend sei über seinen Leistungsanspruch neu zu verfügen; eventuell sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111) sowie bei psychischen Unfallfolgen (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 5 und E. 5.1 S. 359; 115 V 133) oder Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (Schleudertrauma-Praxis; BGE 134 V 109) im Besonderen richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Wegfall unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12   E. 3.2 [8C_901/2009]), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221), den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - erwogen, gestützt auf das Gutachten des Zentrums D.________ vom 19. März 2013 sei erstellt, dass der Versicherte aus somatischer Sicht an keinen organisch nachweisbaren unfallkausalen Beschwerden leide. Spätestens per 25. August 2013 sei die natürliche Unfallkausalität seiner psychischen Beschwerden zu verneinen. Auch bei deren Bejahung wäre indessen die adäquate Unfallkausalität nicht gegeben, selbst wenn im Sinne des Versicherten von der Schleudertrauma-Praxis - mithin unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Komponenten des Gesundheitsschadens (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 117) - ausgegangen werde. Denn der Unfall vom 28. Oktober 2009 sei als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren. Keines der Adäquanzkriterien nach BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 sei erfüllt. Die Leistungseinstellung per 25. August 2013 sei deshalb nicht zu beanstanden.
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3.2. Der Versicherte wendet ein, an seinem Autounfall vom 28. Oktober 2009 sei ein Militärfahrzeug beteiligt gewesen. Dies habe ihn an seine Kriegs- und Konzentrationslagererlebnisse erinnert und eine posttraumatische Belastungsstörung hervorgerufen. Unter diesen Umständen könnten für die Adäquanzprüfung nicht die Kriterien der Schleudertrauma- und/oder der Psycho-Praxis zur Anwendung kommen. Bei der Reaktivierung seines Kriegstraumas und der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung falle der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang - wie bei den somatischen Verletzungen - zusammen.
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3.3. Unbestritten ist die vorinstanzliche Qualifizierung des Unfalls vom 28. Oktober 2009 als mittelschwer im mittleren Bereich. Demnach könnte die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt wären oder eines besonders ausgeprägt vorläge (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2.3 und 6 Ingress). Der Versicherte zeigt nicht substanziiert auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
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4. Der Versicherte rügt, die SUVA habe es abgelehnt, die von ihm am 11. Juli 2013 gestellten Ergänzungsfragen den Gutachtern des Zentrums D.________ zur Beantwortung zu unterbreiten. Mit diesen Fragen gehe es darum, zu überprüfen, ob die im Gutachten des Zentrums D.________ erhobenen psychiatrischen Diagnosen korrekt seien, was der behandelnde Psychiater bestreite. Mit ihrer Weigerung habe die SUVA seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK sowie Art. 42 und Art. 44 ATSG verletzt.
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Da die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens des Versicherten zu verneinen ist (E. 3 hievor), hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass von der Vorlage der Ergänzungsfragen an die Experten zur Beantwortung keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten waren, weshalb die SUVA darauf verzichten durfte (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106 E. 5.2.2 [8C_834/2013]; Urteil 8C_386/2014 vom   6. Oktober 2014 E. 5.4, zusammengefasst in SZS 2015 S. 131). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs und des Rechts auf ein faires Verfahren liegt demnach nicht vor (Urteil 8C_898/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3).
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5. Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Juli 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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