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Informationen zum Dokument  BGer 8C_296/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_296/2015 vom 22.07.2015
 
{T 0/2}
 
8C_296/2015
 
 
Urteil vom 22. Juli 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 4. Mai 2015 gegen den Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015 an die AXA Versicherungen AG zwecks Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung,
1
 
in Erwägung,
 
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
2
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 92 f. BGG aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 138 III 94 E. 2.1; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2).
3
dass die Ausnahme restriktiv zu handhaben ist (BGE 138 III 94 E. 2.2; 134 III 188 E. 2.2), es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt, detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 a.E.),
4
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass es sich beim Nachteil im Sinne von lit. a um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln muss, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 333 E. 1.3.1; je mit Hinweisen),
6
dass ein solcher Nachteil weder geltend gemacht noch erkennbar ist,
7
dass insbesondere die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens generell nicht zu einem derartigen Nachteil führt (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen),
8
dass die Recht suchende Person dies vielmehr hinzunehmen hat, ausser der bundesgerichtliche Verweis auf die Anfechtung des Endentscheids erscheine aus rechtsstaatlicher Sicht insgesamt als unzumutbar, und damit rechtsverletzend, was zu bejahen ist, wenn durch die Rückweisung innert angemessener Frist insgesamt kein wirksamer Rechtsschutz mehr gewährt werden könnte (dazu siehe SVR 2015 IV Nr. 12 S. 33 E. 2 [8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014], worin dies bei einer gegen einen erneuten Rückweisungsentscheid gerichteten Beschwerde bei bereits über 10-jährigem Rentenrevisionsverfahren bejaht worden ist),
9
dass mit Blick auf die gesamten Umstände und bei allem Verständnis für die Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren (v.a. auch die Verfahrensdauer von rund 4 Jahren) keine derartige Ausnahmesituation erkennbar ist,
10
dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss lit. b ebenso wenig erfüllt sind, da selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Abklärungen obsolet würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteile 8C_268/2013 vom 3. Mai 2013 und 8C_906/2012 vom 7. Dezember 2012, je mit Hinweisen),
11
dass sich dergestalt die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist,
12
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus demselben Grund in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
13
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
14
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Juli 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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