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Informationen zum Dokument  BGer 6B_726/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_726/2015 vom 20.07.2015
 
{T 0/2}
 
6B_726/2015
 
 
Urteil vom 20. Juli 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unbekannt.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juni 2015 eine "vorsorgliche Einsprache" gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ein.
 
Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2015 mit, da der Eingabe kein angefochtener Entscheid beiliege, habe er diesen bis zum 10. Juli 2015 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtlich bleibe.
 
Innert Frist hat der Beschwerdeführer keinen angefochtenen Entscheid eingereicht. Folglich bleibt seine Eingabe vom 26. Juni 2015 androhungsgemäss unbeachtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juli 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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