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Informationen zum Dokument  BGer 6B_333/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_333/2015 vom 20.07.2015
 
{T 0/2}
 
6B_333/2015
 
 
Urteil vom 20. Juli 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber M. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Hofmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Tötung; Beschleunigungsgebot,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 25. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der Maschinenführer X.________ bediente am 29. Mai 2007 ein auf einem Raupenbagger montiertes Drehbohrgerät beim Bahnhof Wienacht-Tobel. Damit sollte ein Dieselöltank versetzt werden. X.________ hob den Dieselöltank mit dem Drehbohrgerät an und fuhr rückwärts bis zum vorgesehenen neuen Standort an der Bahnböschung. Dort angekommen, schwenkte er den Oberwagen des Drehbohrgeräts um ca. 90 Grad in Richtung der Bahnböschung. Die Arbeiter A.________ und B.________ gingen während der Schwenkbewegung mit dem Dieselöltank mit und führten diesen. Während des Absenkens des Dieselöltanks kippte der Raupenbagger zur Bahnböschung hin. A.________ geriet unter den Bohrturm und starb.
1
B. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden sprach X.________ mit Urteil vom 27. September 2012 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte ihn das Obergericht Appenzell Ausserrhoden am 25. November 2014 wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Zudem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 96'477.55.
2
C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld, Strafe sowie Kosten freizusprechen. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots sei ihm eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen. Eventuell sei die Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu reduzieren und es seien die Verfahrenskosten ganz, allenfalls teilweise, dem Staat aufzuerlegen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Er bringt vor, die Unfallursache stehe nicht fest. Die Vorinstanz verletze Art. 117 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB, wenn sie ihn für einen möglichen Geschehensablauf verurteile. Der Beschwerdeführer bestreitet, eine zu hohe Last transportiert zu haben und dadurch die Ursache für das Kippen des Drehbohrgeräts gesetzt zu haben. Ob der Untergrund geneigt gewesen sei, allenfalls in welchem Ausmass und in welcher Richtung, stehe nicht fest. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dieser sei waagrecht gewesen. Unzulässig sei, bei den Berechnungen der maximalen Traglast auf die in der Betriebsanleitung des Drehbohrgeräts enthaltene Traglasttabelle abzustellen. Die Tabelle sei laut Gutachten ungeeignet, die maximale Traglast bei geneigtem Untergrund zu bestimmen. Überdies sei unklar, welche Ausstattung des Drehbohrgeräts der Traglasttabelle zugrunde liege. Er habe nicht gegen Richtlinien, Betriebsanleitungen oder dergleichen verstossen und mit dem Unfallgerät während Jahren und auch kurz vor dem tödlichen Arbeitsunfall weit schwerere Lasten angehoben und transportiert. Er habe nicht fahrlässig gehandelt.
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
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2.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen).
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Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen).
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Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; 131 IV 145 E. 5.1 f. S. 147 f.; 130 IV 7 E. 3.2 S. 10; 127 IV 62 E. 2d S. 65; je mit Hinweisen).
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Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Hierzu wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz geht von der Überlegung aus, dass ein Drehbohrgerät bzw. ein Bagger grundsätzlich dann kippt, wenn der Schwerpunkt des Geräts über der Kippkante liegt. Eine Verlagerung des Schwerpunkts eines Geräts sei denkbar mit oder ohne Einwirkung von aussen. Mögliche Gründe für das Kippen des Drehbohrgeräts ohne äussere Einwirkungen seien das Anhängen einer zu grossen Last oder ein Materialfehler. Im eingeholten Gutachten vom 2. Dezember 2011 bzw. dem Zusatzgutachten vom 12. September 2012 werde ein Materialfehler nachvollziehbar und schlüssig verneint. Mögliche Gründe für das Kippen mit Einwirkungen von aussen seien Krafteinflüsse wie Wind, eine Kollision, ein Schrägzug des Dieselöltanks oder eine Veränderung der Bodenneigung. Aufgrund der Akten und der Ausführungen des Gutachters seien solche Einflüsse entweder auszuschliessen oder aber von höchstens untergeordneter Bedeutung. Aufgrund dieser Überlegungen schliesst die Vorinstanz, das Kippen des Drehbohrgeräts müsse vom Beschwerdeführer verursacht worden sein, indem er mit Blick auf die konkreten Verhältnisse eine zu grosse Last angehängt habe.
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Gestützt auf eine ausführliche und sorgfältige Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der weiteren am Unfallort anwesenden Personen, den Bericht des Kriminaltechnischen Diensts vom 4. Juli 2008, die vorhandenen Fotos sowie die eingeholten Projektpläne stellt die Vorinstanz fest, dass der Untergrund sowohl am Auflade- als auch am Abladeort des Dieselöltanks nicht waagrecht gewesen sei. Sie wirft dem Beschwerdeführer vor, dieser habe sorgfaltswidrig einen problematischen Lastentransport vorgenommen. Es sei ihm bekannt gewesen, dass mit dem von ihm bedienten Drehbohrgerät je nach Stellung des Fahrwerks und Neigung des Mastes unterschiedlich hohe Lasten angehoben werden dürften und zudem die Neigung des Untergrunds am Auflade- und Abladeort der Last berücksichtigt werden müsse. Trotz der ihm bekannten Umstände - Steigung am Aufladeort, Gefälle am Abladeort, Querstellung des Fahrwerkes und ungefähres Gewicht des zu transportierenden Dieselöltanks - habe der Beschwerdeführer es unterlassen, weitere Abklärungen hinsichtlich des Untergrunds und des genauen Gewichts des Dieselöltanks zu treffen. Der Beschwerdeführer sei zudem von einer falschen Traglast bei Querstellung des Fahrwerks ausgegangen.
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3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
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Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Was der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs vorbringt, überzeugt nicht. So kritisiert er verschiedentlich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürlich, ohne jedoch eine eigentliche Willkürrüge zu erheben. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die von der Vorinstanz aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung festgestellte Unfallursache anzweifelt und den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, genügt dies den Rügeanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er behauptet, ein Materialfehler und äussere Einflüsse könnten als Unfallursache nicht ausgeschlossen werden oder es sei in dubio pro reo davon auszugehen, der Untergrund am Auflade- und Abladeort der Last sei nicht geneigt gewesen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung oder einer Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Auf eine solche Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).
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3.3.2. Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er das Gutachten vom 2. Dezember 2011 und das Zusatzgutachten vom 12. September 2012 pauschal kritisiert. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgt, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erhebt keine solche Rüge und legt nicht rechtsgenügend dar, inwiefern das Gutachten sowie das Zusatzgutachten zweifelhaft oder nicht schlüssig sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Dass der Gutachter bei seinen Berechnungen teilweise von Annahmen ausgehen musste, weil die genaue Neigung des Untergrunds und des Mastes nicht bekannt sind, ändert daran nichts. Der Experte geht von den für den Beschwerdeführer jeweils günstigsten Werten aus und kommt aufgrund verschiedener Berechnungen zum Schluss, dass der von diesem geschaffene Zustand vor dem Kippen des Geräts weit ausserhalb dessen liegt, was aus Sicherheitsgründen zulässig sei (act. 115, S. 37 und act. 153, S. 15). Da die Vorinstanz eine andere Ursache für das Kippen des Drehbohrgeräts willkürfrei ausschliesst, ist die genaue Feststellung der Neigung des Untergrunds und des Mastes des Drehbohrgeräts zum Nachweis des adäquaten Kausalzusammenhangs ohnehin nicht entscheidend.
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3.3.3. Offenbleiben kann, weshalb das Drehbohrgerät erst kippte, nachdem es am Abladeort bereits rund drei Minuten still gestanden hatte. Der Gutachter erläutert, dass im Zustand nahe der kritischen Traglast (d.h. ausserhalb des Bereichs mit ausreichender Standsicherheit, aber noch innerhalb der Reserve zur kritischen Traglast, wo das Gerät zu kippen beginnt) bereits kleinere Veränderungen dazu führen können, dass das Drehbohrgerät kippt. Als mögliche Gründe dafür nennt er: geringfügige Senkung der Standfläche, Wind, Vergrösserung der Neigung des Mastoberteils, leichter Schrägzug oder ein Abbremsen der Senkbewegung. Welcher zusätzliche Einfluss letztlich zum Kippen des Drehbohrgeräts führte, ist für die Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht relevant. Ausschlaggebend ist, dass dieser sorgfaltswidrig einen Zustand herbeiführte, in welchem bereits eine kleine Veränderung zum Kippen der Maschine führen konnte (vgl. nachstehend E. 3.4).
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3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, sorgfaltswidrig gehandelt zu haben. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wie auch der Gutachter für die Einschätzung der Standsicherheit des Drehbohrturms die in der Betriebsanleitung des Geräts enthaltene Traglasttabelle als Basis nehmen. Zwar kommt der Experte in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2011 zum Schluss, die Tabelle biete keine Hilfestellung zur Ermittlung der zulässigen Traglast bei geneigtem Planum, da sie lediglich Angaben in Bezug auf einen waagrechten Untergrund enthalte. Mangels anderer Unterlagen zur Berechnung der Traglast bei geneigtem Untergrund war aber dennoch von diesen Werten als Berechnungsbasis auszugehen. Der Gutachter weist allerdings darauf hin, die maximal zulässigen Traglasten müssten markant niedriger angenommen werden, da der Oberwagen des Raupenbaggers in Richtung des Gefälles orientiert gewesen sei.
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Aus der vom Experten in seinem Zusatzgutachten vom 12. September 2012 in Ziff. 7.3.2 angestellten Berechnung lässt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar liegt in dieser Variante die maximal erlaubte Traglast höher als das minimale Gewicht des transportierten Dieselöltanks. Der Gutachter hält jedoch ausdrücklich fest, dass der aus der Traglasttabelle errechnete Wert bei geneigtem Untergrund nicht gilt und diesfalls die maximale Traglast markant tiefer liegt (act. 153, S. 15). Unter dem gleichen Vorbehalt ist die Überschlagsrechnung der Vorinstanz zu sehen, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, für die Berechnung der Standsicherheit des Drehbohrgeräts seien die Verhältnisse am Aufladeort der Last nicht massgebend. Weshalb nebst dem Gefälle am Abladeort und der Neigung des Mastes des Drehbohrturms auch die Neigung am Aufladeort der Last zu berücksichtigen ist, legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar und ergibt sich detailliert aus dem Gutachten vom 2. Dezember 2011 (Urteil, S. 16; act. 115, S. 12 f. sowie Beilagen 602 und 603). Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen war dem Beschwerdeführer dieser Zusammenhang bekannt.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht klar, welche Ausstattung des Drehbohrgeräts der Traglasttabelle des Herstellers zugrunde liege. Die Tragfähigkeit des Drehbohrturms werde massiv durch dessen konkrete Ausstattung beeinflusst. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ändert nichts daran, dass er verpflichtet gewesen wäre, die aufgrund der konkreten Umstände maximal zulässige Traglast abzuklären. Dass er eine zu hohe Last transportierte, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen erstellt. Das gewählte Vorgehen war somit in jedem Fall sorgfaltswidrig. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Zusammenhang sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft, indem sie sich zu diesem Vorbringen nicht geäussert habe, trifft dies nicht zu. Das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen im Einzelnen auseinandersetzen. Es darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84 mit Hinweis). Dies hat die Vorinstanz getan.
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3.5. Der Unfall war für den Beschwerdeführer vorhersehbar. Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie den Erfahrungen des Lebens hätte dieser damit rechnen müssen, dass das Drehbohrgerät beim Transport einer zu grossen Last kippt. Andere Faktoren, welche als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erschienen und das Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund drängten, schliesst die Vorinstanz aus. Sein Vorbringen, er habe während Jahren und selbst kurz vor dem Unfall weit schwerere Lasten mit dem Drehbohrturm angehoben, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Dass dieser solche Transporte vorgenommen hat, stellt die Vorinstanz nicht fest. Insofern entfernt sich der Beschwerdeführer erneut vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Er legt überdies auch vor Bundesgericht nicht dar, dass er gefahrlos ein vergleichbares Manöver wie jenes, welches dem Unfall zugrunde liegt, durchführte.
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3.6. Schliesslich wäre der Unfall bei pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdeführers vermeidbar gewesen, zumal dieser gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen vom verantwortlichen Polier darauf hingewiesen wurde und auch selber festgestellt hatte, dass der Raupenbagger nicht gerade stand. Dennoch unterliess es der Beschwerdeführer abzuklären, ob der Lastentransport bei den gegebenen Verhältnissen gefahrlos durchzuführen war.
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3.7. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung verletzt kein Bundesrecht.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ausreichend berücksichtigt. Im Falle einer Verurteilung sei die Strafe auf 30 Tagessätze zu reduzieren. Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer zudem erstmals, es sei ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- für die lange Leidensdauer zuzusprechen.
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4.2. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.-- beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. BGE 138 II 169 E. 3.1 S. 170 mit Hinweisen). Eine Ausweitung des Streitgegenstands vor Bundesgericht ist nicht möglich (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4340 Ziff. 4.1.4.3). Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er vom Berufungsgericht wider Erwarten verurteilt worden sei und zwischen dem erst- und dem zweitinstanzlichen Urteil 2 ½ Jahre vergangen seien. Indem er geltend macht, die Entschädigung sei sowohl bei einem Freispruch als auch bei einer Verurteilung geschuldet, zeigt der Beschwerdeführer selbst auf, dass er das entsprechende Begehren bereits im kantonalen Verfahren hätte stellen können und müssen.
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4.3. Die Vorinstanz erwägt, die Dauer des Verfahrens von rund 7 ½ Jahren bis zur Ausfällung des zweitinstanzlichen Urteils sei zu lange für den in tatsächlicher Hinsicht zwar komplexen, in rechtlicher Hinsicht aber nicht schwierigen Fall. Sie reduziert die von ihr festgesetzte Strafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots um die Hälfte auf 90 Tagessätze.
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Erwägung 4.4
 
4.4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer rügt die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 180 Tagessätzen ohne weitere Begründung als zu hoch und einem allfälligen Verschulden nicht angemessen. Die vorinstanzliche Reduktion der Strafe um die Hälfte auf 90 Tagessätze wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots kritisiert er in derselben pauschalen Weise.
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Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren respektive eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 47 ff. StGB) zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz reduziert die von ihr als angemessen erachtete Strafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots um die Hälfte auf noch 90 Tagessätze. Mit der Reduktion der Strafe um 50 % trägt sie der Verfahrensverzögerung gebührend Rechnung.
28
Die sinngemässe Rüge der fehlerhaften Strafzumessung ist unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
29
5. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe und die Verlegung der Verfahrenskosten.
30
Die Verlegung der Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Hingegen können der beschuldigten Person nicht die Kosten auferlegt werden, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
31
Die im Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 (VE-StPO) und im Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 (E-StPO; BBI 2006 1521) vorgesehene Möglichkeit der Übernahme unverhältnismässig hoher Kosten auf die Staatskasse (vgl. Art. 494 Abs. 4 lit. b VE-StPO; Art. 433 Abs. 3 lit. c E-StPO), etwa bei Gutachterkosten in einem Bagatellfall, fand nicht Eingang ins Gesetz. Es kann offenbleiben, ob in einem solchen Fall von nicht kausal durch die beschuldigte Person verursachten Kosten bzw. fehlerhaften Verfahrenshandlungen der Strafbehörden gesprochen und gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO allenfalls auf eine (vollständige) Kostenauflage an die verurteilte Person verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenügend dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), dass die Strafverfolgungsbehörden die Untersuchung unsorgfältig bzw. fehlerhaft geführt und dadurch unverhältnismässig hohe Kosten verursacht haben. Dass insbesondere die wissenschaftlich genaue Ausmessung des Untergrunds und des Unfallgeräts zu erheblich tieferen Verfahrenskosten geführt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, sind die Verfahrenskosten von beinahe hunderttausend Franken hoch. Inwiefern diese insgesamt oder einzelne Posten davon unberechtigt oder unangemessen sein sollen, legt er indessen nicht dar.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
33
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juli 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
 
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