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Informationen zum Dokument  BGer 4F_15/2014  Materielle Begründung
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BGer 4F_15/2014 vom 20.07.2015
 
{T 0/2}
 
4F_15/2014
 
 
Verfügung vom 20. Juli 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
 
Gesuchstellerinnen,
 
gegen
 
C.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer.
 
Gegenstand
 
Revision; Aufhebung Sistierung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_249/2010 vom 16. November 2010.
 
 
In Erwägung,
 
dass das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 25. März 2015 sistiert wurde;
 
dass die Sistierung unter Hinweis auf die Motion "Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern" begründet wurde, die zum damaligen Zeitpunkt im Nationalrat hängig war;
 
dass in der Sistierungsverfügung darauf hingewiesen wurde, dass eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_249/2010 vom 16. November 2010nicht notwendig wäre, um die durch den EGMR festgestellte Verletzung der EMRK zu beseitigen (Art. 122 lit. c BGG), wenn ein Fonds zur Entschädigung von Asbestopfern bei innerstaatlich verjährten Fällen eingerichtet würde;
 
dass die Sistierung daher andauern sollte, "bis das Parlament über die Motion bzw. im Falle einer Überweisung der Motion bis der Bundesrat über die Einrichtung und Ausgestaltung des Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern entschieden hat";
 
dass die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates das Bundesgericht mit Schreiben vom 25. Juni 2015 darüber informiert hat, dass sie die Motion "Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern" am 28. Mai 2015 zurückgezogen hat;
 
dass damit der Sistierungsgrund dahingefallen ist;
 
dass die Sistierung daher aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen ist;
 
dass die Gesuchsgegnerin bis anhin nur zur Frage der Sistierung Stellung genommen und beantragt hat, die Frist zur Stellungnahme zum Revisionsgesuch sei ihr abzunehmen und bei Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens neu anzusetzen;
 
dass der Gesuchsgegnerin mit separatem Formular eine neue Frist zur Beantwortung des Revisionsgesuchs anzusetzen ist;
 
 
verfügt das Bundesgericht:
 
1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
 
2. Der Gesuchsgegnerin wird mit separatem Formular Frist zur Beantwortung des Revisionsgesuchs gesetzt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juli 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
 
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