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Informationen zum Dokument  BGer 8C_365/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_365/2015 vom 17.07.2015
 
{T 0/2}
 
8C_365/2015
 
 
Urteil vom 17. Juli 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
 
An der Aa 6, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. April 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1958 geborene C.________ war als Sanitärinstallateur bei der B.________ GmbH, Baar, angestellt gewesen und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Seit 2005 erlitt er mehrere Unfälle, wofür die SUVA Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) erbrachte. Am 5. März 2013 meldete C.________ unter Angabe einer Exposition mit Rinol (Deckbelag auf Polyesterbasis) auf den Baustellen eine Berufskrankheit in Form einer Hautkrankheit, wobei er auch auf die Wirbelsäulen- und Gelenksbeschwerden hinwies. Am 5. November 2013 trat die SUVA verfügungsweise auf die Anmeldung der Berufskrankheit mangels Unterlagen hierzu nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 ab.
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A.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat, nachdem es mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 das Gesuch des nunmehr anwaltlich vertretenen C.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte. Auf die gegen die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 direkt beim Bundesgericht erhobene Beschwerde seines Rechtsanwaltes A.________ trat das Bundesgericht mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs mit Urteil 8C_837/2014 vom 6. Januar 2015 nicht ein, wobei es die Frage nach der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers offen liess. Zuständigkeitshalber überwies es die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug.
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B. Mit Entscheid vom 16. April 2015 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf die Beschwerde des A.________ nicht ein. Wegen leichtsinniger Prozessführung legte es ihm eine Spruchgebühr von Fr. 500.- auf.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Rechtsanwalt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprechung einer Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt.
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Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Streitig und zu prüfen ist, ob der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Anfechtung einer verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege abzusprechen und ihm unter Hinweis auf seine leichtsinnige Prozessführung eine Spruchgebühr aufzuerlegen, bundesrechtskonform ist (Art. 95 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Anders, als wenn die Höhe der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zugesprochenen Entschädigung angefochten wird (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155, Urteil 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 1 mit Hinweis, in: SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75), ist nur diejenige Person, deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist, berechtigt, den abweisenden Entscheid anzufechten, weshalb der Anwalt, der im Namen der von ihm vertretenen Person erfolglos ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, dagegen nicht in eigenem Namen vorgehen kann, da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich dem Gesuchsteller zusteht (vgl. Urteile 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.2, 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2.2, in: SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144).
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2.2. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtsprechungsgemäss (E. 3.1) fehlenden Beschwerdelegitimation des Rechtsanwalts in Zusammenhang mit der Anfechtung eines verneinten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander und unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid in diesem Punkt bundesrechtswidrig ist. Hierauf ist daher nicht näher einzugehen.
8
 
Erwägung 3
 
3.1. Das Verfahren vor kantonalem Versicherungsgericht muss einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG).
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3.2. Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; Urteil 8C_903/2008 vom 27. März 2009 E. 4.1, zusammengefasst in Anwaltsrevue 6-7/2009 S. 333).
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3.3. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers als leichtsinnig qualifiziert, da es ihm als Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung hätte bekannt sein müssen, dass lediglich die vertretene Partei berechtigt ist, die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzufechten, und er nicht legitimiert sei, in eigenem Namen Beschwerde zu führen.
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3.4. Hieraus, sowie aus den zutreffenden vorinstanzlichen Darlegungen, auf welche verwiesen wird, ist ersichtlich, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers klar unbegründet ist. Wenn die Vorinstanz annahm, dass dieser mit Blick auf seine langjährige Berufserfahrung bei der ihm zumutbaren Sorgfalt und bei vernunftsgemässer Überlegung ohne Weiteres die Aussichtslosigkeit seines Vorgehens hätte erkennen können, verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn diese ihm eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.- auferlegte. Dies zumal ihn das Bundesgericht bereits im Urteil 8C_228/2013 vom 30. April 2013 auf seine fehlende Beschwerdelegitimation zur Anfechtung eines verneinten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege hinwies. Die Auferlegung einer Spruchgebühr ist demnach nicht zu beanstanden und nicht willkürlich.
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4. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt, weshalb für die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG) von vornherein kein Raum verbleibt.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Juli 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla
 
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