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Informationen zum Dokument  BGer 6B_401/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_401/2015 vom 16.07.2015
 
{T 0/2}
 
6B_401/2015
 
 
Urteil vom 16. Juli 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache einfache Körperverletzung usw.; rechtliches Gehör, Begründungspflicht (Art. 50 StGB),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Heilung eines Verfahrensmangels bewirkt per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (BGE 110 Ia 81 E. 5d mit Hinweis).
1
1.2. Die Kritik des Beschwerdeführers beschränkt sich darauf, die erstinstanzliche Strafzumessung als unzulänglich zu bezeichnen, da sich die Erwägungen zur Straferhöhung auf dreieinhalb Zeilen beschränken würden. Soweit sich die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil richtet, kann darauf nicht eingetreten werden, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz nimmt in ihrem Urteil eine umfassende Strafzumessung vor. Inwiefern die vorinstanzliche Strafzumessung Recht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ein allfälliger Mangel hinsichtlich der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wäre damit geheilt, weshalb eine Rückweisung im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO nicht erforderlich war. Nach dem Gesagten ist der Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich, das Obergericht Zürich habe in einem anderen Fall das Verfahren wegen unzureichender Begründung an die erste Instanz zurückgewiesen. Die Beschwerde ist unbegründet.
2
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juli 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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