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Informationen zum Dokument  BGer 6B_198/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_198/2015 vom 16.07.2015
 
{T 0/2}
 
6B_198/2015, 6B_199/2015
 
 
Urteil vom 16. Juli 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
6B_198/2015
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann,
 
Beschwerdeführer 1,
 
und
 
6B_199/2015
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser,
 
Beschwerdeführer 2,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Bindungswirkung eines Rückweisungsurteils; rechtliches Gehör, Begründungspflicht (einfache Körperverletzung; Willkür),
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. November 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
6.1. Die Verfahren sind zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen, da die beiden Beschwerdeschriften identisch sind und sich gegen denselben Entscheid richten (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil 6B_988-990/2014 vom 23. Juni 2015 E. 1).
1
6.2. Der angefochtene Entscheid verstösst gegen Bundes- und Verfassungsrecht. Die Feststellung des Sachverhalts obliegt den Sachgerichten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4343 Ziff. 4.1.4.5; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 105 BGG; Karl Spühler, Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 105 BGG). Die Beschwerdeführer wenden zutreffend ein, dass das Bundesgericht im Rückweisungsurteil weder eine eigene Beweiswürdigung vornimmt noch verbindliche Sachverhaltsfeststellungen trifft. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung infolge unvollständiger und in Teilen nicht nachvollziehbarer Beweiswürdigung als willkürlich qualifiziert und ergänzende Beweiserhebungen für sinnvoll erachtet (vgl. Rückweisungsurteil E. 5.3 S. 7; E. 7.2; Beschwerden Ziff. 2.3.1 b). Die Vorinstanz verkennt die Tragweite der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, die sich ausschliesslich auf die rechtliche Beurteilung der Sachverhaltsbegründung als willkürlich beschränkt. Mangels (für die Vorinstanz verbindlicher) Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil ist fraglich, ob der angefochtene Entscheid überhaupt einen der bundesgerichtlichen Prüfung zugänglichen Sachverhalt enthält (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 138 IV 81 E. 2.2; 135 II 145 E. 8.2; je mit Hinweisen). Dieser erwiese sich mangels Beweiswürdigung und Begründung durch die Vorinstanz als erkennendes Sachgericht als willkürlich, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
2
 
Erwägung 7
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 6B_198/2015 und 6B_199/2015 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Zürich vom 27. November 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
3. Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 500. - auferlegt.
 
4. Der Kanton Zürich und der Beschwerdegegner 2 tragen zu gleichen Teilen die den Beschwerdeführern 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichtende Entschädigung von jeweils Fr. 1'500.-.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juli 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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