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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1149/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_1149/2014 vom 16.07.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1149/2014, 6B_1166/2014
 
 
Urteil vom 16. Juli 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
6B_1149/2014
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
 
Beschwerdeführerin 1,
 
gegen
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu,
 
Beschwerdegegner,
 
und
 
6B_1166/2014
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
 
Beschwerdeführerin 2,
 
gegen
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
6B_1149/2014
 
(Versuchte) Vergewaltigung und sexuelle Nötigung; Willkür, rechtliches Gehör,
 
6B_1166/2014
 
(Versuchte) Vergewaltigung und sexuelle Nötigung; Willkür, Ausstandsverfahren, Zusammensetzung des Gerichts,
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 13. Oktober 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
B. 
1
B.a. Das Bezirksstrafgericht der Sense verurteilte X.________ am 18. März 2008 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung, begangen am 16. Juli 2005 zum Nachteil von A.________, mehrfachen sexuellen Handlungen mit zwei Kindern, begangen zwischen Dezember 2005 und November 2006, sexueller Nötigung, begangen im April/Mai 2006, Förderung der Prostitution, begangen im Herbst 2006 sowie mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 9. März und 3. Juni 2007, zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2005. Zudem verpflichtete es ihn, verschiedene Genugtuungszahlungen zu leisten. Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung stellte es ein.
2
B.b. Der Strafappellationshof des Kantons Freiburg wies am 17. September 2009 die Berufung von X.________ ab und bestätigte das angefochtene Urteil.
3
Das Bundesgericht hiess am 13. Dezember 2010 die Beschwerde von X.________ gegen dieses Urteil gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1078/2009).
4
B.c. Mit Urteil vom 5. März 2012 bestätigte der Strafappellationshof die Schuldsprüche und die Genugtuungszahlungen, sprach X.________ aber vom Vorwurf der vollendeten Vergewaltigung, begangen am 16. Juli 2005, frei. Er verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2005.
5
Der Strafappellationshof hielt zusammengefasst u.a. folgenden Sachverhalt für erwiesen:
6
Am 16. Juli 2005 war A.________ bei X.________ zuhause, wo sie zusammen gegessen haben, bevor seine Kollegen aufgetaucht sind. Danach haben sie alle gemeinsam ferngesehen und Alkohol getrunken. Daraufhin zog sich A.________ mit X.________ in ein Schlafzimmer zurück, wo sie Geschlechtsverkehr hatten. Später platzten die Kollegen von X.________ in das Zimmer. Sie verliessen dieses auf Aufforderung von A.________ hin zwar, kamen aber nur kurz darauf nackt oder lediglich mit Unterhosen bekleidet wieder zurück. A.________ wurde von X.________, Y.________ und Z.________ festgehalten. Die Täter drückten ihr den Kopf zum Geschlechtsteil von Y.________ herunter und forderten sie auf, diesen oral zu befriedigen, während sie gleichzeitig von X.________ anal penetriert wurde. Danach versuchte Z.________, sie zu vergewaltigen, was ihm jedoch nicht gelang, weil A.________ ihn mit dem Fuss wegkickte (Urteil, a.a.O., S. 35).
7
Die von X.________ gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht am 28. Februar 2013 aus formellen Gründen erneut gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_350/2012).
8
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführerin 2 hat sich am vorinstanzlichen Verfahren als Straf- und Zivilklägerin beteiligt und eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- geltend gemacht. Der angefochtene Entscheid wirkt sich auf die Zivilforderung aus, weshalb die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). Ebenso ist die Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG).
9
 
Erwägung 2
 
3. 
10
3.1. Die Beschwerdeführerin 2 rügt, sie habe erst gestützt auf die schriftliche Begründung des Urteils vom 13. Oktober 2014 erfahren, dass das Ausstandsgesuch des Beschwerdegegners vom 26. März 2013 teilweise gutgeheissen worden sei. Der Zwischenentscheid sei ihr nicht zugestellt worden. Auf das Gesuch wäre nicht einzutreten gewesen, da es sich vorsorglich gegen das gesamte Berufungsgericht gerichtet habe. Das Richtergremium C.________/D.________/ E.________, das über das Ausstandsbegehren befunden habe, habe das Verfahren zudem in der Sache gleich selber übernommen, dies obschon die Richter F.________ und G.________, gegen welche das Ausstandsbegehren abgelehnt worden sei, gemäss Art. 35 Abs. 2 des Reglements des Kantons Freiburg vom 22. November 2012 für das Kantonsgericht (RKG) und der entsprechenden Praxis des Kantonsgerichts Freiburg als Richter weiterhin hätten tätig sein müssen bis zur Erledigung des Verfahrens. Der Spruchkörper sei nach dem Ausstandsbegehren daher nicht arte legis besetzt worden. Das über das Ausstandsbegehren urteilende Gericht habe sich selber ins Verfahren eingebracht. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Richter das Verfahren unbedingt an sich reissen wollten.
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3.2. Nicht einzutreten ist auf den Einwand, die Richter F.________ und G.________, gegen welche das Ausstandsbegehren abgelehnt wurde, seien zu Unrecht nicht im Spruchkörper gewesen. Einwände gegen die Zusammensetzung des Spruchkörpers hätte die Beschwerdeführerin 2 nach der Mitteilung vom 10. Juli 2014 (Akten Vorinstanz 2013/41, act. 022; vgl. Art. 331 Abs. 1 StPO) sofort geltend machen müssen, wenn sie der Auffassung war, diese verstosse gegen das geltende Recht. Ausstandsbegehren sind ohne Verzug zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das Bundesgericht sofort zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Vorliegend bringt die Beschwerdeführerin 2 zwar keine Ausstandsgründe vor. Sie beanstandet vielmehr, gewisse Richter seien bei der Spruchkörperbildung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Der Begriff des Ausstands im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG ist jedoch in einem weiten Sinne zu verstehen. Darunter fallen auch andere Zwischenentscheide betreffend die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde, wie beispielsweise die zahlenmässige Besetzung des Spruchkörpers bei gerichtlichen Entscheiden oder die Besetzung mit einer Person weiblichen Geschlechts (vgl. BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 92 BGG; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 10 zu Art. 92 BGG; siehe auch Urteile 6B_682/2012 und 6B_596/2012 vom 25. April 2013 je E. 1.4.2). Die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde betrifft gerichtsorganisatorische Fragen, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden sind, bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 126 I 207 E. 1b S. 209 f.; 124 I 255 E. 1b/bb S. 259 f.). Der erst mit der Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid in der Sache erhobene Einwand ist verspätet.
12
3.3. Die Gegenpartei ist nach Rechtsprechung und Lehre legitimiert, den Entscheid, mit dem das von einem andern Prozessbeteiligten eingereichte Ausstandsbegehren gegen einen Richter (ohne stichhaltigen Grund) gutgeheissen wurde, anzufechten (vgl. BGE 108 Ia 48 E. 1 S. 49 f.; Markus Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 59 StPO mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin 2 im Verfahren betreffend das Ausstandsbegehren als Partei zu behandeln gewesen wäre. Unklar ist, ob der Beschwerdeführerin 2 der Entscheid vom 9. Juli 2013 über das Ausstandsbegehren zugestellt wurde. Da es dafür in den Akten keinen formellen Beweis gibt und die Vorinstanz die Behauptung der Beschwerdeführerin 2 vor Bundesgericht nicht widerlegt, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Allerdings ist aktenkundig, dass ihr damaliger Anwalt vom Kantonsgericht am 28. März 2013 in Kopie über den Eingang des Ausstandsbegehrens vom 26. März 2013 informiert wurde. Am 22. April 2013 wurde ihm auch das Schreiben betreffend Fristansetzung zur Stellungnahme an die betroffenen Gerichtspersonen in Kopie zugestellt (Akten Vorinstanz 2013/49, act. 2 f.). Dieser hatte vom Ausstandsgesuch folglich Kenntnis. Das Kantonsgericht teilte ihm am 25. September 2013 zudem mit, dass in der Sache am 9. Juli 2013 ein Entscheid ergangen war (Akten Vorinstanz 2013/41, act. 007).
13
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 2 hätte demnach die Möglichkeit gehabt, sich nach dem Verfahrensausgang zu erkundigen. Erhält eine Person von einem ihr zu Unrecht nicht eröffneten Entscheid Kenntnis, wird von ihr aus Gründen der Rechtssicherheit und in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben unter gewissen Umständen verlangt, dass sie die zumutbaren Schritte unternimmt, um den Inhalt des Entscheids und dessen Begründung zu erfahren und in den Besitz der für die erfolgreiche Wahrnehmung ihrer Rechte notwendigen Elemente zu gelangen (vgl. BGE 134 V 306 E. 4.2 S. 312 f.; 102 Ib 91 E. 3 S. 93 f.). Vorliegend wäre es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 2 ohne Weiteres zumutbar gewesen, beim Kantonsgericht die Zustellung des Entscheids vom 9. Juli 2013 zu verlangen, um rechtzeitig ein Rechtsmittel dagegen erheben zu können. Das Zuwarten bis zum Entscheid in der Sache verstösst gegen Treu und Glauben. Damit sind auch die Einwände gegen die teilweise Gutheissung des Ausstandsbegehrens in Bezug auf Richter H.________ verspätet. Darauf ist daher nicht einzutreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Entscheid vom 9. Juli 2013 nach der vom Kantonsgericht im Schreiben vom 25. September 2013 vertretenen Auffassung bereits in Rechtskraft erwachsen war.
14
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und den Freispruch des Beschwerdegegners von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung sowie der versuchten Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, begangen am 16. Juli 2005.
15
5.1. 
16
5.1.1. Den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
17
5.1.2. Art. 189 und 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.).
18
5.1.3. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteile 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.3 f.; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2; 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3). Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist das Mass an körperlicher Kraftentfaltung zu verstehen, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (Urteil 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt sein Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.4; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen).
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Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit soll etwa auch das Opfer durch Art. 189 f. StGB geschützt werden, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweisen). Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 f. StGB von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist. Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten wird dabei eine stärkere Gegenwehr zugemutet als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen). Kein ausreichender Druck oder Zwang im Sinne von Art. 189 f. StGB liegt beispielsweise vor, wenn ein Mann seiner Frau androht, nicht mehr mit ihr zu sprechen, alleine in die Ferien zu fahren oder fremdzugehen, falls sie die verlangten sexuellen Handlungen verweigert (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 mit Hinweis).
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5.1.4. Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 70 f.). Dieser muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist (vgl. Urteile 6B_210/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.1.3; 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2).
21
5.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Willkürlich ist insbesondere eine Beweiswürdigung, welche mit den Akten in klarem Widerspruch steht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt sowie die Abweisung einer Klage mangels Beweisen, obwohl die nicht bewiesenen Tatsachen aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden sind (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).
22
 
Erwägung 5.3
 
5.3.1. Die Vorinstanz erwägt in tatsächlicher Hinsicht, dass am 16. Juli 2005 in der Wohnung der Familie des Beschwerdegegners verschiedene Männer mit der Beschwerdeführerin 2 Sex gehabt hätten, werde von keiner Seite bestritten. Bereits bei seiner ersten Befragung habe der Beschwerdegegner zugegeben, dass er und mehrere weitere Personen am Abend des 16. Juli 2005 ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdeführerin 2 gehabt hätten. Seiner Meinung nach hätten alle anwesenden Männer etwas mit der jungen Frau gemacht. Die Handlungen seien auch mit Mobiltelefonen auf Video aufgezeichnet und herumgezeigt worden. So habe etwa I.________ erklärt, sie habe Videos gesehen, auf denen das Opfer anal und normal penetriert worden sei, ohne jedoch die jeweiligen Gesichter zu sehen. Es sei somit einzig zu klären, ob die Beschwerdeführerin 2 mit diesen Handlungen einverstanden gewesen oder ob sie vom Beschwerdegegner dazu genötigt worden sei (angefochtenes Urteil E. 3a S. 9).
23
5.3.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beteiligten. Bezüglich derjenigen der Beschwerdeführerin 2 hält sie im Wesentlichen fest, es sei schwerpunktmässig auf die Erstaussage abzustellen. In der Chatunterhaltung, welche das Strafverfahren ausgelöst habe, habe die Beschwerdeführerin 2 zu keinem Zeitpunkt erwähnt, sich gegen das Vorgehen der acht Männer gewehrt zu haben. Sie habe vielmehr nach einer Erklärung gesucht, warum sie dies nicht getan habe, und geglaubt, diese in den K.O.-Tropfen gefunden zu haben. Sie habe hinzugefügt, dass ihr erst langsam klar werde, was geschehen sei, und dass die ganze Sache für sie im Zeitpunkt der Unterhaltung fast schlimmer sei als am Tag nach dem Vorfall. Sie habe sich zudem viel mehr an der Tatsache gestört, dass einige der Männer sie in der Partyszene als leichtes Mädchen bzw. als Schlampe darstellten, und dass Videos gedreht wurden, welche herumgezeigt wurden, als an den sexuellen Handlungen als solche. Die Analyse der verschiedenen, zeitlich gestaffelten Befragungen der Beschwerdeführerin 2 gebe den Eindruck, als würde sie ihre Aussagen im Laufe des Verfahrens ergänzen. So gebe sie mit immer mehr Nachdruck zu Protokoll, dass sie sich gewehrt und den Teilnehmenden wiederholt mitgeteilt habe, sie sei mit den Handlungen nicht einverstanden (angefochtenes Urteil S. 11). Aus ihrem Aussageverhalten lasse sich schliessen, dass sie sich wegen der Ereignisse geschämt habe, sie sich des Ausmasses und der Folgen dessen, was geschehen war, erst langsam bewusst geworden sei, und auf der Suche nach Erklärungen für ihr eigenes Verhalten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin 2 stelle sich testpsychologisch als eine Person mit hohen Ansprüchen an sich selbst dar. Der Test weise auf eine Person hin, die sich selber als besonders tugendhaft erlebe und auch von der Umwelt so gesehen werden möchte, verbunden mit einer gewissen psychologischen Naivität. Mit diesen Persönlichkeitscharakteristika sei zu vereinbaren, dass die Beschwerdeführerin 2 den Vorfall nicht mit ihren eigenen Ansprüchen an sich selber habe vereinbaren können und ihn somit in einer ersten Phase verdrängt habe. Erst als sie die Vermutung aufgestellt habe, man könnte ihr K.O.-Tropfen verabreicht haben, sei sie in der Lage gewesen, sich darüber mitzuteilen. Ihre Aussagen würden somit nicht erlauben, zweifelsfrei auf eine Nötigung zu den sexuellen Handlungen zu schliessen. Ihre Reaktion sei auch denkbar, wenn die sexuellen Handlungen mit ihrer Einwilligung, oder zumindest einem passiven, vielleicht auch widerwilligen Tolerieren geschehen seien, ihr jedoch erst später bewusst geworden sei, welche Auswirkungen der Sex mit mehreren Männern haben konnte, insbesondere als die Videoaufnahmen herumgezeigt worden seien und ihr Umfeld sie als Schlampe und leichtes Mädchen bezeichnet habe (angefochtenes Urteil S. 12). Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2 genau im Juli 2005 eine dramatische Veränderung ihrer Persönlichkeit erlebt habe, lasse keinen definitiven Schluss zu. Die geschilderte Veränderung wäre mit einem traumatischen Erlebnis vereinbar. Die Art des traumatischen Erlebnisses könne aufgrund der Symptomatik aber nicht identifiziert werden. Die dem Beschwerdegegner vorgeworfene Nötigung zum Geschlechtsverkehr könne die Symptome genau so gut erklären wie ein Vorfall, bei dem die Beschwerdeführerin 2 den Geschlechtsverkehr toleriert und im Nachhinein nicht habe verarbeiten können (angefochtenes Urteil S. 12 f.).
24
5.3.3. Die Aussagen der übrigen Tatbeteiligten sind gemäss der Vorinstanz mit grosser Vorsicht zu werten. Der Beschwerdegegner habe widersprüchliche Angaben zur Anzahl der beteiligten Männer gemacht. Im Übrigen habe er angegeben, die Beschwerdeführerin 2 sei zu keinem Zeitpunkt zu etwas gezwungen worden. Sie habe sich nicht gewehrt oder gesagt, sie wolle es nicht. Auch J.________ - der jedoch erst später in die Wohnung gekommen sei - habe ausgesagt, die Beschwerdeführerin 2 habe ihm zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gegeben, dass sie mit den Geschehnissen nicht einverstanden sei. Sie habe weder geweint noch geschrien noch um Hilfe gebeten (angefochtenes Urteil E. 4b S. 13). Als wenig glaubhaft erachtet die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners und der von ihm angerufenen Zeugen zum allgemeinen Sexualverhalten der Beschwerdeführerin 2. Diese habe gemäss ihren eigenen Angaben vor dem Vorfall vom 16. Juli 2005 nur eine sexuelle Beziehung gehabt und sei sexuell relativ unerfahren gewesen. Sie habe damals auch nicht verhütet. Sie habe sich am Tag darauf im Frauenspital aber die "Pille danach" besorgt (angefochtenes Urteil S. 13 f.).
25
Die Beschwerdeführerin 2 nahm nach dem Geschlechtsverkehr in der Wohnung des Beschwerdegegners eine Dusche. Nachdem sie die Wohnung verlassen hatte, kehrte sie zudem kurze Zeit darauf nochmals dorthin zurück, weil sie festgestellt hatte, dass ihr iPod fehlte. Die Vorinstanz erachtet dieses Nachtatverhalten aufgrund des psychiatrischen Gutachtens weder als belastendes noch als entlastendes Element (angefochtenes Urteil E. 4c S. 14 f.).
26
Die Zeugenaussagen von I.________, wonach die Beschwerdeführerin 2 nackt im Bett ferngesehen habe und nackt in der Wohnung herumgelaufen sei, stuft die Vorinstanz als nicht glaubhaft ein. Diese Beschreibung des Ablaufs finde sich in keiner anderen Aussage. Nur der Beschwerdegegner selber habe behauptet, die Beschwerdeführerin 2 sei immer nackt herumgelaufen. Diese solle offenbar als Frau hingestellt werden, die sich freiwillig jedem hingebe. Mit der Aussage, sie sei nackt im Zimmer herumgelaufen, sollte dieses Bild bekräftigt werden. In dieses Bild gehöre auch die Aussage verschiedener Tatbeteiligter, die Beschwerdeführerin 2 sei eine Schlampe. Dies widerspreche allerdings dem Bild, das sowohl ihr Vater als auch ihre Freundin K.________, die sie als eher zurückhaltend beschrieben hätten, von ihr gezeichnet hätten. Die Behauptung des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin 2 habe bereits früher an "Gang Bangs" teilgenommen, müsse daher als Schutzbehauptung qualifiziert werden (angefochtenes Urteil E. 4d S. 15).
27
5.3.4. Im Ergebnis stellt die Vorinstanz fest, es bestünden erhebliche und unüberwindliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin 2 am 16. Juli 2005 von den anwesenden Männern zum Geschlechtsverkehr genötigt wurde. Es sei nicht erwiesen, dass das Opfer sich effektiv geweigert habe. Es sei ebenso möglich, dass sich die Beschwerdeführerin 2 der Sache - wenn auch vielleicht widerwillig - gefügt habe. In diesem Zusammenhang gelte es auch zu bemerken, dass diese gemäss ihren eigenen Aussagen an jenem Abend mehrfach durchaus in der Lage gewesen sei, sich gegen die anwesenden Männer zu wehren. So habe sie Z.________ mit dem Fuss weggestossen, als er versucht habe, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Als die Männer zum ersten Mal in das Zimmer gekommen seien, habe sie sich zudem unverzüglich angezogen in der Absicht, das Zimmer zu verlassen. Sie sei somit in der Lage gewesen, die Männer von sich fernzuhalten und sei von ihnen in diesem Punkt auch respektiert worden, hätten sie doch daraufhin das Zimmer unverzüglich verlassen. Auch aufgrund dieser Elemente bestünden erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Nötigung. Dieser Zweifel müsse zugunsten des Angeklagten zu seinem Freispruch in Bezug auf den Vorfall vom 16. Juli 2005 führen (angefochtenes Urteil E. 4e S. 15 f.).
28
5.4. 
29
5.4.1. Die Beschwerdeführerin 1 wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin 2 habe sich bei der Chatunterhaltung ihre Schmerzen und Sorgen von der Seele geschrieben. Es handle sich dabei nicht um eine Erstaussage, welche bei der Strafverfolgungsbehörde nach erfolgter Rechtsbelehrung abgegeben worden sei. Die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, die Beschwerdeführerin 2 habe sich nicht gewehrt bzw. sich freiwillig dem Gruppensex hingegeben. Sie zitiere deren Aussagen selektiv und behaupte willkürlich, sie habe diese im Laufe des Verfahrens ergänzt. Die Aussagen des Beschwerdegegners wie auch der übrigen beteiligten Männer seien widersprüchlich und unglaubhaft. Diejenigen der Beschwerdeführerin 2 seien demgegenüber im Kern konstant und glaubhaft und würden durch die körperlichen Verletzungen (blaue Flecken) untermauert.
30
In rechtlicher Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin 1, bei der Vergewaltigung komme es nicht primär darauf an, ob sich das Opfer gewehrt, sondern ob der Täter ein Nötigungsmittel eingesetzt habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe nach dem Ereignis geblutet und v.a. blaue Flecken am Körper aufgewiesen. Die Vorinstanz erwähne Letzteres zwar. Sie ziehe daraus allerdings keinerlei Schlussfolgerungen. Dies erkläre sich dadurch, dass sie nur untersucht habe, ob sich die Beschwerdeführerin 2 gewehrt habe, und nicht, ob ihr durch Gewalt, Drohung oder psychischen Druck sexuelle Handlungen abgenötigt worden seien. Die blauen Flecken sprächen eindeutig für Gewalt. Die Beschwerdeführerin 2 sei im Juli 2005 17 Jahre alt gewesen. Der Vollzug von sexuellen Handlungen wie Geschlechtsverkehr, Oral- und Analsex gleichzeitig mit mehreren Männern (Gruppensex) sei generell und insbesondere für eine so junge Frau eine sehr ungewöhnliche Sexualpraktik. Unter solchen Umständen müsse die Einwilligung zu solchen Handlungen unzweideutig und ausdrücklich erfolgen.
31
5.4.2. Die Beschwerdeführerin 2 kritisiert, die Vorinstanz habe ihre Aussagen und diejenigen des Beschwerdegegners keiner umfassenden Analyse unterzogen. Ihre Aussagen seien stimmig, im Kernpunkt konstant und würden keine Strukturbrüche oder wesentliche Widersprüche aufweisen. Hätte die Vorinstanz die Aussagen pflichtgemäss auf das Vorhandensein von Realkriterien und das Fehlen von Lügensignalen überprüft, hätte sie deren Glaubhaftigkeit bejahen müssen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdegegner anlässlich der Chatunterhaltung fälschlicherweise der Tat bezichtigt hätte. Die Vorinstanz lasse die Umstände und Motivlage der Chatunterhaltung unberücksichtigt. Der spontanen Aussage sei gemäss dem Gutachten ein hoher Stellenwert beizumessen. Ihre Sachverhaltsschilderung werde durch die von Dritten festgestellten blauen Flecken untermauert. Auch ihre Aussage, sie habe sich am darauffolgenden Tag die "Pille danach" besorgt, habe verifiziert werden können. Die Aussagen des Beschwerdegegners seien widersprüchlich und würden keinerlei Realkriterien aufweisen. Dieser habe im Verlaufe vom Dezember 2006 von der Strafanzeige gewusst. Es sei offensichtlich, dass sich die Beteiligten vor ihrer Verhaftung Mitte Januar 2007 abgesprochen und vereinbart hätten, wahrheitswidrige Aussagen bezüglich des angeblichen Einverständnisses des Opfers zu machen. Sie hätten auch Beweismittel (Videoaufzeichnungen) verschwinden lassen. Der Beschwerdegegner habe während und nach der Untersuchungshaft versucht, Einfluss auf das Aussageverhalten anderer Beteiligter zu nehmen. Daraus sei zu schliessen, dass er befürchtet habe, diese könnten im Gegensatz zu ihm die Wahrheit sagen. Die Vorinstanz gehe zudem aktenwidrig davon aus, der Beschwerdegegner habe die Mehrheit der ihm vorgeworfenen Straftaten zugegeben, woraus sie auf eine gewisse Glaubwürdigkeit schliesse. Aus den Akten gehe hervor, dass dieser die ihm vorgeworfenen Handlungen mit Ausnahme des angesichts der vorhandenen Beweismittel klar nachgewiesenen Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen konstant abstritt. Sie werde von ihrem Vater, ihrer Freundin und dem Gutachter als eher zurückhaltend beschrieben. Es sei abwegig, widerspreche gänzlich gesundem Menschenverstand und sei ein Affront gegenüber Opfern von derartiger sexueller Gewalt, dass sie als sexuell unerfahrene, zurückhaltende Person in eine "Gang Bang" eingewilligt haben solle. Dagegen sprächen auch die blauen Flecken sowie die Kratzwunden, was auf eine Gewalteinwirkung hinweisen würde, die bei freiwilligen oder zumindest passiven oder widerwilligen Handlungen unnötig gewesen wäre. Die Vorinstanz führe die Blutungen an den Geschlechtsteilen auf den Analsex zurück. Auch daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdegegner gewaltsam in sie eingedrungen sei, als sie Y.________ habe oral befriedigen müssen. Sie selbst habe bis zur erstinstanzlichen Verhandlung nicht präzisiert, dass der Beschwerdegegner anal in sie eingedrungen sei. Sie habe diese Handlung als erniedrigend bezeichnet, was bereits sachlogisch mangelndes Einverständnis beinhalte. Der Beschwerdegegner habe auch B.________ zum Analverkehr genötigt und sei dafür rechtskräftig verurteilt worden. Aus ihren Schilderungen gehe klar hervor, dass die Täter sie im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB genötigt hätten, indem sie sie festgehalten, ihren Kopf für den Oralverkehr heruntergedrückt, sie geschlagen und ihre Wehrlosigkeit skrupellos ausgenutzt hätten. Sie sei zudem unter psychischem Druck gestanden, da sie sich gemäss ihren Aussagen aufgrund der physischen sowie psychischen Dominanz der Täter in einer ausweglosen Situation befunden habe. Sie habe nicht über die notwendige Kraft verfügt, um sich den Tätern zu widersetzen. Der Beschwerdegegner habe mit Vorsatz gehandelt. Die Vorinstanz habe den Eventualvorsatz zu Unrecht nicht geprüft.
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5.5. Der Beschwerdegegner macht in seiner Stellungnahme vor Bundesgericht geltend, es habe gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen, da erhebliche Zweifel an seiner Schuld bestünden. Die Beschuldigten hätten übereinstimmend ausgesagt, die Beschwerdeführerin 2 habe den Handlungen zugestimmt. Deren Aussagen seien inkonstant und unpräzise, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Zustimmung. Auch die Zeugin I.________ habe ausgesagt, sie habe die Beschwerdeführerin 2 an jenem Abend in bester Laune erlebt. Jene habe sich zudem mehr Sorgen um ihren iPod gemacht als um die behauptete Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität, was Zweifel an ihren Aussagen aufkommen lasse. Sie habe sich schliesslich offensichtlich mittels Wegkickens erfolgreich mitteilen können, ob sie den sexuellen Kontakt wollte. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin 2 den sexuellen Handlungen (wenn auch vielleicht widerwillig) gefügt habe und sie nicht dazu genötigt worden sei. Nicht von Bedeutung sei der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin 2, die anderen Mittäter hätten ihre Verurteilung akzeptiert. Im Übrigen macht der Beschwerdegegner geltend, die Kritik der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung sei rein appellatorischer Natur. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin 2 sowie seiner eigenen und derjenigen der weiteren Tatbeteiligten sei nicht willkürlich. Diese habe "nie klar verneint", dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe sich hauptsächlich an der Tatsache gestört, dass sie aufgrund des gefilmten Vorfalles nun als leichtes Mädchen und Schlampe dargestellt wurde. Bei einer sexuellen Nötigung hätte sie mit Sicherheit keine Sorgen bezüglich eines schlechten Rufs gehabt. Sie habe den Fall zwar nicht selber zur Anzeige gebracht. Aus der Chatunterhaltung gehe jedoch hervor, dass sie durchaus Rachegedanken gehabt habe. Sie habe damals zudem nicht von einer Vergewaltigung, sondern von einer "Gang Bang" gesprochen. Weder sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin 2 sich am darauffolgenden Tag die "Pille danach" besorgte, noch dass sie nach dem Vorfall blaue Flecken aufwies. Die Flecken hätten sodann auch durch den freiwilligen Geschlechtsverkehr entstanden sein können. Er habe sich weder mit den anderen Beschuldigten abgesprochen, noch habe er versucht, auf deren Aussageverhalten Einfluss zu nehmen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 würden darauf hinweisen, dass sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei oder sie sich diesen zumindest passiv, wenn auch widerwillig, gefügt habe und ihr wohl erst später bewusst geworden sei, welche Auswirkungen der Sex mit mehreren Männern habe. Sie sei an jenem Abend in der Lage gewesen, sich mehrmals gegen die anwesenden Männer zu wehren, was gegen deren physische Überlegenheit spreche. Sie habe ihre Peiniger von sich fernhalten können und sei von diesen auch respektiert worden.
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Erwägung 5.6
 
5.6.1. Der Strafappellationshof erachtete die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 im Entscheid vom 5. März 2012 als glaubhaft, während er denjenigen des Beschwerdegegners und der weiteren beteiligten Männer die Glaubhaftigkeit absprach. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 28. Februar 2013 aus formellen Gründen auf, weil die Vorinstanz die Öffentlichkeit ohne Interessenabwägung von der Hauptverhandlung ausgeschlossen habe und die Möglichkeit, etwa lediglich der akkreditierten Presse Zutritt zur Verhandlung oder zu einzelnen Verfahrensabschnitten zu gewähren, nicht geprüft bzw. begründet habe (Urteil 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.7).
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5.6.2. Das Bundesgericht entschied in einem Fall betreffend eine Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, die betreffende Vorinstanz hätte im neuen Entscheid nur soweit auf das frühere Beweisergebnis zurückkommen dürfen, als sich aus der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme oder zulässigen Noven ein anderes Bild ergab (Urteil 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3). Es hob den angefochtenen Entscheid auf, weil die Vorinstanz darin gegenüber ihrem ersten Urteil eine komplett neue Beweiswürdigung vornahm, bei der Neubeurteilung von einem anderen Sachverhalt ausging und im Gegensatz zum ersten Urteil zu einem Freispruch gelangte. Es warf der Vorinstanz vor, mit diesem Vorgehen verletze sie die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids. Sie rolle das ganze Verfahren neu auf, ohne dass ein Sachzusammenhang zur Gewährung des rechtlichen Gehörs für die staatsanwaltliche Stellungnahme bestehe (Urteil 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.4).
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5.6.3. Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid eine völlig neue Beweiswürdigung vor ohne Bezugnahme auf ihr früheres Urteil vom 5. März 2012, dies obschon das Bundesgericht im Urteil vom 28. Februar 2013 keine Kritik an der Beweiswürdigung übte. Fraglich ist, ob dies mit der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide vereinbar ist. Die Frage kann indessen offenbleiben, da die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid auch als willkürlich bezeichnet werden muss. Die Vorinstanz legt dem angefochtenen Entscheid zudem falsche rechtliche Grundsätze zugrunde (vgl. nachfolgend).
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Erwägung 5.7
 
5.7.1. Unklar ist, ob die Vorinstanz mit dem Beschwerdegegner davon ausgeht, die Beschwerdeführerin 2 habe die sexuellen Handlungen gewollt. Die Vorinstanz stellt im Ergebnis fest, es sei möglich, dass sich diese den sexuellen Handlungen - wenn auch vielleicht widerwillig - gefügt habe (angefochtenes Urteil S. 15). Sie schliesst demnach nicht aus, dass die Beschuldigten die sexuellen Handlungen gegen deren Willen vornahmen. Sie anerkennt auch, dass diese eher zurückhaltend und sexuell unerfahren war (angefochtenes Urteil S. 13 f., 15). Die weiteren Ausführungen der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 2 habe im Verlaufe des Verfahrens mit immer mehr Nachdruck zu Protokoll gegeben, dass sie sich gewehrt und den Teilnehmenden ihr fehlendes Einverständnis mitgeteilt habe, betreffen lediglich die Frage, ob und wie sich diese gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr setzte. Eine eigentliche Prüfung, ob und welche Nötigungsmittel die Beschuldigten einsetzten, um die Beschwerdeführerin 2 gefügig zu machen, erfolgte im angefochtenen Entscheid nicht.
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5.7.2. Damit verletzt die Vorinstanz Bundesrecht. Diese hätte in einem ersten Schritt vielmehr prüfen müssen, ob die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdeführerin 2 erfolgten und alsdann, ob diese dazu genötigt wurde. Die vom Bundesgericht im Urteil 6B_1078/2009 vom 13. Dezember 2010 angesprochene Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin 2 dem Willen des Beschwerdegegners und der anderen Teilnehmer wenn auch vielleicht widerwillig gefügt haben könnte (E. 3.4.4), kommt nur in Betracht, wenn keine Nötigungsmittel im Spiel waren. Dies prüfte die Vorinstanz nicht. Diese untersuchte vielmehr lediglich, ob sich die Beschwerdeführerin 2 gegen die sexuellen Handlungen wehrte bzw. ob sie sich dagegen noch mehr hätte wehren können. Dies ist für die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 zu den sexuellen Handlungen genötigt wurde, jedoch nicht ausschlaggebend. Eine sexuelle Nötigung ist auch gegeben, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt. Die Rechtsprechung lässt bei Opfern körperlicher Gewalt grundsätzlich zudem genügen, wenn diese dem Täter tatkräftig ihren Willen manifestieren und unmissverständlich klar machen, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (vgl. oben E. 5.1.3).
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Erwägung 5.8
 
5.8.1. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegegner, soweit er geltend macht, seine Aussagen und diejenigen der Mitbeschuldigten seien glaubhaft und jene der Beschwerdeführerin 2 unglaubhaft. Der Strafappellationshof würdigte die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 und der übrigen Beteiligten im Urteil vom 5. März 2012 ausführlich. Er legte zutreffend dar, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 in sich stimmig und im Kernpunkt konstant sind sowie keine Strukturbrüche oder wesentliche Widersprüche aufweisen (vgl. Urteil, a.a.O., S. 26 f.). Sie sind sehr detailreich, wirken spontan und enthalten keine Anzeichen für Falschaussagen. Die Beschwerdeführerin 2 gibt vielmehr Erinnerungslücken zu und belastet die Beschuldigten nicht unnötig. Sie behauptet beispielsweise nicht, sie habe auch geschrien oder sich andauernd körperlich gewehrt. Auch das psychiatrische Gutachten vom 19. Februar 2008 lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Daraus geht im Gegenteil hervor, dass sich aus der psychiatrischen Untersuchung bei dieser keine Hinweise auf eine psychische Störung oder auf krankheitswerte Persönlichkeitszüge ergaben und deren Nachtatverhalten nachvollziehbar ist (Akten Bezirksgericht, act. 110). Der Gutachter erklärte an der Verhandlung vom 17. Februar 2012 zudem, auch der Vorfall mit dem iPod sei nicht völlig unerklärlich (Akten Vorinstanz 2010/88, act. 027). Was die sexuellen Handlungen anbelangt, decken sie sich zudem mit den Aussagen der Beschuldigten. Streitig ist lediglich, ob die Beschwerdeführerin 2 damit einverstanden war (vgl. angefochtenes Urteil E. 3a S. 9). Auch die von ihr geschilderten blauen Flecken und dass sie sich am 18. Juli 2005 die "Pille danach" besorgte, konnte anhand von Drittaussagen bzw. des Polizeiberichts vom 27. April 2007 S. 13 (Untersuchungsakten, act. 20012) verifiziert werden. Was der Beschwerdegegner dagegen einwendet, überzeugt nicht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 sind daher als glaubhaft einzustufen. Gegenteiliges kann auch dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Zwar fielen einzelne Antworten der Beschwerdeführerin 2 nicht immer klar aus und waren sprachlich teilweise gar schwer verständlich, was im konkreten Zusammenhang jedoch keineswegs als Lügensignal gedeutet werden kann, sondern vielmehr auf die für die Beschwerdeführerin 2 emotional offensichtlich belastenden Befragungen zurückzuführen ist.
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5.8.2. Die Aussagen des Beschwerdegegners sind demgegenüber wenig detailreich. Dieser machte im Verlaufe der Einvernahmen in Bezug auf die weiteren Teilnehmer zudem widersprüchliche Angaben. Anlässlich der ersten Einvernahme sagte er noch aus, es hätten alle Männer, welche an jenem Abend anwesend gewesen seien, etwas mit der Beschwerdeführerin 2 gemacht. Entweder hätten sie mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt oder sie hätten sie berührt. Y.________ habe auf jeden Fall mit ihr geschlafen, Z.________ auch. Im weiteren Verlauf und vor Bezirksgericht behauptete er schliesslich, ausser Y.________ und Z.________ sei niemand dabei gewesen, wobei er sogar an der Anwesenheit von Z.________ zweifelte (angefochtenes Urteil S. 13). Die Vorinstanz qualifiziert zudem dessen Bemühungen, die Beschwerdeführerin 2 als "leichtes Mädchen" darzustellen, das immer nackt in der Wohnung herumgelaufen sei und schon früher an "Gang Bangs" teilgenommen habe, als Schutzbehauptung (vgl. angefochtenes Urteil S. 15). Als ebenfalls unglaubhaft einzustufen sind vor diesem Hintergrund dessen Behauptungen anlässlich der ersten Einvernahme, die Beschwerdeführerin 2 habe die anwesenden Männer, bevor sie Sex mit ihr gehabt hätten, ebenfalls gestreichelt und geküsst und sie habe nach dem Ereignis gelacht und sich gut gefühlt (Untersuchungsakten, act. 20135 f.). Die Männer erzählten den Vorfall aktenkundig grosszügig weiter, wobei sie auch die Videoaufzeichnungen herumzeigten. Sie nutzten dies bewusst aus, um die Beschwerdeführerin 2 schlecht zu machen. Dass der Beschwerdegegner die sexuellen Handlungen als solche nicht bestritt, sondern nur die fehlende Einwilligung der Beschwerdeführerin 2, lässt unter diesen Umständen entgegen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 13) keine Rückschlüsse auf dessen Glaubwürdigkeit zu. Insbesondere kann darin kein Teilgeständnis gesehen werden. Auch ändert dies nichts daran, dass seine Aussagen zur zentralen Frage des Sexualverhaltens der Beschwerdeführerin 2 mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind, was auch seine Behauptung infrage stellt, die Beschwerdeführerin 2 sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen bzw. sie habe diese auch gewollt.
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5.8.3. Der Strafappellationshof legte im Urteil vom 5. März 2012 dar, es müsse damit gerechnet werden, dass sich die beteiligten Männer bereits vor ihrer Verhaftung Mitte Januar 2007 abgesprochen haben. Der Beschwerdegegner habe Z.________ gemäss dessen Aussagen in der Untersuchungshaft zudem einen Zettel zustecken lassen mit Instruktionen, wie er aussagen solle. L.________ habe er drei Faustschläge ins Gesicht versetzt, weil jener dem Richter betreffend Straftaten zum Nachteil von B.________ die Wahrheit sagte. Es bestünden daher zumindest starke Indizien dafür, dass der Beschwerdegegner auf das Aussageverhalten der Beteiligten Einfluss zu nehmen versucht habe (Urteil, a.a.O., S. 31). Die Vorinstanz geht darauf im angefochtenen Entscheid nicht ein, was sich nur damit erklären lässt, dass sie auf die Aussagen des Beschwerdegegners ohnehin nicht abstellt.
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5.8.4. Die Vorinstanz schenkt den für den Beschwerdegegner entlastenden Aussagen der Zeugin I.________ keinen Glauben (angefochtenes Urteil S. 15). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Soweit der Beschwerdegegner sich erneut auf diese Aussagen beruft, ist er daher nicht zu hören, zumal er nicht ansatzweise geltend macht, die vorinstanzliche Würdigung sei willkürlich.
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5.8.5. Zusammenfassend ist auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 abzustellen, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid grundsätzlich auch tut. Diese sind als glaubhaft einzustufen. Diejenigen des Beschwerdegegners sind demgegenüber wenig detailreich, schwer nachvollziehbar sowie in zentralen Punkten widersprüchlich oder gar offensichtlich falsch und demnach als nicht glaubhaft zu qualifizieren, soweit sie von denjenigen der Beschwerdeführerin 2 abweichen.
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Erwägung 5.9
 
5.9.1. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 geht entgegen dem Einwand des Beschwerdegegners klar und deutlich hervor, dass sie in die sexuellen Handlungen nicht einwilligte. Dies ergibt sich bereits aus der Chatunterhaltung. Die Beschwerdeführerin 2 erwähnt darin den Begriff "Vergewaltigung" zwar nicht. Sie bringt jedoch klar zum Ausdruck, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte. Auch in der Folge verneinte sie klar, mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen zu sein. Der Beschwerdegegner reisst deren Aussagen aus dem Zusammenhang heraus. So sagte die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der ersten Befragung vom 15. November 2006 auf die Frage "Woran können Sie sich erinnern, wer ihnen was angetan hat?" aus: "Ich weiss, dass ich Y.________ oral befriedigen musste. [...]. Die anderen waren um uns herum. Zum Teil haben die anderen auch meinen Kopf genommen und so nach unten gedrückt. Ich wollte das nicht. Ich sagte, dass ich das nicht wolle. [...]." Später gab sie an, nachdem sie die Frage nach der Benutzung von Kondomen beantwortet hatte, sie habe mit dem Beschwerdegegner als alle andern um sie gestanden seien, keinen Geschlechtsverkehr mehr haben wollen. Sie ergänzte zudem spontan: "Ich wollte das alles einfach irgendwie nicht. Ich sagte oft, nein, nein, nein. [...]." (Untersuchungsakten, act. 20057). Daraus kann trotz der protokollierten Formulierung "einfach irgendwie" offensichtlich nur geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 die sexuellen Handlungen nicht wollte.
44
Anlässlich der Befragung vom 12. Januar 2007 erklärte die Beschwerdeführerin 2 wiederholt spontan und auf Nachfrage, sie sei mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen. Auf die anschliessende Frage "Jetzt ist es aber so, dass von anderen Leuten gesagt worden [recte: wurde], dass ihr das gewollt habt. Was sagen sie dazu?" antwortete sie: "Das stimmt nicht, ich wollte das nicht, [...]." Zur dritten Frage "Also, sie streiten das ab. Sie waren zu keinem Zeitpunkt damit einverstanden?" äusserte sie sich wie folgt: "Ja. Ich weiss nicht, es ist halt so... ich habe auch viel gehört, dass sie mir gesagt haben, dass ich das ja gewollt habe und so... [...]." Anschliessend erklärte sie jedoch, dass die Männer ihr dies unterstellen würden, weil die Sache herausgekommen sei ("... und wenn es dann nachher auskommt, dass... vor allem gerade bei solchen - sorry, wenn ich das so sage - aber dann ist es doch klar, dass sie... sie irgendwie... dass sie einfach sagen, dass diese das ja selber gewollt hat und so..."). Auf die weitere Frage, ob es zu einem Missverständnis zwischen ihr und den Männern hätte gekommen sein können, gab sie an, von ihr aus gesehen sei dies weniger der Fall, sie habe ja "nein" gesagt (Untersuchungsakten, act. 20107 f.). Später, als sie im Verlaufe der gleichen Einvernahme darauf aufmerksam gemacht wurde, dass dies Konsequenzen für sie hätte, wenn ihre Aussagen nicht wahr sein sollten, bestätigte sie nochmals: "[...]. Und... ja..., ich wollte das nicht und... fertig... es ist einfach so." Die Frage, ob es zu einem Missverständnis hätte gekommen sein können, beantwortete sie mit einem klaren Nein. Sie bejahte zudem, dass sie versucht habe, sich zu wehren (Untersuchungsakten, act. 20114). Auch daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Beschwerdeführerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Die Antwort auf die dritte Frage "Ja. Ich weiss nicht" bedeutete im Zusammenhang gelesen klarerweise nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 die Antwort nicht kannte, sondern drückt vielmehr eine gewisse Empörung über das erneute Nachhaken der Inspektorin aus. Andere Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin 2 "nie klar verneint habe soll", dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, legt der Beschwerdegegner nicht dar. Von einvernehmlichen sexuellen Handlungen kann daher keine Rede sein.
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5.9.2. Die Beschwerdeführerin 2 brachte verschiedentlich zum Ausdruck, dass sie sich schäme und sich frage, was andere wohl von ihr denken. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner ziehen daraus offensichtlich unhaltbare Schlüsse, wenn sie dieser sinngemäss vorwerfen, sie habe sich mehr Sorgen um ihren guten Ruf gemacht. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter ist das Nachtatverhalten der Beschwerdeführerin 2 nicht ungewöhnlich. Es sei geradezu typisch, dass sich Opfer von sexuellen Übergriffen niemandem anvertrauen würden, weil sie sich der Ereignisse schämen würden oder weil sie allenfalls auch Schuldgefühle hätten, indem sie sich vorwerfen würden, dass sie bei den Handlungen letztlich doch "mitgemacht" oder sich zumindest nicht hinreichend gewehrt hätten. Aus diesem Grund würden sexuelle Übergriffe oft erst Jahre nach dem Ereignis bekannt und würden eher von Drittpersonen als von den Opfern selber gemeldet (Akten Bezirksgericht, act. 100 S. 18). Es entspreche jedoch der Erfahrung, dass sich die Opfer mit der Zeit mitteilen würden (Akten Vorinstanz 2010/88, act. 027). Nicht aussergewöhnlich ist auch, dass ein Opfer ein traumatisierendes Ereignis in einer ersten Phase zu verdrängen versucht. Dass sich die Beschwerdeführerin 2 schämte und sich Sorgen um ihren Ruf machte ist absolut nachvollziehbar, zumal sie glaubhaft aussagte, sie sei in der Folge immer wieder als "Schlampe" bezeichnet worden und es sei herumgesprochen worden, sie habe freiwillig Sex mit acht Männern gehabt. Als erstellt zu gelten hat zudem, dass die Videoaufzeichnungen der sexuellen Handlungen im Bekanntenkreis der Männer herumgezeigt wurden. Nicht ersichtlich ist daher, was die Vorinstanz daraus zuungunsten der Beschwerdeführerin 2 ableiten will. Deren Sorgen sind vielmehr berechtigt. Auch ihre Aussage in der Chatunterhaltung, das Ganze sei heute fast noch schlimmer als am Tag nach dem Ereignis, kann aus psychologischer Sicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Damit wollte die Beschwerdeführerin 2 offensichtlich nicht sagen, der Vorfall sei für sie unmittelbar danach nicht schlimm gewesen. Insbesondere kann daraus - ohne in Willkür zu verfallen - nicht hergeleitet werden, diese sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen und habe sich daran erst später gestört, als sie als "Schlampe" bezeichnet wurde und Videos herumgezeigt wurden. Die Beschwerdeführerin 2 weinte nach dem Vorfall auf dem Nachhauseweg, was auch von ihrer Schwester bestätigt wurde (vgl. Untersuchungsakten, act. 20495). Es wäre schlechterdings unhaltbar, dies (einzig) auf den in der Wohnung des Beschwerdegegners abhanden gekommenen iPod zurückzuführen.
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Erwägung 5.10
 
5.10.1. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 2 vor, sie habe im Verlaufe des Verfahrens mit immer mehr Nachdruck zu Protokoll gegeben, dass sie sich gewehrt und den Teilnehmenden wiederholt mitgeteilt habe, sie sei mit den Handlungen nicht einverstanden (angefochtenes Urteil S. 11). Dem kann nicht gefolgt werden.
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Die Beschwerdeführerin 2 gab bereits anlässlich der ersten Einvernahmen an, sie habe den anwesenden Männern unmissverständlich klar gemacht, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Sie schilderte zudem, wie sie von diesen zu den sexuellen Handlungen genötigt wurde. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin 2 gibt die Vorinstanz allerdings sehr selektiv wieder. Sie erwähnt zwar, dass diese bereits an der ersten Befragung vom 15. November 2006 angab, sie habe versucht, die Männer wegzukicken. Am 12. Januar 2007 habe sie zudem ausgesagt, sie habe sich ab und zu körperlich gewehrt, indem sie mit den Füssen und Armen gestossen habe (angefochtenes Urteil S. 11). Umgekehrt verschweigt die Vorinstanz aber beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin 2 - obwohl sie zu den Nötigungshandlungen damals nicht explizit befragt wurde - bereits an der ersten Einvernahme zu Protokoll gab, sie sei von einem der Männer ins Gesicht und auf den Arm geschlagen worden (Untersuchungsakten, act. 20052); die Zimmertüre sei geschlossen gewesen (Untersuchungsakten, act. 20053); ihr Kopf sei von den Männern für die orale Befriedigung von Y.________ nach unten gedrückt worden; als sie sich verbal gewehrt habe, hätten ihr die Männer gesagt, sie solle nicht so tun; sie hätte einfach das Gefühl gehabt, dass sie sich am besten nicht wehre, weil sie es vermutlich sowieso machen müsse; man habe sie an den Armen festgehalten (Untersuchungsakten, act. 20057) und sie habe diese Ohrfeige und Schläge erhalten (Untersuchungsakten, act. 20058). An der zweiten Befragung vom 12. Januar 2007 sagte sie u.a. aus, man habe sie geschlagen (Untersuchungsakten, act. 20068, 20099); sie sei von den beteiligten Männern heruntergedrückt worden, so dass sie nicht habe weggehen oder sich wegdrehen können (Untersuchungsakten, act. 20099); man habe ihr den Kopf heruntergedrückt und sie an den Armen gehalten, damit sie nicht habe weggehen können (Untersuchungsakten, act. 20100); sie habe keine Wahl gehabt, sie habe das Zimmer nicht verlassen können, die Männer seien um sie herumgestanden, hätten sie nicht einmal recht ab dem Bett gehen lassen und hätten sie richtig unter Kontrolle gehabt (Untersuchungsakten, act. 20100); sie habe sich gar nicht zur Tür begeben können, da sie von den Männern zurückgezogen worden sei, sobald sie habe aufstehen wollen (Untersuchungsakten, act. 20115 f.). Diese Aussagen bestätigte sie auch in den folgenden Einvernahmen. Darin liegen klare Nötigungshandlungen. Die Beschwerdeführerin 1 weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführerin 2 nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie diese Vorkommnisse nicht bereits in der Chatunterhaltung vom 9. November 2006 schilderte, da sie dazu nicht verpflichtet war und es damals dafür auch keinen besonderen Anlass gab.
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5.10.2. Der Beschwerdeführerin 2 wurde offensichtlich verunmöglicht, das Zimmer zu verlassen. Die Männer hielten sie fest und versperrten ihr den Weg zur Türe. Sie wurde auch während den sexuellen Handlungen festgehalten und ihr Kopf für die orale Befriedigung von Y.________ nach unten gedrückt. Als der Beschwerdegegner an ihr den Analverkehr vollzog, befand sie sich gemäss ihren glaubhaften Schilderungen ebenfalls in einer Position, in der sie sich nicht wehren konnte. Indem die Männer ein zweites Mal entkleidet in das Zimmer kamen und die Tür schlossen, zeigten sie zudem, dass sie sich über deren Willen hinwegsetzten. Entgegen der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner kann nicht davon gesprochen werden, die Männer hätten den Willen der Beschwerdeführerin 2 respektiert. Diese befand sich aufgrund der physischen und psychischen Dominanz der Männer in einer ausweglosen Situation. Wie die Vorinstanz bei dieser Sachlage zur Überzeugung gelangen kann, die Beschwerdeführerin 2 könnte sich gegen ihren Willen freiwillig an den sexuellen Handlungen beteiligt haben, ist unverständlich. Diese wurde dazu vielmehr durch Gewalt (Festhalten, Herunterdrücken) genötigt und indem die weit überlegene Gruppe von Männern ihr gegenüber zum Ausdruck brachte, dass sie ihren Willen nicht respektierte, wobei tätliche Gegenwehr aussichtslos oder zumindest schwierig war. Im angefochtenen Entscheid wird auf die verschiedenen Nötigungsmittel willkürlich mit keinem Wort eingegangen. Stossend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Vorinstanz und des Beschwerdegegners, die Männer seien der Aufforderung der Beschwerdeführerin 2, das Zimmer zu verlassen, das erste Mal nachgekommen und dieser sei es am Schluss gelungen, Z.________ mit einem Fusstritt vom Geschlechtsverkehr abzuhalten. Die Beschwerdeführerin 2 war offenkundig trotz ihrer Gegenwehr nicht in der Lage, die Männer von den sexuellen Handlungen abzuhalten. Abgesehen davon ist nicht entscheidend, wie sich die Beschwerdeführerin 2 wehrte, sondern welche Nötigungsmittel die Männer anwandten, um sie gefügig zu machen (dazu bereits oben E. 5.7.2). Ob die Beschwerdeführerin 2 im Verlaufe des Verfahrens ihren Aussagen mehr Ausdruck verlieh, wonach sie sich auch körperlich zur Wehr setzte, kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass sie bereits in den ersten Einvernahmen schilderte, wie sie genötigt wurde und wie sie sich dagegen zu wehren versuchte.
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Offenbleiben kann damit auch, ob - wie die Beschwerdeführerin 2 anfänglich vermutete - K.O.-Tropfen im Spiel waren oder ob der von ihr beschriebene Zustand eine Folge des Alkoholkonsums war. Das Gutachten hält fest, die Beschwerdeführerin 2 habe einige Symptome gezeigt, welche auf den Einfluss einer Droge zurückzuführen sein könnten (Akten Bezirksgericht, act. 110 S. 20; angefochtenes Urteil E. 4a S. 10 f.). Letztlich lässt sich im Nachhinein aber nicht mehr feststellen, ob der Beschwerdeführerin 2 solche Tropfen verabreicht wurden.
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5.11. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin 2 kann nicht ernsthaft angezweifelt werden, dass der Beschwerdegegner wusste, dass diese mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Angesichts der besonderen Sexualpraktik (sexuelle Handlungen mit Oral- und Analverkehr durch mehrere Männer gleichzeitig an einem 17 Jahre alten Mädchen) sind an das Wissen um die fehlende Einwilligung zudem keine hohen Anforderungen zu stellen. Verbaler Widerstand ist ernst zu nehmen und kann nicht mit Worten wie "tue doch nicht so" bzw. "stell dich nicht so an" übergangen werden, um das Opfer in der Folge durch Festhalten zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Die Beschwerdeführerin 2 deutete nie auch nur ansatzweise an, dass sie sich einzig aufgrund dieser und ähnlicher Worte der anwesenden Männer den sexuellen Handlungen hingegeben haben könnte.
51
5.12. Die Rügen der Beschwerdeführer betreffend die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung sind begründet.
52
6. 
53
6.1. Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet, sie sei an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2014 zu Unrecht nicht einvernommen worden. Die Vorinstanz habe sich einseitig nur einen persönlichen Eindruck des Beschwerdegegners verschafft.
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6.2. Die Vorinstanz erwägt, im vorliegenden Fall sei die Öffentlichkeit bislang von den Verhandlungen ausgeschlossen worden, allerdings jeweils ohne Interessenabwägung bzw. Begründung. Der Ausschluss der Öffentlichkeit könne insbesondere dann angebracht sein, wenn bei Delikten gegen die sexuelle Integrität intimste Details des Tathergangs erörtert werden müssten. Das Opfer sei im Vorverfahren, vor dem Bezirksgericht und vor dem Strafappellationshof ausführlich befragt worden, so dass sich eine weitere Befragung - und somit die Offenlegung der intimen Elemente des Sachverhalts durch das Opfer - erübrige. Sie sei im Übrigen auch von keiner Seite beantragt worden. Unter dieser Voraussetzung müssten das Interesse der Öffentlichkeit und der Anspruch des Beschwerdegegners auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung den Vorrang haben (angefochtenes Urteil S. 6).
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6.3. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die Bestimmung verankert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip. Dieses erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es von den Beweismitteln erhält, wie etwa durch die Mimik und die nonverbale Kommunikation bei Zeugenaussagen oder durch Augenscheine. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (zum Ganzen BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 198 mit Hinweisen). Letzteres war vorliegend der Fall. Bei den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich ohne Zweifel um ein notwendiges Beweismittel im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin 2 daher persönlich anhören müssen, wenn sie - anders als die erste Instanz und die Richtergremien im ersten und zweiten Berufungsverfahren - Zweifel an der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen gehabt hätte. Daran ändert nichts, dass diese selber keine persönliche Anhörung beantragte, da sie nicht mit der abweichenden Würdigung durch die Vorinstanz rechnen musste. Die Geltendmachung dieses Mangels im Berufungsverfahren verstösst entgegen dem Einwand des Beschwerdegegners nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
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6.4. Ein Verzicht auf die Befragung der Beschwerdeführerin 2 lässt sich auch nicht mit dem Prinzip der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und dem Interesse des Opfers rechtfertigen, nicht an einer öffentlichen Verhandlung über intime Details von schweren sexuellen Übergriffen berichten zu müssen. Erfordern dies die Interessen des Opfers, ist der Ausschluss der Öffentlichkeit anzuordnen (ganz oder teilweise) und zu prüfen, ob den Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen der Zutritt zur Verhandlung gestattet werden kann (vgl. Art. 70 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.7). Das Bundesgericht hat sich in den Urteilen 6B_1078/2009 vom 13. Dezember 2010 und 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 nicht gegen eine solche Massnahme zum Schutz des Opfers ausgesprochen, sondern lediglich verlangt, dass der Entscheid gehörig begründet und auf die in Art. 70 Abs. 3 StPO vorgesehene Möglichkeit eingegangen wird.
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Erwägung 7
 
 
Erwägung 8
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 6B_1149/2014 und 6B_1166/2014 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 13. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
3. Der Beschwerdeführerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 400.-- auferlegt.
 
4. Dem Beschwerdegegner werden Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- auferlegt.
 
5. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juli 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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