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Informationen zum Dokument  BGer 4A_326/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_326/2015 vom 16.07.2015
 
{T 0/2}
 
4A_326/2015
 
 
Urteil vom 16. Juli 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtleistung des Kostenvorschusses,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 20. Mai 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Hinterrhein eine Schadenersatzklage gegen den Beschwerdegegner anhängig machte und zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- verpflichtet wurde;
 
dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 7. Januar 2014 auf eine gegen die Kostenvorschussverfügung erhobene Beschwerde mangels Leistung des im Rechtsmittelverfahren geforderten Kostenvorschusses nicht eintrat;
 
dass das Bezirksgericht Hinterrhein dem Beschwerdeführer daraufhin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- ansetzte;
 
dass das Bezirksgericht ein Gesuch um Verlängerung der Nachfrist am 1. April 2014 abwies und dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gewährte;
 
dass das Kantonsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 15. April 2014 nicht eintrat;
 
dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Juni 2014 nicht eintrat;
 
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein mit Entscheid vom 23. Juni 2014 auf die Klage des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;
 
dass das Kantonsgericht von Graubünden eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Berufung mit Entscheid vom 11. September 2014 guthiess mit der Begründung, der Einzelrichter am Bezirksgericht sei nicht befugt gewesen, den Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz zu erlassen, weshalb es die Angelegenheit zur Beurteilung in der ordentlichen Zusammensetzung an das Bezirksgericht zurückwies;
 
dass das Bezirksgericht Hinterrhein mit Entscheid vom 20. Januar 2015 in ordentlicher Zusammensetzung mit fünf Richterinnen und Richtern auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eintrat mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht eingegangen;
 
dass das Kantonsgericht von Graubünden eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Entscheid vom 20. Mai 2015 abwies, wobei es das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren infolge Aussichtslosigkeit abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Juni 2015 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Mai 2015 mit Beschwerde anzufechten;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zwar verschiedene Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie des Obligationenrechts (OR) erwähnt, er sich aber nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Mai 2015 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt hätte;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2015 den erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juli 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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