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Informationen zum Dokument  BGer 1C_116/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_116/2015 vom 16.07.2015
 
{T 0/2}
 
1C_116/2015
 
 
Urteil vom 16. Juli 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
 
Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
 
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn,
 
Abteilung Administrativmassnahmen,
 
Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.
 
Gegenstand
 
Wiedererteilung des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Januar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ geriet am 19. Juli 2007 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,96 Promille am Steuer in eine Polizeikontrolle. Nachdem gegen ihn bereits 1990, 1998 und 2006 wegen Trunkenheitsfahrten drei Warnungsentzüge ausgesprochen worden waren, wurde ihm der Führerausweis zunächst vorsorglich und nach einer verkehrsmedizinischen Abklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) mit Verfügung vom 17. April 2008 auf unbestimmte Zeit entzogen.
1
Am 12. Juni 2009 wurde A.________ der Führerausweis wieder erteilt unter verschiedenen Auflagen - regelmässige ärztliche Kontrollen während zweier Jahre, regelmässige Besprechung mit einer Fachperson für Alkoholprobleme, kontrollierte Benzodiazepinabstinenz, alle 6 Monate eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung mit Haaranalyse, ärztliche Kontrolle des Allgemeinzustandes, insbesondere des Blutdrucks -, nachdem eine verkehrsmedizinische und eine verkehrspsychologische Abklärung positiv ausgefallen waren.
2
Nachdem eine Kontrolluntersuchung ergeben hatte, dass A.________ die Alkoholabstinenz nicht konsequent eingehalten und auch Benzodiazepin konsumiert hatte, verfügte die Motorfahrzeugkontrolle am 23. Dezember 2010, er habe eine Alkoholtotalabstinenz einzuhalten, dürfe Benzodiazepine nur nach ärztlicher Verordnung einnehmen und müsse sich während eines Jahres in Abständen von 6 Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung mit Haaranalyse unterziehen.
3
An der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung vom 7. November 2011 verweigerte A.________ eine Benzodiazepin-Haaranalyse und gab an, die Alkoholabstinenz nicht eingehalten, sondern von anfangs Juli bis Mitte August im Durchschnitt drei Gläser Wein pro Tag konsumiert zu haben; die EtG-Analyse ergab einen Wert von 29 pg/mg, vereinbar mit einem mässigen Alkoholkonsum von anfangs Juli bis Ende Oktober.
4
Am 27. Januar 2012 entzog das Departement des Innern A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte die Wiederteilung vom Nachweis einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz abhängig. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 21. März 2012 ab. Der Entscheid blieb unangefochten.
5
B. Am 21. Februar 2014 ersuchte A.________ die Motorfahrzeugkontrolle um Wiedererteilung des Führerausweises. Die verkehrsmedizinische Untersuchung vom 24. März 2014 ergab, dass A.________ seit längerer Zeit keine psychotropen Medikamente eingenommen, hingegen von anfangs Oktober 2013 bis anfangs März 2014 mässig Alkohol konsumiert hatte (EtG-Wert 8,6 pg/mg, vereinbar mit mässigem Konsum). Das IRMZ verneinte die Fahreignung und machte eine positive Beurteilung von der Einhaltung einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz bei gleichzeitiger Fortführung der Benzodiazepin-Abstinenz und der Blutdruckkontrollen abhängig.
6
Am 24. September 2014 wies die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ab.
7
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von A.________ gegen die Abweisung seines Gesuchs am 19. Januar 2015 ab.
8
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm den Führerausweis mit sofortiger Wirkung wieder zu erteilen unter der Auflage, bezüglich Alkohol eine sechsmonatige Fahrabstinenz einzuhalten. Im Übrigen sei im Zweifel auch der Inhalt der von seinem Anwalt beim Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerde anzuerkennen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
9
Das Verwaltungsgericht, die Motorfahrzeugkontrolle und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verzichten auf Vernehmlassungen und beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
10
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit dem es die Abweisung eines Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises schützte. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Es handelt sich daher um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
11
Die Beschwerde muss allerdings in der Beschwerdeschrift selber begründet werden, blosse Verweise auf Akten und frühere Rechtsschriften sind unzulässig (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1, 133 II 396 E. 3.1). Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten, als sie der Beschwerdeführer mit einem Verweis auf seine Beschwerde ans Verwaltungsgericht begründet.
12
2. Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Im Fall des Beschwerdeführers wurde die Wiedererteilung des Führerausweises nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2012 (u.a.) vom Nachweis einer sechsmonatigen Totalabstinenz abhängig gemacht. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich; abgesehen davon ist mit Blick auf die Vorgeschichte - der Beschwerdeführer hat sich zumindest bereits einmal über eine Abstinenzauflage hinweggesetzt - nicht ersichtlich, dass diese Auflage unverhältnimässig oder sonstwie unsachgerecht wäre.
13
Der Beschwerdeführer hat den erforderlichen Abstinenznachweis nicht erbringen können. Nach der Kontrolluntersuchung beim IRMZ vom 24. März 2014 konsumierte er im von der Haaranalyse erfassten Zeitraum von anfangs Oktober 2013 bis anfangs März 2014 in mässigem Umfang Alkohol. Seine Darstellung, er habe in diesem Zeitraum keinen Alkohol konsumiert, der vom IRMZ festgestellte EtG-Wert von 8,6 pg/mg müsse auf die Einnahme von Medikamenten zurückzuführen sein, hat das IRMZ in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2014 klar verworfen und deutlich gemacht, die Einnahme von Vicks Medinait und Sanalepsi könnten das Vorhandensein von EtG im Haar des Beschwerdeführers nicht erklären. Es besteht kein Anlass, diese fachmedizinische Beurteilung anzuzweifeln.
14
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass rechtskräftig entschieden wurde, dass der Beschwerdeführer vor der Wiedererteilung des Führerausweises u.a. eine sechsmonatige Alkohol-Abstinenz nachzuweisen hat, und dass ihm dieser Nachweis misslungen ist. Das Verwaltungsgericht hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem es die Abweisung des Wiedererteilungsgesuchs schützte.
15
3. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
16
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juli 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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