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Informationen zum Dokument  BGer 6B_707/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_707/2015 vom 15.07.2015
 
{T 0/2}
 
6B_707/2015
 
 
Urteil vom 15. Juli 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Mai 2015.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht, ohne einen eigentlichen Antrag zu stellen.
 
 
2.
 
 
3.
 
 
4.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juli 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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