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Informationen zum Dokument  BGer 8C_369/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_369/2015 vom 14.07.2015
 
{T 0/2}
 
8C_369/2015
 
 
Urteil vom 14. Juli 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gemeinde B.________,
 
vertreten durch die Sozialbehörde,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 13. April 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Gemeinde B.________ gewährte A.________, geboren 1982, mit Entscheiden vom 23. September 2013 und 5. Mai 2014 ab 1. Oktober 2013 Alimentenbevorschussung für ihren Sohn (geboren 2007) von monatlich Fr. 936.-, ab 1. Februar 2014 von Fr. 429.95. Im November 2013 verlegte A.________ ihren Wohnsitz nach C.________. Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 stellte die Gemeinde die Alimentenbevorschussung ab 1. Dezember 2013 ein und forderte von A.________ die von Dezember 2013 bis Juni 2014 zu viel bevorschussten Alimente in der Höhe von Fr. 609.95 zurück (vgl. die gleichlautende Verfügung vom 23. Juli 2014). Der Bezirksrat wies den dagegen erhobenen Rekurs am 12. Dezember 2014 ab.
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B. A.________ liess gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 13. April 2015 abwies.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass kein Grund bestehe, die bewilligte Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Dezember 2013 einzustellen, so dass die Rückerstattung zu viel bezogener Alimente gegenstandslos sei. Zudem ersucht sie um Befreiung von den Gerichtskosten.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hier muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
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2. Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, der zuständigen Stelle (Sozialbehörde) ihren Wegzug aus der Gemeinde mitzuteilen, obwohl sie in beiden Entscheiden, mit welchen ihr für ihren Sohn Alimentenbevorschussung gewährt worden sei, auf ihre Mitteilungspflichten hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht denn auch zu, die zuständige Stelle nicht darüber informiert zu haben. Soweit sie aber davon ausgeht, es reiche, wenn die für die Steuern sowie die Einwohnerkontrolle zuständigen Personen um ihren Wegzug gewusst haben, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der betroffenen Gemeinde handelt es sich zwar um eine eher kleinere Gemeinde; dennoch darf verlangt werden, dass die zuständige Person über die veränderten Verhältnisse informiert wird, was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist. Die Unkenntnis der Sozialbehörde ist auch nicht einer angeblich mangelhaften Organisation anzulasten, sondern der Beschwerdeführerin, welche eine Mitteilung unterlassen hat. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich sein soll (E. 1.2).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, indem die Vorinstanz die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht bejaht habe.
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3.2. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung (vgl. dazu 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen) dafür ist, dass:
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a)  es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
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b)  die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
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c)  die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig  war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig  betrachten durfte;
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d)  der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat  erkennen können;
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e)  der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu  machende Dispositionen getroffen hat;
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f)  die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie  im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
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g)  das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts  dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.
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Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2. Halbbd., S. 299 ff., 412 f.).
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3.3. Mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen zum Vertrauensschutz zu verneinen. Namentlich fehlt es an einer vorbehaltlosen Auskunft der Behörden in einer konkreten Sache. So ergibt sich weder aus den Akten noch wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sich die für die Steuern und die Einwohnerkontrolle zuständigen Personen zu ihrem Anspruch auf Alimentenbevorschussung geäussert hätten. Diese waren denn auch nicht gehalten, sich von sich aus dazu zu äussern. Alleine der Umstand, dass diese Personen um den Wegzug der Beschwerdeführerin aus der Gemeinde wussten, reicht nicht für die Bejahung einer Vertrauensgrundlage. Auch ist weder ersichtlich noch wird in der Beschwerde dargelegt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, indem sie das Interesse der Durchsetzung des objektiven Rechts über dasjenige der Beschwerdeführerin am Vertrauensschutz stellte. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der zu viel bezogenen Alimentenbevorschussung verpflichtet wurde.
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4. Bezüglich der gerügten Verlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern diese gegen eine Norm des Bundesrechts verstossen soll (vgl. E. 1.1). Somit ist auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen.
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5. Auf Grund der Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wird gegenstandslos.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Juli 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
 
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