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Informationen zum Dokument  BGer 2C_507/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_507/2014 vom 14.07.2015
 
{T 0/2}
 
2C_507/2014
 
 
Urteil vom 14. Juli 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Universität Luzern, Studiendienste,
 
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung
 
(vormals Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
 
Verwaltungsrechtliche Abteilung),
 
vom 7. April 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
Das Bildungs- und Kulturdepartement sowie das Kantonsgericht Luzern beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
1
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Verfahren vor dem Verwaltungs-/Kantonsgericht richtet sich - wie die Frage der Parteientschädigung - nach kantonalem Recht (vgl. BGE 132 V 127 nicht publ. E. 9.1.1; Urteil 2P.465/1998 vom 17. Mai 1999 E. 2b). Dessen Verletzung kann vor Bundesgericht abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG nicht als solches beanstandet werden; zulässig ist nur die Rüge, die Konkretisierung des kantonalen Rechts führe insofern zu einer Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG), als das kantonale Recht ein verfassungswidriges Resultat nach sich ziehe (BGE 138 I 143 E. 2 S. 150). Die entsprechende Frage prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur im Rahmen der - rechtsgenügend und verfassungsbezogen dargelegten - Vorbringen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 II 141 E. 1.1 mit Hinweisen).
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2.2. Eine Parteientschädigung gilt als willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch dessen Ergebnis als unhaltbar erweist (vgl. BGE 132 V 127, nicht publ. E. 9.1.1; 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
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2.3. Das Bundesgericht räumt der Vorinstanz bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss einen weiten Ermessensspielraum ein (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 8C_310/2014 vom 31. März 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Es schreitet unter dem Gesichtswinkel von Art. 9 BV bloss ein, falls dieser klar überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines unentgeltlich beigegebenen Vertreters gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136; Urteil 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3). Nur wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien (BGE 134 I 92 E. 3.1.1 S. 98; 131 I 185 E. 2.1 S. 188; 122 I 49 E. 2a). Das kantonale Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden, weshalb Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn es auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (zur Publikation bestimmtes Urteil 8C_310/2014 vom 31. März 2015 E. 5.2). Eine Begründungspflicht im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV besteht, wenn das Gericht die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in Abweichung seiner Kostennote auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1 mit Hinweis). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote, kürzt es aber andere, hat es zu zumindest kurz darzulegen, weshalb es der Kostennote nicht voll stattgibt (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 8C_310/2014 vom 31. März 2015 mit Hinweisen).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht nicht, die Regelung von § 201 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU [SRL Nr. 40]) verstosse als solche gegen übergeordnete Normen; demnach ist eine angemessene Parteientschädigung im Verfahren des Verwaltungsgerichts zulasten des Gemeinwesens nur geschuldet, wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass diese Regelung weder bundesrechts- noch EMRK-widrig ist (Urteile 2C_507/2013 vom 18. September 2013 E. 3.1; 2P.100/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3a; 2P.465/1998 vom 17. Mai 1999 E. 2; ebenso zu anderen Kantonen: Urteil 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2 m.w.H.). Aus BGE 140 II 185 ff. ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die kantonalen Vorentscheide hier als willkürlich hätten gelten müssen; das Bundesgericht legte das Recht lediglich anders aus und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne seiner Ausführungen an die Vorinstanz zurück.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Umstritten ist, ob die Pauschalentschädigung von Fr. 2'000.-- im Rahmen des im kantonalen Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung noch als vertretbar oder schon als willkürlich zu gelten hat. Die Vorinstanz kürzte die Kostennote, da nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden sei, die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht inklusive Beilagenverzeichnis lediglich sieben Seiten umfasst und den inhaltlichen Anforderungen bloss knapp genügt habe; die Kostennote erscheine aus diesen Gründen übersetzt. Zu berücksichtigen sei zudem die gesetzliche Reduktion des Honorars bei der unentgeltlichen Verbeiständung auf 85 % des ordentlichen Honorars (§ 98 des Luzerner Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]); schliesslich betrage der Stundenansatz praxisgemäss nur Fr. 230.-- und nicht - wie von der Rechtsanwältin in Rechnung gestellt - Fr. 250.--. Für das Zusammenstellen der UR-Unterlagen könne zudem keine Entschädigung verlangt werden.
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3.2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Berechnung des Kantonsgerichts zu einem Arbeitsaufwand von 9.472 Stunden führe; das von ihr fakturierte Honorar basiere hingegen auf einem Stundenaufwand von 17.36 Stunden. Es sei schlicht unmöglich gewesen, das Verfahren mit nur rund 10 Arbeitsstunden zu führen. Ihre Darlegungen überzeugen mit Blick auf das grosse Ermessen der kantonalen Behörden in der umstrittenen Frage nicht: Mag die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin allenfalls auch knapp erscheinen, kann doch nicht gesagt werden, diese sei schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich: Die Beschwerdeführerin hat den zeitlichen Aufwand in ihrer Eingabe auf 13.33 Stunden zum Praktikantenansatz von Fr. 80.00/h und 11.71 Stunden zum Ansatz von Fr. 250.00/h eingesetzt. Sie ging damit von einem Gesamtaufwand von rund 25 Stunden aus. Aus der Honorarübersicht geht nicht direkt hervor, welche Arbeiten von der Praktikantin und welche von ihr selber wahrgenommen wurden, doch kann dies aufgrund der Stundenansätze mehr oder weniger klar ermittelt werden. Das Dossier wurde im Wesentlichen durch die Praktikantin betreut, wobei die Abschlussarbeiten der Rechtsanwältin selber zwei Stunden betragen haben. Zwar ist die Seitenanzahl einer Eingabe, wie sie zu Recht einwendet, nicht entscheidend; vorliegend beschränkte sich diese inhaltlich aber auf ein absolutes Minimum; unterschrieben war sie von der Praktikantin; die vom Bundesgericht aufgeworfene entscheidende Frage wurde, wenn überhaupt, nur am Rande und bloss indirekt behandelt. Die wesentlichen Begründungselemente ergaben sich aus den Verwaltungsentscheiden, womit der mit dem Dossier verbundene Aufwand sich in Grenzen hielt, auch wenn es sich um ein verwaltungsrechtliches Spezialgebiet mit internationalrechtlichen Implikationen gehandelt haben mag. Von einer besonderen Komplexität kann nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin tut (mit ihren weitgehend appellatorisch gehaltenen Ausführungen) keinen grundlegenden Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken dar.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
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4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung (vormals Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung), schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juli 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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