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Informationen zum Dokument  BGer 1C_567/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_567/2014 vom 14.07.2015
 
{T 0/2}
 
1C_567/2014
 
 
Urteil vom 14 Juli 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Pedretti.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  A.D.________,
 
2. B.D.________,
 
3. C.D.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz,
 
gegen
 
Gemeinderat Weggis,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Gnekow,
 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Verkehr und Infrastruktur.
 
Gegenstand
 
Bau- und Planungsrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 18. November 2014 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen anfechtbaren kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind als betroffene Grundeigentümerinnen zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Zulässig ist das Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, aber nicht der Antrag, die Beschwerde an die Vorinstanz sei gutzuheissen. Der Entscheid der Gemeinde ist durch den Entscheid der Vorinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis). Insoweit ist auf die Anträge nicht einzutreten.
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1.3. Der Hinweis der Beschwerdeführerinnen über die Einleitung eines formellen Enteignungsverfahrens ihrer Grundstücke im Dezember 2014 sprengt den Rahmen des Streitgegenstands und ist unbeachtlich. Der von der Gemeinde in der Replik nachgereichte Kurzbericht der E.________ GmbH vom 23. Januar 2015 fällt unter das Novenverbot vor Bundesgericht (Art. 99 Abs. 1 BGG) und ist ebenfalls nicht zulässig.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, sie hätten die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Gefährdungslage in der Horlaui gefordert. Indem die Vorinstanz ihrem Antrag nicht stattgegeben habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere ihr Recht auf Abnahme erheblicher, rechtzeitig und formrichtig angebotener Beweise verletzt worden (Art. 29 Abs. 2 BV). Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs sei nicht nachvollziehbar, dass die Gemeinde die getroffenen Massnahmen auf eine bloss elf-seitige Aktennotiz der E.________ GmbH vom 20. Mai 2014 abstütze. Diese stelle kein eigentliches Gutachten dar. Der durchgeführte Augenschein könne die Einholung eines (Zweit-) Gutachtens genauso wenig ersetzen wie die zustimmenden Stellungnahmen der Dienststelle vif oder des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Durch das Nichteinholen einer gerichtlichen Expertise seien sie um ihre Möglichkeit gebracht worden, dem Sachverständigen Fragen stellen zu können, weshalb eine Gehörsverletzung und Willkür vorliege. Ausserdem weise die Aktennotiz offensichtliche Mängel auf: Zum einen sei die E.________ GmbH befangen, da sie von der Gemeinde bezahlt und "bearbeitet" worden sei, von ihr zahlreiche Aufträge erhalten habe und immer noch erhalte, in Weggis ihren Standort habe und sie ihren früheren Erkenntnissen wohl kaum widersprechen werde. Zum anderen sei die Aktennotiz prognostischer Natur und äussere sich nicht zur aktuellen Situation, weshalb eine Neubeurteilung nach Abschluss der Sofortmassnahmen mehrfach verlangt worden sei.
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2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 134 II 97, nicht publizierte E. 2.2; vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 208 E. 4a S. 211; je mit Hinweisen).
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2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen hat sich die Gemeinde für den Erlass des Betretungs- und Nutzungsverbots bzw. des Rückbau- und Abbruchbefehls nicht bloss vom Kurzbericht vom 20. Mai 2014 leiten lassen. Dieser war lediglich für den Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen ausschlaggebend, kamen die Experten doch aufgrund verschiedener Überwachungstätigkeiten zum Schluss, dass hinsichtlich der Wohnhäuser ein dringender Handlungsbedarf bestehe. Die geplanten Felsabträge und -sicherungen (sog. Sofortmassnahmen) und die Massnahmen betreffend Wohnhäuser und deren Bewohner wurden jedoch bereits in der umfangreichen Vorstudie "Schutzmassnahmen Horlaui" des Planerteams vom 31. März 2014 definiert. Nur schon deshalb ist der Kurzbericht - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - als Ergänzung zur Vorstudie zu sehen. Dass Letztere ein Gutachten darstellt, ist unbestritten. In dem 70-seitigen technischen Bericht und dem mehrere hundert Seiten umfassenden Anhang hat sich das Planerteam bestehend aus Geologen und Bauingenieuren von drei voneinander unabhängigen Firmen eingehend mit den geologischen und hydrologischen Verhältnissen, den Gefahrenprozessen (Rutsch, Sturz), dem Handlungsbedarf und der Massnahmenplanung auseinander gesetzt. Der Anhang enthält unter anderem detaillierte Berechnungen und Angaben zu seismischen Erkundungen, Sturzpotentialen, Bohrungen und zur Risikobeurteilung. Dass die Vorstudie und die Ergänzungen fehlerhaft oder widersprüchlich seien oder auf unzutreffenden Messungen und Berechnungen beruhten, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht substanziiert dargetan.
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2.4. Die Beschwerdeführerinnen erblicken eine weitere Gehörsverletzung darin, dass das Kantonsgericht auf wichtige Argumente nicht oder nicht genügend eingegangen sei. Ausserdem sei der Kurzbericht der E.________ GmbH vom 6. Oktober 2014, welcher an ähnlichen Mängeln leide wie die Aktennotiz vom 20. Mai 2014, zu spät eingereicht worden und deshalb unzulässig.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter einen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Diese kann unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Für schwere Eingriffe in ein Freiheitsrecht ist eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Das Bundesgericht prüft bei derartigen Einschränkungen die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts ohne Beschränkung der Kognition, andernfalls nur auf Willkür hin (BGE 131 I 333 E. 4 S. 339; 130 I 360 E. 14.2 S. 362). Frei prüft es hingegen, ob ein Grundrechtseingriff im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (BGE 131 I 425 E. 6.1 S. 434 mit Hinweisen). Dabei auferlegt es sich aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von besonderen örtlichen Verhältnissen abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken, und soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen (BGE 132 II 408 E. 4.3 S. 416; 129 I 337 E. 4.1 S. 337; 120 Ia 270 E. 3b S. 275; je mit Hinweisen).
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3.2. Unstrittig ist, dass das Betretungs- bzw. Nutzungsverbot und der Rückbau- bzw. Abbruchbefehl einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es liege keine genügende gesetzliche Grundlage vor. Eine solche könne weder aus dem kantonalen Recht noch aus der polizeilichen Generalklausel abgeleitet werden. Die von der Gemeinde getroffenen Massnahmen verfolgten primär finanzielle Interessen und seien unverhältnismässig: Nicht nur stelle die von den Beschwerdeführerinnen favorisierte Variante 7 (Teilaussiedlung, Felssicherung und Anbringung von Schutznetzen oberhalb der Wohnhäuser) die mildere Massnahme dar; es bestehe auch ein massives Missverhältnis zulasten ihrer privaten Interessen.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz erblickt die gesetzliche Grundlage sowohl in der polizeilichen Generalklausel als auch im kantonalen Planungs- und Baurecht (PBG; SRL 735). Dabei stützt sie sich insbesondere auf § 145 Abs. 1 PBG, der verlangt, dass alle Bauten und Anlagen die für ihren Zweck notwendige Festigkeit und Feuersicherheit aufweisen müssen. Dass die Gebäude auch mit Blick auf Naturgefahren ausreichende Sicherheit und Stabilität aufzuweisen hätten, ergebe sich auch aus der in der Ausführungsgesetzgebung angesprochenen Erdbebensicherheit (vgl. § 40 der Planungs- und Bauverordnung [PBV; SRL 736]) und aus § 146 Abs. 1 PBG, wonach in Gebieten, in denen Rutsch-, Steinschlag-, Lawinen- oder Überschwemmungsgefahr besteht, keine Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerinnen biete offensichtlich keinen genügenden Schutz vor den Leib und Leben bedrohenden Naturgefahren, weshalb Sicherungsmassnahmen nötig seien.
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4.2. Dieses Verständnis der Rechtsgrundlagen hält der Überprüfung durch das Bundesgericht stand. § 145 Abs. 1 PBG schreibt vor, dass Bauten in Konstruktion und Material die für ihren Zweck notwendige Sicherheit aufweisen müssen (Satz 1). Sie sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass weder Menschen noch Sachen gefährdet werden (Satz 2); insbesondere haben sie genügende Sicherheit für ihre Bewohner und Benützer zu bieten (Satz 3). § 146 PBG ergänzt, dass in Gebieten, in denen Rutsch- und Steinschlaggefahr besteht, grundsätzlich keine Bauten erstellt werden dürfen (Abs. 1) und Ausnahmen nur in Betracht fallen, wenn hinreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden (Abs. 2). Daraus ergibt sich, dass in einem Rutsch- und Steinschlaggebiet wie dem vorliegenden Bauten nur dann zulässig sind und geduldet werden können, wenn sie eine genügende Festigkeit aufweisen, um den zu erwartenden Risiken standzuhalten, ohne dass ihre Benutzer oder deren Sachen gefährdet sind. Ist es nicht möglich, mit baulichen Massnahmen an einem Bauwerk selber oder in seiner Umgebung eine genügende Sicherheit herbeizuführen, bieten die erwähnten Vorschriften eine hinreichende Grundlage, um die Erstellung neuer Bauten in Gefahrengebieten zu verbieten und bestehende Bauten, die für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, zu beseitigen. Mit eingeschlossen ist zum Schutz fundamentaler Rechtsgüter der faktische oder ausdrückliche Widerruf von Bewilligungen, die auf überholten Grundlagen beruhen und sich nicht länger verantworten lassen.
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Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführerinnen wenden unter dem Gesichtswinkel des öffentlichen Interesses ein, die Gemeinde habe sich bei der Anordnung der Massnahmen vornehmlich von finanziellen Interessen leiten lassen. Diese rein bzw. überwiegend ökonomische Betrachtung sei unzulässig, wobei zu beachten sei, dass die angeordneten Massnahmen nur gerade eine halbe Million Franken weniger kosteten als die von ihnen bevorzugte Variante 7.
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5.2. Das primäre Ziel aller von der Gemeinde veranlassten Massnahmen ist offensichtlich der Schutz der sich im Gefahrengebiet Horlaui (vorübergehend oder dauerhaft) aufhaltenden Personen vor Stein- und Blockschlag, Felsstürzen oder spontanen Rutschungen. Dabei handelt es sich um gewichtige öffentliche Interessen, die in erster Linie dem Schutz der Grundeigentümerinnen selbst dienen. Dass beim Entscheid über die zutreffenden Schutzvorkehrungen auch finanzielle Erwägungen mitberücksichtigt wurden, ist nicht unzulässig, waren diese für sich allein doch nicht ausschlaggebend (vgl. BGE 106 Ia 94 E. 3a S. 96 f. mit Hinweis). Da solche Schutzmassnahmen für die Gemeinde sehr kostspielig sein können, leuchtet ohne Weiteres ein, dass finanzielle Gesichtspunkte im Sinne einer Kosten-Nutzen-Betrachtung mitberücksichtigt wurden. Zwar trifft es zu, dass bei einem Vergleich der Investitionskosten zwischen den Varianten 6 und 7 bloss ein Unterschied in der Höhe von einer halben Million Franken resultiert. Zieht man aber in der Variante 6 die Kosten für die Aussiedlung ab, welche im Wesentlichen von der Gebäudeversicherung übernommen werden, entsteht - wie die Vorinstanz bereits dargelegt hat - ein Mehraufwand von Fr. 4.5 Millionen für die Variante 7. Gesamthaft betrachtet lässt sich ein hinreichendes öffentliches Interesse an den umstrittenen Massnahmen daher nicht mit Fug bestreiten.
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Erwägung 6
 
6.1. Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und den Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Massnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht (BGE 124 I 40 E. 3e S. 44 f. mit Hinweisen).
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6.2. Die Beschwerdeführerinnen bevorzugen die Variante 7. Diese sieht als Sicherungsmassnahmen vor, dass die Felsen oberhalb der Wohnhäuser abgetragen bzw. umfassend gesichert und Schutznetze angebracht werden. Zudem muss die Überwachungstätigkeit fortgeführt werden. Bei diesem Vorgehen müssten die auf dem streitbetroffenen Grundstück stehenden Gebäude nicht zurückgebaut werden. Das Gebiet bliebe aber trotz Schutznetzen weiterhin in der roten Gefahrenzone.
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6.3. Die Variante 7 wäre für die Beschwerdeführerinnen im Vergleich zur gewählten Variante 6 milder, da sie keine Aussiedlung der streitbetroffenen Wohnhäuser bzw. deren Abriss zur Folge hätte. Wie bereits dargelegt, verursachen sie dem Gemeinwesen aber auch wesentlich höhere Kosten. Sie weisen ein ungenügendes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass wiederkehrende Investitionskosten für die Überwachung sowie die Erneuerung und den Unterhalt der Schutzvorrichtungen und -netze anfallen.
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6.4. Schliesslich sind die verfügten Eingriffe auch zumutbar. Die Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen vor, sie wollten das Wohnhaus weiterhin nutzen, weil es sie an ihren Vater und die dort gemeinsam verbrachten Wochenenden und Ferien erinnere. Damit sprechen sie für den Erhalt der Gebäude in erster Linie Gründe der Pietät an. Es ist daher anzunehmen, dass sie das Haus vorab zu Erholungszwecken nutzen würden; beide verfügen über einen festen Wohnsitz im Kanton Zürich resp. Basel-Landschaft. Angesichts der erheblichen Gefährdung durch Steinschläge und Felsstürze bestehen aber wie ausgeführt gewichtige öffentliche Interessen am Schutz von Leib und Leben. Diesen Interessen, die sowohl den Beschwerdeführerinnen als auch der Allgemeinheit dienen, kommt der Vorrang vor den privaten Interessen am Erhalt des Eigentums zu. Das Betretungs- und Nutzungsverbot sowie der Rückbau- bzw. Abbruchbefehl erweisen sich somit auch als verhältnismässig.
17
 
Erwägung 7
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 14. Juli 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
 
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