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Informationen zum Dokument  BGer 9C_253/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_253/2015 vom 13.07.2015
 
{T 0/2}
 
9C_253/2015
 
 
Urteil vom 13. Juli 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Pensionskasse B.________.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 26. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1966 geborene A.________ war zuletzt als Lagermitarbeiter/ Staplerfahrer tätig. Am 27. Oktober 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau liess den Versicherten in der Klinik C.________ begutachten (Expertise vom 10. April 2006). Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 sprach die IV-Stelle A.________ rückwirkend ab 1. November 2004 eine ganze Invalidenrente zu.
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Im Januar 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein. Sie holte beim medizinischen Abklärungsinstitut D.________ eine interdisziplinäre Expertise vom 15. Oktober 2013 ein. Gestützt auf die von den Ärzten dabei gewonnenen Erkenntnisse und auf eine weitere Stellungnahme des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ (vom 26. Mai 2014) hob die IV-Stelle am 3. September 2014 die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente verfügungsweise auf den 31. Oktober 2014 auf. Zur Begründung stützte sie sich auf die Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2012, wonach eine Invalidenrente, die bei einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild zugesprochen wurde, unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Änderung des Gesundheitszustandes aufgehoben werden könne.
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B. Die hiegegen eingereicht Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Weitergewährung der ganzen Invalidenrente beantragt hatte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 26. Februar 2015).
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle, das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie die im vorinstanzlichen Verfahren beigeladene Pensionskasse B.________, Zug, verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Laut lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz ging gestützt auf das der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 10. Juli 2007 zugrunde liegende Gutachten der Klinik C.________ vom 10. April 2006 davon aus, dass die volle Arbeitsunfähigkeit und die um zwei Drittel reduzierte Erwerbsfähigkeit auf dem psychischen Gesundheitsschaden basierten. Sowohl die somatoforme Schmerzstörung als auch die dissoziativen Anteile des zervikal betonten chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms liessen sich keinem organischen Befund zuordnen und gehörten daher zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Die von Dr. med. E.________ gestellte Diagnose Angst und Depression gemischt   (ICD-10 F41.2) deute darauf hin, dass nur relativ leichte ängstliche und depressive Symptome vorlagen. Die Ängste hätten in sehr engem Zusammenhang mit der Schmerzstörung gestanden und seien als deren Begleiterscheinung zu bewerten.
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3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Diagnose Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) zähle nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handle es sich um eine eigenständige objektivierbare Diagnose, die bei Vorliegen und in Kombination beider Beschwerdebilder zur Anwendung gelangt. Aus medizinischem Gesichtswinkel fehle es an einer hinreichenden Grundlage, um diese Diagnose als Begleiterscheinung zu den Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zu qualifizieren. Dem Gutachten der Klinik C.________ lasse sich nicht entnehmen, dass Bewegungsangst, phobischer Schwankschwindel sowie die hypochondrisch-ängstliche Selbstbeobachtung in sehr engem Zusammenhang mit der Schmerzstörung stehen. Mit der Aufteilung der Diagnose Angst und Depression gemischt in zwei separate Krankheitsbilder habe die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten. Sodann bestehe für die Annahme, die depressive Symptomatik führe in Verbindung und in Kombination mit der Angstsymptomatik zu einem überwindbaren Leiden im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung, keine Grundlage. Wenn eine Invalidenrente sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen wurde, welche diagnostisch zwar unterscheidbar sind, bezüglich der damit verbundenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aber keine exakte Abgrenzung erlauben, falle eine Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision ausser Betracht.
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4. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist beizupflichten. Im Gutachten der Klinik C.________ vom 10. April 2006 ist neben dem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom zervikal betont mit Status nach Rückenkontusion am 3. November 2003, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und dissoziativen Anteilen separat die Diagnose Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) aufgeführt. Dabei handelt es sich um eine eigenständige psychiatrische Diagnose, die nicht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgeteilt werden kann. Dass diese Diagnose im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung stehen soll, wie die Vorinstanz annimmt, erschliesst sich aus dem psychosomatischen Gutachten nicht. Dieses enthält keine Aussagen, welche die vorinstanzliche Schlussfolgerung in irgendeiner Form stützen würden. Die vom kantonalen Gericht für seine These vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Namentlich ist nicht erkennbar, inwiefern die im angefochtenen Entscheid als relativ leicht bezeichneten Ängste des Beschwerdeführers (Bewegungsangst, phobischer Schwankschwindel und eine hypochondrisch-ängstliche Selbstbeobachtung) in sehr engem Zusammenhang mit der Schmerzstörung stehen sollen, geht es doch bei dieser um ein psychogenes Schmerzempfinden und nicht um Symptome einer Angst oder einer (leichten) Depression. Ob die Symptomatik zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung eher leicht war, ist angesichts der gestellten Diagnose (Angst und Depression gemischt) unerheblich. Soweit die Vorinstanz ohne schlüssige Anhaltspunkte in den medizinischen Unterlagen zur Ansicht gelangt ist, dieser Diagnose komme keine eigenständige Bedeutung zu, sondern sie gehe gleichsam in der somatoformen Schmerzstörung auf und sei dementsprechend auch rechtlich gleich zu behandeln, hat sie Bundesrecht verletzt.
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5. Wie das Bundesgericht im Urteil 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2 (bestätigt im Urteil 8C_697/2014 vom 23. März 2015 E. 5.1) erkannt hat, fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 ausser Betracht, wenn die Invalidenrente sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen wurde, die diagnostisch zwar unterscheidbar sind, die aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben. In Anwendung dieser Rechtsprechung ist der angefochtene Entscheid, mit dem die Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 eingestellt wurde, zufolge Verletzung von Bundesrecht aufzuheben.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 3. September 2014 aufgehoben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Juli 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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