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Informationen zum Dokument  BGer 8C_319/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_319/2015 vom 13.07.2015
 
{T 0/2}
 
8C_319/2015
 
 
Urteil vom 13. Juli 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (schutzwürdiges Interesse),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn einen Anspruch von A.________ "auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer IV-Rente."
1
A.b. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 dahingehend gut, dass es die Verfügung vom 3. Februar 2012 aufhob und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückwies, "damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Umschulung entscheidet".
2
B. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides stellte die IV-Stelle dem kantonalen Gericht am 10. März 2015 ein Erläuterungsgesuch. Sie beantragte nebst einer Korrektur seiner Dispositiv-Ziffer 1 - dahingehend, dass die Verfügung vom 3. Februar 2012 in Bezug auf das abgewiesene Leistungsbegehren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Umschulung entscheide - eine Ergänzung des Dispositivs durch den Zusatz: "Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." Das kantonale Gericht wies dieses Erläuterungsgesuch mit Entscheid vom 19. März 2015 ab.
3
C. Mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragt die IV-Stelle, der angefochtene Entscheid sei "in Bestätigung des vorinstanzlich gestellten Begehrens" (recte: "in Gutheissung des vorinstanzlich gestellten Begehrens") vollumfänglich aufzuheben; eventuell sei der kantonale Entscheid in Beschwerdegutheissung vollumfänglich aufzuheben und Ziffer 1 seines Dispositivs nach Ermessen des Bundesgerichts zu korrigieren oder zur Korrektur (unter Umständen nach den Vorgaben des Bundesgerichts) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
5
 
Erwägungen:
 
1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG) - welche wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann (vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - ist laut Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides oder Erlasses hat. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt es auf die Beschwerde nicht ein.
6
2. 
7
2.1. Die heute Beschwerde führende IV-Stelle beanstandet den angefochtenen kantonalen Entscheid vom 19. März 2015 nicht, soweit mit diesem das Ersuchen um eine Änderung des Dispositivs des Entscheides vom 19. Dezember 2014 bezüglich Umschulung abgewiesen wird. Zumindest finden sich in der Begründung ihrer Rechtsschrift keine entsprechenden Ausführungen, was für eine rechtsgenügliche Beschwerde unabdingbar notwendig wäre. Auch weicht die schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgeschlagene und beantragte Änderung der Dispositivformulierung in diesem Punkt inhaltlich nicht von der vorinstanzlichen Fassung von Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Entscheids vom 19. Dezember 2014 ab. Unmissverständlich wird dort klar festgehalten, dass im Sinne der Erwägungen über einen allfälligen Umschulungsanspruch zu befinden ist. Inwiefern die Beschwerde führende IV-Stelle in diesem Punkt ein im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG schützenswertes Interesse an der beantragten Formulierungsänderung haben könnte, ist nicht ersichtlich und geht denn auch aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
8
2.2. Die Vorinstanz hat sich im Entscheid vom 19. Dezember 2014 eingehend auch mit einem allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente befasst und ist dabei zum Schluss gelangt, dass mit einem Invaliditätsgrad von 23,18 % die anspruchsrelevante Schwelle von 40 % nicht erreicht wird. In ihrem Erläuterungsentscheid hat die Vorinstanz sodann festgehalten, die Rückweisung der Sache sei einzig zur Prüfung des Anspruches auf eine Umschulung erfolgt. Eine Unklarheit über die Tragweite ihres Entscheides liege nicht vor.
9
Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, es bestehe nach dem kantonalen Entscheid ein weitergehender Anspruch als derjenige auf Umschulung. Es fehlt daher an einem schutzwürdigen Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
10
3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) von der Beschwerde führenden IV-Stelle als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
11
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Juli 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
 
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