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Informationen zum Dokument  BGer 4A_664/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_664/2014 vom 10.07.2015
 
{T 0/2}
 
4A_664/2014
 
 
Urteil vom 10. Juli 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten, Utengasse 36, 4005 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Schlichtungsverfahren, Ordnungsbusse,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 13. Oktober 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten des Kantons Basel-Stadt der A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit "Kosten-Verfügung" vom 21. Mai 2014 gestützt auf Art. 128 ZPO eine Ordnungsbusse von Fr. 250.-- wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung vom 20. Mai 2014 auferlegte;
 
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt weiterzog, das ihre Beschwerde mit Entscheid vom 13. Oktober 2014 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. November 2014 beim Bundesgericht anfocht;
 
dass die Vorinstanz und die Schlichtungsstelle beantragen, die Beschwerde abzuweisen;
 
dass der Streitwert die in Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG vorgesehene Grenze von Fr. 15'000.-- nicht erreicht;
 
dass die Eingabe damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (siehe Art. 113 BGG), mit der gemäss Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann;
 
dass das Bundesgericht im Verfahren 4A_510/2014 anlässlich einer öffentlichen Urteilsberatung vom 23. Juni 2015 entschieden hat, die Verhängung von Ordnungsbussen sei im damals zu beurteilenden Fall bereits mangels vorgängiger Androhung unzulässig gewesen (siehe die zur Publikation vorgesehene Erwägung 5 des Urteils);
 
dass die Beschwerdeführerin vorliegend von der Schlichtungsstelle ebenfalls nicht vorgängig über allfällige disziplinarische Konsequenzen ihres Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung vom 20. Mai 2014 orientiert worden war und die Verhängung einer Ordnungsbusse somit aus dem gleichen Grund unzulässig war, wobei zur Begründung auf die entsprechende, oben zitierte Erwägung des Urteils 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 verwiesen wird;
 
dass sich die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Verfassungsrügen als offensichtlich begründet erweisen, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid aufzuheben sowie in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG dahingehend neu zu fassen ist, dass die (kantonale) Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Schlichtungsstelle aufgehoben wird;
 
dass die Sache zur Neubeurteilung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 Satz 2 BGG);
 
dass dem Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, die obsiegende Beschwerdeführerin aber Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 13. Oktober 2014, wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
 
"Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 21. Mai 2014 wird aufgehoben."
 
2. Die Sache wird zur Neubeurteilung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
 
3. Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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