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Informationen zum Dokument  BGer 9C_246/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_246/2015 vom 09.07.2015
 
{T 0/2}
 
9C_246/2015
 
 
Urteil vom 9. Juli 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
8304 Wallisellen.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2015,
1
in die Verfügung vom 12. Mai 2015, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet hat,
2
in die Verfügung vom 17. Juni 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. Juni 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Juli 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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