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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1072/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_1072/2014 vom 09.07.2015
 
{T 0/2}
 
2C_1072/2014
 
 
Urteil vom 9. Juli 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
 
vom 17. Oktober 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
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1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, während ihrer Ehe mit ihrem zweiten Ehemann Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliege und ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zustehe. Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Begründungspflicht, einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 S. 123; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit weiteren Hinweisen). Diesfalls weist das Bundesgericht die Sache regelmässig zu neuer oder weiterer Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG; MEYER/DORMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 12 zu Art. 106 BGG). Geht der zu ergänzende Sachverhalt jedoch eindeutig und unter gewahrtem Gehörsanspruch der Betroffenen aus den Akten hervor, käme eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsfeststellung einem unnötigen Leerlauf gleich, weshalb das Bundesgericht die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen auch selbst vornehmen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 131 II 470 E. 2 S. 476; CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 107 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung des (geschiedenen) Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers (Art. 42 AuG) oder einer niederlassungsberechtigten Person (Art. 43 AuG) weiter, wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe liegen insbesondere bei häuslicher Gewalt oder bei stark gefährdeter sozialer Wiedereingliederung im Heimatstaat vor (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland andererseits stellen praxisgemäss je für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar; die beiden Elemente sind nicht kumulativ zu verstehen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234 f.; 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.; Urteil 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2). Dies schliesst indessen nicht aus, im Einzelfall beide Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese je für sich selber hierzu nicht genügen würden, ihre Kombination aber wertungsmässig einem wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gleichkommt.
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2.2. Der Gesetzgeber hatte beim Erlass der genannten Härtefallregelung namentlich gewaltbetroffene Migrantinnen im Auge (vgl. Voten Vermot-Mangold, Menétrey-Savary und Thanei, AB 2004 N 1062 ff., vgl. auch ANGELA BRYNER, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg], Ausländerrecht, 2. Aufl., N. 27.39). Schutzziel von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG sind Opfer von familiärer Gewalt. Darunter fällt nach der Rechtsprechung unter anderem jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f.; Urteile 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.3; vgl. etwa auch den Bericht des Bundesrates vom 13. Mai 2009 über Gewalt in Paarbeziehungen, BBl 2009 4087 ff., 4111 f.). Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; 136 II 1 E. 5 S. 3 ff. mit Hinweisen; dazu auch die Antwort von Bundesrätin Widmer-Schlumpf vom 14. Juni 2010 zu den Geschäftsnummern 10.5275-10.5277 in AB 2010 N 929 f. sowie die Antwort des Bundesrates vom 17. September 2010 zur Motion 10.3515 Roth-Bernasconi "Schutz von Migrantinnen, die Opfer ehelicher Gewalt wurden"; Urteile des Bundesgerichts 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2; 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010 E. 2.2 - 2.4 und 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2 in fine; SPESCHA, in: Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Aufl. 2012, N. 10 zu Art. 50 AuG; CARONI, in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], 2010, N. 32 zu Art. 50 AuG). Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wird nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Das Gleiche gilt bei einer Ausweisung aus einer Wohnung nach einer Auseinandersetzung, wenn das Opfer keine körperlichen oder psychischen Schäden erleidet (Urteil 2C_358/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 4.2 und E. 5.2). Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein.
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2.3. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233; Urteil 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann. Der nachgezogene Ehepartner oder das Kind soll sich namentlich nicht aus Angst vor dem Verlust des Anwesenheitsrechts gezwungen sehen, mit dem Familienangehörigen zusammen zu bleiben, der ihm gegenüber Gewalt ausübt (Urteil 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.3; vgl. auch AB 2005 S 310, Votum Brunner, und AB 2004 N 1062-1064, Voten Vermot-Mangold, Menétrey-Savary und Thanei). Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer Oppression vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen (vgl. DUBACHER/REUSSER, Häusliche Gewalt und Migrantinnen, 2011, S. 12 und 26 ff.). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um einen Ausfluss der sich aus dem Verfassungs- und Konventionsrecht ergebenden staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 BV sowie Art. 3 [Schutz vor unwürdiger, erniedrigender Behandlung] und Art. 8 [Schutz des Privatlebens: Freie Gestaltung der Lebensführung] EMRK; vgl. etwa GRABENWARTHER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012, N. 1 und 50 ff. zu § 22; MEYER-LADEWIG, EMRK, 3. Aufl. 2011, N. 2 und 6 zu Art. 8 EMRK). Beeinträchtigt ein Gatte in schwerwiegender Weise andauernd grundlegende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des andern, hat der Staat dessen Recht, sich dem entsprechenden oppressiven privaten Verhalten zu entziehen, im Migrationszusammenhang insofern Rechnung zu tragen, als er keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen möglichen Verbleib im Land stellen darf (vgl. auch KÄLIN, Grundrechte im Kulturkonflikt, 2000, S. 186). Hierzu dient die ein selbständiges Anwesenheitsrecht begründende Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG; sie ist den entsprechenden verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflichten entsprechend auszulegen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234).
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2.4. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; 126 II 335 E. 2b/cc S. 342; 124 II 361 E. 2b S. 365). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch die Weisungen des Staatssekretariats für Migration [SEM; vormals Bundesamt für Migration] zum Familiennachzug, Ziff. 6.15.3). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235).
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Erwägung 3
 
3.1. Als Beweis für die erlittene häusliche Gewalt offerierte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 9. Februar 2013 betreffend Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung-, Betret- und Kontaktverbot), ein ärztliches Zeugnis vom 9. Februar 2013 und ein ärztliches Zeugnis vom 19. September 2013. Die Vorinstanz gelangte zusammenfassend zum Ergebnis, aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht glaubhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin seitens ihres zweiten Ehemannes eheliche Gewalt erlitten habe. Wiederholte Übergriffe, erhebliche Gewalt und psychischer Druck würden nicht objektiv nachvollziehbar dargelegt respektive beweismässig genügend unterlegt. Die Beschwerdeführerin verfüge im Zusammenhang mit erlittener häuslicher Gewalt über keinen aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG abgeleiteten Aufenthaltsanspruch.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Der Schluss der Vorinstanz, aus den ins Recht gelegten Dokumenten gehe häusliche Gewalt nicht glaubhaft hervor, ist offensichtlich unhaltbar. Die diensthabende Ärztin der Notfallaufnahme attestierte am 9. Februar 2013, die Beschwerdeführerin habe eine Prellung und einen Bluterguss an den Lippen, Schmerzen im Bereich des Unterkiefers, Schmerzen an der Halswirbelsäule, Blutergüsse an den Oberarmen, beidseitige Bisswunden mit Bluterguss am Unterarm sowie Prellungen an der Bauchwand und den unteren vorderen Rippen erlitten. Wegen dieser gegen die Beschwerdeführerin ausgeübten Gewalt verfügte die Kantonspolizei gleichentags gestützt auf § 3 Abs. 1 des kantonalen Gewaltschutzgesetzes (GSG/ZH) gegen den Ehemann ein Wegweisung-, Betret- und Kontaktverbot und informierte die Beratungsstelle Opferhilfe über den Vorfall. Die Vorinstanz hat offensichtlich die Tragweite und den Sinn der ins Recht gelegten Beweismittel verkannt und ist dadurch in Willkür verfallen (Art. 9 BV). In Berichtigung des durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalts ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch ihren zweiten Ehemann, C.________, massive häusliche Gewalt erlitten hat.
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3.2.2. Die Verletzungen, welche der zweite Ehemann C.________ der Beschwerdeführerin wegen Missachtung von "Ehepflichten" zugefügt hat, können unter den unbestimmten Rechtsbegriff der häuslichen Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG subsumiert werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG sind somit erfüllt, sofern der Beschwerdeführerin nicht wegen Rechtsmissbrauchs die Berufung darauf verweigert werden muss (vgl. zum Rechtsmissbrauch BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 f.; mittlerweile kodifiziert in Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Angesichts dessen, dass die selbstständige Anspruchsvoraussetzung der häuslichen Gewalt als wichtiger Grund für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (oben, E. 2.1) erfüllt ist, muss eine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht geprüft werden.
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3.3. Die Vorinstanz erwog, der kantonalen Direktion sei darin beizupflichten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin und die zeitliche Abfolge des Geschehens einen gewissen rechtsmissbräuchlichen Charakter aufweise und nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin den Vorwurf häuslicher Gewalt für ihren Aufenthaltsstatus instrumentalisiert habe. Welches Verhalten der Beschwerdeführerin und inwiefern der zeitliche Ablauf des Geschehens Indizien darauf enthalten sollten, dass die Beschwerdeführerin das Institut der nachehelichen Härtefallregelung zweckwidrig in Anspruch zu nehmen gedenkt, geht aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht hervor. Die Beschwerdeführerin hat zweifelsohne massive häusliche Gewalt in Form von physischen Verletzungen durch ihren Ehemann erfahren; dass die erlittenen Verletzungen zwecks Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung vorgetäuscht worden wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor das Dilemma gestellt war, in dieser Zwangssituation bei ihrem gewalttätigen Ehemann zu verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen, und in diesem Dilemma zunächst an ihrer Ehe festhielt, begründet keine zweckwidrige Inanspruchnahme der nachehelichen Härtefallregelung. Der Gesetzgeber hat diesem Dilemma, in welchem sich gewaltbetroffene Personen befinden, mit der Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG gerade Rechnung tragen wollen, weshalb das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden kann (vgl. oben, E. 2.3). Die grundrechtlichen staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Beschwerdeführerin (Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 BV; sowie Art. 3 und Art. 8 EMRK), insbesondere der Schutz vor unwürdiger, erniedrigender Behandlung, erfordern vielmehr, an den Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin keine zu hohen Anforderungen zu stellen (oben, E. 2.3). Der Beschwerdeführerin ist die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG nicht verwehrt, und die Anspruchsvoraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt, weshalb ihre Beschwerde sich als begründet erweist.
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Erwägung 4
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juli 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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